Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Schätzung des Wertes der privaten Kfz- und Telefonnutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Steuerpflichtige das Recht den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuzuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern. Dabei ist der private Nutzungsanteil mit den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu versteuern.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 2; AO § 162 Abs. 1, § 96 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.05.2007; Aktenzeichen V B 96/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht die erklärten Umsätze im Streitjahr um die private Kfz- und Telefonnutzung erhöht und die erklärten Vorsteuerbeträge um die auf Raum- und Bewirtungskosten entfallende Vorsteuer gekürzt hat.

Die Klägerin ist als Betriebsberaterin gewerblich tätig. Das Landratsamt A hat ihr mit Bescheid vom 15.01.2004 die Ausübung dieses Gewerbes untersagt. Die Rechtsmittelverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Bis zum 28.03.2002 war das Finanzamt 1 (Rheinland-Pfalz) für die Umsatzsteuerveranlagung zuständig. Aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den Oberfinanzdirektionen und wurde das Finanzamt 2 mit Außenstelle , das bereits zeitweilig die Einkommensteuerveranlagung übernommen hatte, für sämtliche Veranlagungen zuständig.

Trotz wiederholter Aufforderungen und gewährter Fristverlängerungen gab die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 zunächst nicht ab. Das beklagte Finanzamt schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 Abs. 1 AO und setzte mit Steuerbescheid vom 04.12.2002 die Umsatzsteuer auf 27.100 DM (13.856,01 €) gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Mit Erhebung des Einspruchs gab die Klägerin die Umsatzsteuererklärung 2000 ab. Die selbst berechnete Umsatzsteuer betrug danach 22.418,26 DM. Das Finanzamt lehnte mit Schreiben vom 08.01.2003 zunächst eine Änderung der Festsetzung unter Hinweis auf die fehlende Gewinnermittlung und weitere fehlende Unterlagen ab. Nachdem die Gewinnermittlung am 26.02.2003 eingereicht wurde, forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 15.03.2004 u.a. zur Vorlage von Telefonrechnungen, Belegen zu Mietzahlungen und Bewirtungskosten sowie Angaben hinsichtlich des betrieblich genutzten Fahrzeugs auf. Es teilte weiterhin mit, dass beabsichtigt sei, abweichend von den erklärten Angaben die privaten Telefonkosten mit 720 DM und die private Pkw-Nutzung mit 12 % des Bruttolistenpreises anzusetzen, sofern nicht eine andere Regelung aufgrund eines noch vorzulegenden Fahrtenbuches zu treffen sei.

Da sich die Klägerin weder zur Sache äußerte noch Belege einreichte, änderte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 14.03.2005 den Bescheid vom 04.12.2002 und setzte die Umsatzsteuer 2000 auf 24.733 DM (12.645,78 €) fest. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. In der Begründung führte es aus, dass die erklärten Umsätze in Höhe von 191.216 DM um 4.800 DM für die private Kfz-Nutzung (80 % vorsteuerbelastet) und 720 DM für die private Telefonnutzung erhöht worden seien. Gleichzeitig seien die Vorsteuerbeträge in Höhe von 8.176,30 DM um 924,67 DM und 504,14 DM gemindert worden, das sind die Vorsteuern aus den nicht als Betriebsausgaben anerkannten Raum- und Bewirtungskosten.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 03.02.2006 der Klägerin gemäß § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben, bis zum 03.03.2006 folgende Unterlagen bei Gericht einzureichen: Ein detailliertes Anlagenverzeichnis, Telefonrechnungen, Belege zu den Mietzahlungen in Höhe von 4.679,11 DM, Belege zu den Aufwendungen für Fremdfahrzeuge in Höhe von 4.380 DM, Belege zu den Bewirtungskosten in Höhe von 3.150,91 DM, eine Aufstellung über die Marke, genauen Typ, Erstzulassung und Bruttolistenpreis des betrieblich genutzten Pkw und eine Aufstellung über die abziehbaren Vorsteuern. Es hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 79b Abs. 3 FGO). Die gerichtliche Verfügung wurde dem Steuerberater Bevollm. 1 am 04.02.06 und den Rechtsanwälten Bevollm. 2 am 06.02.06 zugestellt.

Mit dem am 13.02.06 bei Gericht eingegangenen Schreiben des Steuerberaters Bevollm. 1 beantragte die Klägerin die Aussetzung der Verhandlung gem. § 74 FGO. Zur Begründung führte sie aus, dass anderweitige Rechtsstreitigkeiten wegen einer Kassenberichtigung bzw. eines Gewerbeuntersagungsverfahrens vorgreiflich seien.

Mit Beschluss vom 21.02.06 lehnte das Gericht die Aussetzung der Verhandlung mit der Begründung ab, dass die Klägerin als Unternehmerin zur A...

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