rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umfasst nicht nur die Umsätze aus der Tätigkeit des Dozenten selbst , sondern auch die Umsätze aus der Dozententätigkeit der für ihn arbeitenden Mitarbeiter.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen V R 4/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob auch die Dozentenleistungen, die durch eine Mitarbeiterin des Klägers ausgeführt wurden, nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung, umsatzsteuerbefreit sind.

Der Kläger ist Inhaber eines CAD-Zeichenbüros (C omputer A ided D esign) mit dazugehörigem Vertrieb von CAD-Anlagen und EDV-Zubehör. Im Rahmen seines Unternehmens erbrachte er in den Streitjahren 1995 und 1996 regelmäßig CADSchulungen für die Handwerkskammer A und für das Berufsförderungswerk des in B . Die Dozentenleistungen für die Handwerkskammer erbrachte der Kläger persönlich, die Schulungen für das Berufsförderungswerk ließ er durch eine Mitarbeiterin durchführen. Eine Bescheinigung gern. § 4 Nr. 21 b UStG der Bezirksregierung C für den Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.1998 liegt vor, wonach das Berufsförderungswerk ., B , auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (vgl. Bescheinigung vom 19.12.1996).

In den vom Kläger eingereichten Steuererklärungen, die als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten, behandelte er die Umsätze aus Dozententätigkeit insgesamt als umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 21 UStG (1995: 70.234 DM, 1996:16.412 DM).

Anlässlich einer beim Kläger durchgeführten steuerlichen Prüfung erkannte der Prüfer die Dozententätigkeit insoweit nicht als steuerfreie Leistung an, als sie von der Mitarbeiterin des Klägers ausgeführt wurde (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 16.02.2000 Tz. 7).

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte in nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden jeweils vom 23.05. 2000 die Umsatzsteuer für das Jahr 1995 mit 12.906 DM und für das Jahr 1996 mit 59.729 DM fest. Die steuerlichen Auswirkungen der abweichenden Betrachtungsweise betrugen für die Jahre 1995 6.965,54 DM und für das Jahr 1996 136,83 DM.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 vom 23.05.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2002 dahin abzuändern, dass die Umsatzsteuer für 1995 auf 5.940,46 DM und für 1996 auf 59.592,17 DM festgesetzt wird.

Er nimmt im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Die Umsätze aus der Dozententätigkeit, auch soweit sie von einer Mitarbeiterin erfüllt worden seien, seien insgesamt gemäß § 4 Nr. 21b UStG steuerfrei.

Es sei unerheblich, dass er die Schulungen nicht persönlich durchgeführt habe. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes dienten die Dozentenleistungen unmittelbar einem Schul- und Bildungszweck im Sinne von § 4 Nr. 21b UStG. Die in der Steuerbefreiungsvorschrift bezeichneten Leistungen müssten ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- und fortbildung dienen (BFH-Urteil vom 12.12.1985 V R 15/80 (BStBl. II 1986, 499 und BFH-Beschluss vom 29.10.1997 V B 86/97 BFH/NV 1998, 626). Es komme nicht auf die Art und Weise der Leistungsausführung an, sondern vielmehr auf das Merkmal des Dienens, also auf die Herbeiführung des Erfolges. Nach dem BFH-Urteil vom 27.08.1998 V R 73/97 (BStBl. II. 1999, 376) sei es für die Unmittelbarkeit der Leistung ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermöglichten, förderten, ergänzten oder erleichterten. Auch könne er sich unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe j der 6. EG-Richtlinie berufen. Gemäß dieser Bestimmung führe der Unterricht an einer Schule oder Hochschule zur Umsatzsteuerfreiheit, wenn er gemessen an seinen Anforderungen dem Unterricht entspreche, der üblicherweise an einer Schule oder an einer Hochschule erteilt werde. Die von seiner Mitarbeiterin abgehaltenen CAD-Schulungen beim Berufsförderungswerk B erfüllten diese Voraussetzungen, denn die CAD-Schulungen seien Bestandteil eines Umschulungslehrganges für den anerkannten Ausbildungsberuf Bauzeichner gewesen und die Teilnehmer hätten sich nach Ende des Lehrganges einer ordentlichen Abschlussprüfung vor der IHK unterzogen.

Die Leistungen des Berufsförderungswerkes an die Schüler seien umsatzsteuerfrei, denn Sinn und Zweck der Steuerbefreiung sei es, die Aus- und Weiterbildung nicht unnötig zu verteuern. Die Ausbildungslehrgänge, die er selbst abgehalten habe, seien aus diesem Grunde auch nach Auffassung des Finanzamts von der Umsatzsteuer befreit. Es könne jedoch für die Lehrgänge, die durch seine Mitarbeiterin abgehalten würden, nichts anderes gelten. Denn auch diese hätten den bezweckten Erfolg, nämlich die Berufsaus- und fortbildung der Lehrgan...

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