Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1981 und 1982

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen I R 83/97)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1981 und 1982 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1994 werden geändert. Bei den Einkünften des Klägers sind weitere Werbungskosten i.H.v. 3.830 DM (Veranlagungszeitraum 1981) und 152.618 DM (Veranlagungszeitraum 1982) zu berücksichtigen.

2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit negative Einkünfte, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger aufgrund einer Beteiligung an einer amerikanischen Personengesellschaft erzielt, bei seiner Besteuerung im Inland zu berücksichtigen sind.

1. Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger beteiligte sich im Jahr 1981 mit einer Kapitalanlage von 100.000 $ als „limited partner” an der Firma T. einer limited partnership nach dem Recht des Bundesstaates Colorado/USA. Die Gesellschaft, an der insgesamt rund 120 Steuerinländer als beschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind, betreibt in Denver/Colorado eine von ihr errichtete Seniorenwohnanlage. Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Kläger nach Maßgabe seiner Einlage am Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft beteiligt. Er haftete nicht persönlich. Er hatte keine Geschäftsführungsbefugnisse. Diese lagen ausschließlich beim general partner, der indessen verpflichtet war, jedem limited partner einen geprüften Jahresabschluß zu übermitteln. Ferner hatte jeder limited partner Einsichts- und Buchprüfungsrechte hinsichtlich der Jahresabschlüsse und Geschäftsunterlagen.

Die T. gab für die Jahre 1981 und 1982 im Inland Steuererklärungen ab, mit denen sie die einheitliche und gesonderte Feststellung negativer gewerblicher Einkünfte begehrte. Das vom Bundesamt für Finanzen für die einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 5 AO für örtlich zuständig erklärte Finanzamt … erließ am 12.02.1985 für die Jahre 1981 und 1982 negative Feststellungsbescheide, mit denen die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Einkünften, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, daß die an der T. als limited partner beteiligten Steuerinländer nicht als Mitunternehmer, sondern als typisch stille Beteiligte anzusehen seien. Die negativen Feststellungsbescheide wurde bestandskräftig.

2. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1981 und 1982 aus seiner Beteiligung an der T. infolge von Werbungskosten bzw. anteiligen Verlusten negative Einkünfte in Höhe von 3.830 DM (1981) bzw. 152.618 DM (1982). Diese Verluste, die der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht strittig sind, wurden in den geänderten Einkommensteuerbescheiden 1981 und 1982 vom 25.08.1987 steuerlich nicht berücksichtigt. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Im Laufe des Rechtsbehelfsverfahrens erließ das beklagte Finanzamt am 09.02.1994 geänderte Bescheide für die Streitjahre 1981 und 1982, in denen es die geltend gemachten Verluste jeweils im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts gem. § 32 b EStG bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigte. Der weitergehende Antrag der Kläger, die Verluste als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen, blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 10.02.1994 ist insoweit ausgeführt, daß die entsprechenden Einkünfte gem. Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 Doppelbuchst. aa des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vom 22. Juli 1954/17. September 1965 (künftig DBA-USA 1954/1965) bei der Besteuerung im Inland nicht zu berücksichtigen seien, da sie in den USA nicht steuerbefreit seien. Das Besteuerungsrecht der USA ergebe sich aus Art. III Abs. 1 DBA-USA 1954/1965, da sich die T. durch die Vermietung und Bewirtschaftung einer Seniorenwohnanlage in den USA im Rahmen einer dort belegenen Betriebsstätte gewerblich betätige. Die Einkünfte der Gesellschafter der T. würden in den USA tatsächlich auch als gewerbliche Einkünfte der Besteuerung unterworfen. Daß die Verluste des Klägers aus seiner Beteiligung an der T. aufgrund der negativen Feststellungsbescheide des Finanzamts vom 12.02.1985 unstreitig als negative Einkünfte aus einer stillen Beteiligung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu behandeln seien, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.

3. Dagegen haben die Kläger Klage erhoben. Diese haben sie im wesentlichen wie folgt begründet:

Aufgrund der bestandskräftigen Feststellungsbescheide des Finanzamts … vom 12.02.1985 seien die Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der T. den Streitjahren 1981 und 1982 im Inland als Einkünfte aus Kapitalvermögen, nämlich aus einer typisch stillen Beteiligung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu behandeln. Diese Qualifizierung nach innerstaatlichem Recht sei auch für die Anwendung des DBA-USA 1954/1965 maßgebend. Einsc...

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