Revision eingelegt (BFH I R 52/20)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen einer teilweise körperschaftsteuerbefreiten Körperschaft an ihre gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spenden oder verdeckte Einlagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zuwendungen eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins, der Gesellschafter einer gemeinnützigen GmbH ist, können steuerlich als Spenden berücksichtigt werden, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv ist und die finanzielle Stärkung der gGmbH nur ein günstiger Nebeneffekt ist.

2. Die Prüfung, ob die Zuwendung aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt ist (verdeckte Einlage), bedarf wegen der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts unter Umständen einer Modifikation.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 5; AO § 55 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2022; Aktenzeichen I R 52/20)

 

Tatbestand

Der Tatbestand ist zur Veröffentlichung nicht geeignet.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 90 Abs. 2 FGO), ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht den Spendenabzug verweigert. Die Zuwendungen des Klägers führten nicht infolge verdeckter Einlagen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der X.

1. a) Nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (bzw. § 9 Nr. 5 GewStG) sind in den dort bestimmten Grenzen Zuwendungen einer Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke einkommensmindernd abziehbar. Diese Regelung gilt jedoch nur "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3", woraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sein können und in diesem Fall das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten steht die Norm nur unter dem Vorbehalt des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Hierfür spricht vor allem die Gesetzesbegründung, die ausschließlich auf verdeckte Gewinnausschüttungen (nachfolgend: vGA) Bezug nimmt (BT-Drs. 7/5310, 11). Das heißt, liegt in der Zuwendung zugleich eine vGA, scheidet eine Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG aus (Pohl in BeckOK KStG, Micker/Pohl, Stand 01.09.2020 § 9 Rn. 376; Schulte in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 9 Rz. 60). Demgemäß können nur vGA einem Spendenabzug vorrangig sein (vgl. Schulte in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 9 Rz. 60). Eine Erweiterung des Vorbehalts auf verdeckte Einlagen - so das Rechtsverständnis des Beklagten - wird nach Ansicht des Senats nicht vom Willen des Gesetzgebers getragen.

c) Unter Spenden werden Ausgaben verstanden, die von Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet werden. Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass die Ausgabe freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung bzw. bei freiwillig eingegangener Verpflichtung, und unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung des Empfängers bzw. ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, erbracht wird (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1987 I R 126/85, BStBl II 1988, 220 und vom 12. September 1990 I R 65/86, BStBl II 1991, 258). Für die Abgrenzung der Spenden von (sonstigen) Betriebsausgaben hält der BFH die Motivation des Zuwendenden für entscheidend, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar wird (vgl. Schulte in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 9 Rz. 54 - 57). Spenden für steuerbegünstigte Zwecke werden meist um der Sache willen aus Liberalität und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender gegeben. Überwiegen diese Ziele deutlich, so handelt es sich um Spenden, auch wenn für die Aufwendungen ein - mehr oder weniger klar hervortretender - betrieblicher Nebenanlass besteht (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1987 I R 126/85, BStBl II 1988, 220 und vom 12. September 1990 I R 65/86, BStBl II 1991, 258; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, Tz. 3.3.2.4).

d) Auch Körperschaften, die - wie der Kläger - teilweise von der Körperschaftsteuer befreit sind, können Spenden, soweit diese aus ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen, mit steuerlicher Wirkung leisten (BFH-Urteile vom 13. März 1991 I R 117/88, BStBl II 1991, 645 und vom 27. März 2001 I R 78/99, BStBl II 2001, 449; Mai in Frotscher/Drüen, KStG, Stand 152. Lfg. Januar 2020, § 9 Rz. 21). Eine gemeinnützige Körperschaft, die steuerpflichtiges Einkommen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat, darf eine begünstigte Spende jedoch nur zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke vornehmen, weil sonst ihre Steuerfreiheit beeinträchtigt werden könnte (Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher K...

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