Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug eines Journalisten. Private Telefon- und Kfz-Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der private Nutzungsanteil bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu versteuern.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2005.

Der Kläger ist als Journalist unternehmerisch tätig.

Für die Streitjahre erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen zunächst im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Nach Abgabe der Erklärungen durch den Kläger wurde die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt:

Umsatzsteuer 2000 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von 4.302,52 EUR

Umsatzsteuer 2001 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von ./. 2.608,10 EUR

Umsatzsteuer 2002 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von ./. 1.384,41 EUR

Umsatzsteuer 2003 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von 2.254,62 EUR

Umsatzsteuer 2004 mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Höhe von 2.183,73 EUR

Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 31. Mai 2006 in Höhe von 1.935,36 EUR

Das FA erkannte unter anderem verschiedene Vorsteuerbeträge nicht an und berücksichtigte unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich der privaten Telefon- und Kfz-Nutzung.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2006 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 4.253,95 EUR, die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von 1.976,22 EUR, die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 1.902,09 EUR und die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 1.795,52 EUR fest. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Umsatzsteuerbescheide falsch seien. Aufgrund seiner geschäftlichen Verluste könne sich niemals eine Umsatzsteuerschuld ergeben. Aus den von ihm erwirtschafteten Verlusten könne sich keine Steuerschuld ergeben. Das FA versage ihm zu Unrecht den Abzug von Vorsteuern. Einen Steuerberater könne er sich nicht leisten. Als Normalbürger sei das Steuerrecht nicht zu begreifen.

Zu berücksichtigen seien die seiner Meinung nach ungesetzlich erfolgten Aktionen des FA. Aufgrund der Pfändungsmaßnahmen des FA habe er seinen Auftraggeber verloren und für den Zeitraum von neun Monaten weder laufende Kosten noch Lebensunterhalt bestreiten können.

Am 18. November 2004 hätte sich die Finanzbehörde (damals FA W, Außenstelle B) mit einem massiven Polizeiaufgebot unter Androhung von Gewalt Zugang zu seiner Wohnung verschafft und alles auf den Kopf gestellt. Eine Brief- und Münzen-Sammlung, die er eindeutig als seiner Lebenspartnerin zugehörig bezeichnet habe, sei gepfändet worden. Eine Rückgabe sei bis heute nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide der Jahre 2000 bis 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2006 die Umsatzsteuer für die Streitjahre auf Null festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat die Steuer für die Streitjahre zutreffend festgesetzt, insbesondere wurde die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer und der privaten Telefon- und Kfz-Nutzung korrekt ermittelt.

1. Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).

Die Zuordnung eines Leistungsbezugs zu einem Unternehmen ist dann nicht möglich, wenn der Unternehmer einen Gegenstand oder eine Dienstleistung ausschließlich für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. In diesem Fall eröffnet sich ihm nicht das Recht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795). Dem entspricht Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und stellt gleichzeitig klar, dass der Steuerpflichtige nur dann berechtigt ist, Mehrwehrsteuer als Vorsteuer abzuziehen, soweit er die Gegenst...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge