Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung des Privatanteils an Kfz-Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem behaupteten privaten Anteil an der gesamten PKW-Nutzung in Höhe von 2,81 v. H. bedarf es lückenloser Nachweise der einzelnen Fahrten und ihrer beruflichen und privaten Veranlassung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2002; Aktenzeichen IV R 42/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Privatanteils für die Nutzung des Kraftfahrzeuges und des Telefonanschlusses.

Der unverheiratete Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann. In den Streitjahren erzielte er aus der Vermittlung von Kapitaleinlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahre 1991 war er auch als selbständiger Mitarbeiter für die Firma AC ... Osten Deutschlands tätig (im folgenden: AC). Die Einkünfte hieraus erklärte er als solche aus freiberuflicher Tätigkeit (vgl. Vertrag vom 12. März 1991). Den Gewinn ermittelte der Kläger gem. § 4 Abs. 3 EStG.

In den Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 1991 bis 1993 sowie in den für die Jahre 1991 und 1993 den Einkommensteuererklärungen beigefügten Gewinnermittlungen gab der Kläger folgende Werte für die private Nutzung an:

1991:

340,00 DM

1992:

292,-- DM

1993:

85,-- DM

In den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden wich der Beklagte in zahlreichen Punkten von den Erklärungen des Klägers ab. Im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass für die private Telefonnutzung ein Wert von jährlich 480,-- DM anzuhalten sei. Für die Nutzung des Pkw zu privaten Zwecken sei ein Betrag in Höhe von 30 v. H. der nicht mit Vordruck belasteten Kfz-Kosten zugrunde zu legen. Hierbei ermittelte er aus den zwischen den Beteiligten unstreitigen Gesamtkosten des Pkw, soweit diese nicht mit Vorsteuer belastet waren, nachfolgende Werte:

nicht mit Vorsteuern belastete

Gesamtkosten d. Pkw

30 v.H.

Umsatzsteuer

1991

5.335,75 DM

1.600,72 DM

224,10 DM

1992

3.731,-- DM

1.119,-- DM

156,60 DM

1993

2.857,09 DM

857,12 DM

128,56 DM

Den Wert für die private Verwendung des Telefons setzte der Beklagte auf jährlich 480,-- DM an. Dementsprechend ergingen am 27. Januar 1998 abweisende Einspruchsentscheidungen.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger rügt die pauschale Erhöhung der privaten Nutzungsanteile unter Hinweis auf seine besondere persönliche Situation. Er habe keine Familie und benötige das Fahrzeug deshalb nicht sehr häufig für private Zwecke, wie dies ansonsten üblich sei. Für die erste Hälfte des Jahres 1991 habe er zudem ein Fahrtenbuch geführt. Danach entfielen auf den Tätigkeitsbereich Unternehmensberatung 12.928 km (83,87 v. H. der gesamten Km) und auf den Gewerbebetrieb 2.053 km (13,32 v. H.). Lediglich 433 km (2,81 v. H.) beträfen private Fahrten. Da der Kläger teilweise Fahrten im Rahmen seiner Tätigkeit für die AC durchgeführt und dieser gegenüber abgerechnet habe, spräche die Hinnahme der Abrechnungen durch den Auftraggeber für deren Richtigkeit. Denn ein fremder dritter Geschäftspartner würde niemals eine falsche Fahrtkostenabrechnung akzeptieren. Die Aufzeichnungen aus dem Jahre 1991 seien repräsentativ für die Verhältnisse der Streitjahre.

Der vom Beklagten geschätzte Anteil der privaten Nutzung des Telefons sei ebenfalls unzutreffend. Der Kläger habe - auch angesichts der damals angespannten Ertragslage - nur in äußerst geringem Umfange private Telefonate geführt. Eine Aufstellung der Telefonkosten getrennt nach betrieblicher und privater Veranlassung für das Jahr 1997 zeige, dass der Anteil privater Gespräche deutlich unter 10 v. H. der Gesamttelefonate liege (6 K 1379/98). Die Aufzeichnungen aus dem Jahre 1997 entsprächen den Verhältnissen im Streitjahr 1991. In den Folgejahren habe der Kläger keine privaten Gespräche geführt.

Demgemäß seien folgende Werte für die private Nutzung anzuhalten:

1991:

Pkw-Nutzung: 192,-- DM

Telefonnutzung: 148,-- DM

1993:

Pkw-Nutzung: 85,-- DM.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 23. Januar 1997 und den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 12. März 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1998 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Ermittlung (der Summe) der Gewinn aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (1991) bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb (1993) folgende Entnahmewerte (netto) zugrunde gelegt werden:

1991:

Pkw-Nutzung: 192,-- DM

Telefonnutzung: 148,-- DM

1993:

Pkw-Nutzung: 85,-- DM.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und verweist auf die Einspruchsentscheidungen. Ergänzend trägt er vor, dass die vom Kläger begehrten privaten Nutzungsanteile für Pkw und Telefon im Vergleich zu den bei Privatpersonen üblicherweise anfallenden Kosten als außergewöhnlich niedrig zu bezeichnen seien. Dem angeführten Nutzungsanteil würde ein tatsächliches Verhalten des Klägers zugrunde liegen, wie es nach der Lebenserfahrung nicht zu akzeptieren sei. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des FG Rhein...

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