BMF, 10.02.1998, IV B 3 - EZ 1010 - 11/98

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes wie folgt Stellung:

 

A. Eigenheimzulage

 

I. Anspruchsberechtigter (§ 1 EigZuIG)

1

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige i.S.d. § 1 Abs 1 und Abs. 2 EStG oder Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind. Nicht Voraussetzung ist, daß der Anspruchsberechtigte tatsächlich zur Einkommensteuer veranlagt wird und eine Einkommensteuer festzusetzen ist.

 

II. Begünstigtes Objekt (§ 2 EigZuIG)

2

Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer im Inland belegenen Wohnung im eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung (§ 2 Abs. 1 EigZuIG) sowie Ausbauten und Erweiterungen an einer solchen Wohnung (§ 2 Abs. 2. EigZuIG)

 

1. Wohnung im eigenen Haus

 

1.1 Begriff der Wohnung

3

Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere zur Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang, maßgebend sind (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.5.1997, BStBl 1997 I S. 592; zur Mindestgröße vgl. BFH vom 2.4.1997, X R 141/94, BStBl 1997 II S. 611). Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an.

 

1.2 Wohnung „im eigenen Haus”

4

Der Anspruchsberechtigte muß bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) der Wohnung sein.

 

1.2.1 Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer

5

Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude kann auch nach § 95 Abs. 1 BGB bei Herstellung eines Gebäudes in Ausübung eines dinglichen Rechts (beispielsweise eines Nießbrauchs oder Erbbaurechts) an einem unbebauten Grundstück erlangt werden.

6

Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude hat auch derjenige, der dieses auf einem Grundstück hergestellt hat, an dem ihm ein Nutzungsrecht nach den §§ 287 oder 291 des Zivilgesetzbuches DDR vor dem Wirksamwerden des Beitritts verliehen worden ist.

 

1.2.2 Wirtschaftlicher Eigentümer

7

Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte an der Wohnung in der Regel nicht vermittelt. Dies gilt auch, wenn das Nutzungsrecht durch das stillschweigende Einverständnis des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers mit Baumaßnahmen auf fremden Grund und Boden entstanden ist (vgl. aber Rz. 10).

8

Der Dauerwohnberechtigte im Sinne der §§ 31 ff.FVG Wohnungseigentumsgesetz ist nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anzusehen, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält. Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls ( BFH vom 11.9.1964, BStBl 1965 III S. 8 und vom 22.10.1985, IX R 48/82, BStBl 1986 II S. 258). Entspricht der Dauerwohnrechtsvertrag dem Mustervertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (Bundesbaublatt 1956, S. 615), so kann ohne weitere Prüfung anerkannt werden, daß der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung ist.

 

2. Herstellung oder Anschaffung

9

Der Anspruchsberechtigte muß eine Wohnung hergestellt oder angeschafft und die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen haben. Die Herstellungs- oder die Anschaffungskosten hat auch der Anspruchsberechtigte getragen, der Geld geschenkt erhalten und damit ein Objekt im Sinne des § 2 EigZulG angeschafft oder hergestellt hat (zur Abgrenzung von Geldschenkung zur mittelbaren Grundstücksschenkung vgl. Rz. 13).

10

Hersteller ist, wer auf eigene Gefahr und eigene Rechnung eine Wohnung errichtet.

Der Hersteller ist auch anspruchsberechtigt, wenn er auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers eine Wohnung für eigene Wohnzwecke errichtet und ihm aufgrund eindeutiger, vor Bebauung getroffener Vereinbarung ein Nutzungsrecht für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung zusteht (vgl. BFH vom 27.11.1996, X R 92/92, BStBl 1998 II S. 97). Voraussetzung ist, daß das Nutzungsrecht vererblich ist.

Der Hersteller wird auch anspruchsberechtigt, wenn er auf einem fremden Grundstück eine Wohnung für eigene Wohnzwecke errichtet hat und innerhalb des Förderzeitraums (vgl. Rz. 22 und 23) das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Grundstück erhält. Der Anspruch auf Eigenheimzulage besteht für den verbleibenden Förderzeitraum ab dem Jahr, in dem der notarielle Vertrag abgeschlossen worden ist.

 

2.1 Herstellung einer Wohnung

11

Eine Wohnung kann nicht nur durch Neubau hergestellt werden (vgl. BFH vom 31.3.1992, IX R 175/87, BStBl 1992 II S. 808), sondern auch, wenn durch Baumaßnahmen erstmals eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne entsteht (vgl. Rz. 3) und die Voraussetzungen der Rz. 12 vorliege...

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