rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Herstellung als Voraussetzung für die Anwendung EigZulG (§ 19 Abs. 1 EigZulG)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Maßgebend für den „Beginn der Herstellung“ in § 19 Abs. 1 EigZulG ist die Stellung des Bauantrages, § 19 Abs. 5 EigZulG. Das Gericht ist an diesen eindeutigen Gesetzeswortlaut gebunden.
  2. Nimmt der Stpfl. seinen ursprünglichen Bauantrag nicht zurück, sondern stellt er einen Nachtragsantrag, so ist für den Beginn der Herstellung auf den ursprünglichen Bauantrag abzustellen (Anschluss an FG München v. 17. 5. 2001 10 K 3741/00).
 

Normenkette

EigZulG § 19 Abs. 1, 5; EStG § 10e

 

Tatbestand

Streitig ist der „Beginn der Herstellung“ als Voraussetzung für die Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes in Abgrenzung zu § 10e EStG.

Die Kläger sind Eheleute, die in ... ein Gebäude mit vier Wohnungen errichtet haben. Ausgangspunkt der Wohnungserrichtung war ein Antrag auf Baugenehmigung bei der Kreisverwaltung ... am 11. Mai 1995. Die Baugenehmigung wurde von der Behörde am 31. Januar 1996 erteilt. Mit den Rohbauarbeiten wurde Ende März 1996 begonnen. Das von den Klägern mit den Rohbauarbeiten beauftragte Bauunternehmen kam allerdings mit dem Bauprojekt nicht zurecht, überbaute an der Nachbargrenze, änderte eigenmächtig den Grundriss ab und hielt u. a. die Vorschriften der Statik nicht ein. Im weiteren Verlauf mussten dann die Rohbauarbeiten eingestellt werden. In der Folge stellten die Kläger nach Änderung des Baukonzepts einen Nachtrag zum ursprünglichen Bauantrag am 29. Juli 1996. Am 2. Juni 1997 erteilte die zuständige Kreisverwaltung ... zu dem Nachtragsantrag die Baugenehmigung. Gemäß der erteilten Baugenehmigung wurde in der Folge das Mehrfamilienhaus auf dem bereits errichteten Untergeschoss fertiggestellt.

In dem neu errichteten Gebäude nutzten die Kläger eine Wohnung für eigene Wohnzwecke. Sie stellten daher am 28. November 2000 den Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2001 ab mit der Begründung, der Antrag auf Baugenehmigung und damit der Beginn der Herstellung datiere vom 11. Mai 1995 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag für die Eigenheimzulage (31. Dezember 1995). Vorsorglich wies der Beklagte in dem Ablehnungsbescheid darauf hin, dass ggf. eine Steuervergünstigung nach § 10e EStG beantragt werden könne.

Mit dem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch brachten die Kläger zur Begründung vor, dass der Beginn der Herstellung vom Beklagten nicht zutreffend angesetzt worden sei. Ab Mitte 1994 habe er, der Kläger, im Ausland gearbeitet. Nebenher habe er sich mit der Planung eines Hauses befasst, das nach seiner Rückkehr habe gebaut werden sollen. Der Standort habe letztlich noch nicht festgelegen, zumal die Kläger über Grundstücke in Süddeutschland, Rheinland-Pfalz und im Kreis Neuss verfügt hätten.

Schließlich sei eine Architektin eingeschaltet worden, die die Baupläne erstellt und den Bauantrag für das Grundstück in ... gestellt habe. Als das Ende des Auslandsprojektes gegen Ende 1995 absehbar gewesen sei, habe man Ende März 1996 mit den Rohbauarbeiten begonnen. Die Stellung des Bauantrages habe deshalb mit dem Baubeginn - noch dazu in Rheinland-Pfalz - nichts zu tun gehabt, er sei lediglich eine der Voraussetzungen zum Bauen gewesen. Nach dem Baubeginn seien in 1996 und 1997 im Übrigen noch weitere Bau- bzw. Änderungsanträge gestellt worden. Ebenso hätte das Haus nach § 1996 jederzeit an anderer Stelle - nach einer entsprechenden Beantragung einer ortsgebundenen Baugenehmigung - erfolgen können. Soweit den Klägern ein Wahlrecht hinsichtlich der Beantragung einer Eigenheimzulage oder einer Steuervergünstigung nach § 10e EStG zustehe, dürfe diese Option letztlich zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes sinnvoll sein und nicht zu Beginn der Bauarbeiten oder gar beim Stellen eines ersten Bauantrages, der zudem eher Planungscharakter gehabt habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach § 19 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz als Baubeginn für ein genehmigungspflichtiges Bauobjekt das Datum gelte, an dem der erste Bauantrag für dieses Objekt gestellt werde. Bei wiederholter Antragstellung bleibe der erste Bauantrag maßgebend, es sei denn wirtschaftlich vernünftige Gründe seien für die Rücknahme des ursprünglichen Bauantrages und Stellung eines neuen Bauantrages maßgebend gewesen (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190). Die Kläger seien daher vom Finanzamt aufgefordert worden, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Diesen Nachweis hätten sie nicht erbracht. Sie hätten dem Amt lediglich die erste Seite der Baugenehmigung vom 2. Juni 1997 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass ein Nachtrag zur ursprünglichen Baugenehmigung gestellt worden sei. Daraus sei für den Beklagten nicht erkennbar, ob der in Rede stehende Antrag auf Baugenehmigung zurückgenommen und durc...

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