Leitsatz

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umfasst nicht nur die Umsätze aus der Tätigkeit des Dozenten selbst, sondern auch die Umsätze aus der Dozententätigkeit der für ihn arbeitenden Mitarbeiter.

 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer ist Inhaber eines CAD-Zeichenbüros mit dazugehörigem Vertrieb von CAD-Anlagen und EDV-Zubehör. Im Rahmen seines Unternehmens erbrachte er in den Streitjahren 1995 und 1996 regelmäßig CAD-Schulungen für eine Handwerkskammer und für ein Berufsförderungswerk. Die Dozentenleistungen für die Handwerkskammer erbrachte der Unternehmer persönlich, die Schulungen für das Berufsförderungswerk ließ er durch eine Mitarbeiterin durchführen. Eine Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21b UStG der Bezirksregierung liegt vor, wonach das Berufsförderungswerk auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Streitig ist, ob auch die Dozentenleistungen, die durch die Mitarbeiterin ausgeführt wurden, nach § 4 Nr. 21b UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung umsatzsteuerbefreit sind.

 

Entscheidung

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21b UStG erfasst nicht nur die Einnahmen aus der Dozententätigkeit des Einzelunternehmers, sondern auch die Dozententätigkeit der für ihn tätigen Mitarbeiter. Steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen. Unter den Begriff der Einrichtung fallen auch natürliche Personen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob sie die steuerbefreite Tätigkeit persönlich erbringen oder durch einen Mitarbeiter ausführen lassen.

 

Hinweis

Mit Wirkung ab 1.4.1999 ist der Umfang der Steuerbefreiung durch Änderung des § 4 Nr. 21 UStG im Gesetzestext geregelt worden. Danach sind die Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer, also von natürlichen Personen, eindeutig befreit. Da vorliegend jedoch die alte Rechtslage noch gilt, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, zumal bisher nicht entschieden sei, ob die Steuerbefreiungsvorschrift auch dann anwendbar ist, wenn der Unternehmer als natürliche Person durch einen Mitarbeiter tätig wird. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt (BFH V R 4/05).

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2004, II 264/2002

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