Entscheidungsstichwort (Thema)

Privatanteil an Kfz-Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Schätzung des privaten Anteils an Kfz-Kosten bei im Fahrtenbuch aufgezeichneten privaten Fahrleistungen, die als unwahrscheinlich anzusehen sind.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2002; Aktenzeichen IV R 43/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Privatanteils für die Nutzung des Kraftfahrzeuges.

Der unverheiratete Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann. In den Streitjahren erzielte er aus der Vermittlung von Kapitalanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahre 1991 war er auch als selbständiger Mitarbeiter für die Firma AC ... im Osten Deutschlands tätig (im Folgenden: AC). Die Einkünfte hieraus erklärte er als solche aus freiberuflicher Tätigkeit (vgl. Vertrag vom 12. März 1991, Bl. 11, 12 ESt-Akte). Den Gewinn ermittelte der Kläger gem. § 4 Abs. 3 EStG.

In den Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 1991 bis 1993 sowie in den für die Jahre 1991 und 1993 den Einkommensteuererklärungen beigefügten Gewinnermittlungen gab der Kläger folgende Werte für die private Nutzung an:

1991:

340,-- DM

1992:

292,-- DM

1993:

85,-- DM.

In den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden wich der Beklagte in zahlreichen Punkten von den Erklärungen des Klägers ab. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass für die private Telefonnutzung ein Wert von jährlich 480, -- DM anzuhalten sei. Für die Nutzung des Pkw zu privaten Zwecken sei ein Betrag in Höhe von 30 v. H. der nicht mit Vorsteuer belasteten Kfz-Kosten zugrunde zu legen. Hierbei ermittelte er aus den zwischen den Beteiligten unstreitigen Gesamtkosten des Pkw, soweit diese nicht mit Vorsteuer belastet waren, nachfolgende Werte:

nicht mit Vorsteuern belastete Gesamtkosten d. Pkw

30 v. H.

Umsatzsteuer

1991

5.335,75 DM

1.600,72 DM

224,10 DM

1992

3.731,-- DM

1.119,-- DM

156,60 DM

1993

2.857,09 DM

857,12 DM

128,56 DM.

Den Wert für die private Verwendung des Telefons setzte der Beklagte auf jährlich 480, -- DM an. Dementsprechend ergingen am 27. Januar 1998 abweisende Einspruchsentscheidungen.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger rügt die pauschale Erhöhung der privaten Nutzungsanteile unter Hinweis auf seine besondere persönliche Situation. Er habe keine Familie und benötige das Fahrzeug deshalb nicht sehr häufig für private Zwecke, wie dies ansonsten üblich sei. Für die erste Hälfte des Jahres 1991 habe er zudem ein Fahrtenbuch geführt. Danach entfielen auf den Tätigkeitsbereich Unternehmensberatung 12.928 km (83,87 v. H. der gesamten km) und auf den Gewerbebetrieb 2.053 km (13,32 v. H.). Lediglich 433 km (2,81 v. H.) beträfen private Fahrten (vgl. Bl. 21 Rb-Akte ESt). Da der Kläger teilweise Fahrten im Rahmen seiner Tätigkeit für die AC durchgeführt und dieser gegenüber abgerechnet habe, spräche die Hinnahme der Abrechnungen durch den Auftraggeber für deren Richtigkeit. Denn ein fremder dritter Geschäftspartner würde niemals eine falsche Fahrtkostenabrechnung akzeptieren. Die Aufzeichnungen aus dem Jahre 1991 seien repräsentativ für die Verhältnisse der Streitjahre.

Demgemäß seien folgende Werte für die private Nutzung anzuhalten:

1991:

Pkw-Nutzung: 192, -- DM

1992:

Pkw-Nutzung: 143, -- DM

1993:

Pkw-Nutzung: 85, -- DM.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für 1991 und 1992 vom 3. März 1997 und den Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 4. Dezember 1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 27. Januar 1998 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Besteuerung des Eigenverbrauchs des Pkw als Bemessungsgrundlage für das Jahr

1991: 192, -- DM,

1992: 143, -- DM und

1993: 85, -- DM

zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und verweist auf die Einspruchsentscheidungen. Ergänzend trägt er vor, dass die vom Kläger begehrten privaten Nutzungsanteile im Vergleich zu den bei Privatpersonen üblicherweise anfallenden Kosten als außergewöhnlich niedrig zu bezeichnen seien. Den angeführten Nutzungsanteil würde ein tatsächliches Verhalten des Klägers zugrunde liegen, wie es nach der Lebenserfahrung nicht zu akzeptieren sei. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 1996 (3 K 1642/92) zu verweisen, in dem auch über die Höhe der Privatentnahmen des Klägers im Streitjahr 1989 entschieden worden sei. Das Finanzgericht habe ausgeführt, dass dem für das 1. Halbjahr 1991 geführten Fahrtenbuch kein Glauben zu schenken sei:

"Nach dem Fahrtenbuch ist der Kläger in diesem Zeitraum 15.414 km gefahren, wovon auf private Fahrten lediglich 433 km = 2,81 % entfallen sein sollen. Abgesehen davon, dass ein für ein späteres Jahr geführtes Fahrtenbuch allenfalls Rückschlüsse auf zuvor liegende Jahre zulassen kann, hält der Senat eine derart geringe private Fahrleistung für unwahrscheinlich. Dass ein Alleinstehender z. B. in den ersten drei Monaten eines Jahres insgesamt nur 46 km privat gefah...

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