Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsenabzug aus einem Darlehen zur Finanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Kann aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme und einem wertlosen Rückgriffsanspruch kein steuerbarer Ausfallverlust erzielt werden, da insoweit die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt, können mangels eines Veranlassungszusammenhangs zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und diesen oder anderen steuerbaren Einkünften keine Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Normenkette

EStG §§ 7b, 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 10g

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.02.2023; Aktenzeichen VIII B 4/22)

 

Tatbestand

Streitig sind Schuldzinsen aus einem infolge der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft aufgenommenen Darlehen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Er wurde zunächst zusammen mit seiner damaligen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Während des Einspruchsverfahrens ergingen mehrere Teilabhilfebescheide.

Im Zeitraum vom 16.12.2015 bis 09.08.2018 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt. Während dieser beantragte der Kläger Einzelveranlagung. Daraufhin hob das Finanzamt den Zusammenveranlagungsbescheid und den Feststellungsbescheid über den verbliebenen Verlustvortrag aus Kapitalvermögen auf.

Mit Bescheid vom 30.10.2018 wurde der Kläger einzeln für das Jahr 2013 zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.04.2019 wurde die Einkommensteuer 2013 weiterhin auf 0 € festgesetzt. Die vom Kläger begehrte Erhöhung der Abschreibungsgrundlage im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wirkte sich auf die Höhe der Einkommensteuer dabei nicht aus. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden nach Abzug des Sparerfreibetrags mit xxx € angesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich auf xxx €. Der verbleibende Zuwendungsvortrag nach § 10b EStG zum 31.12.2013 wurde gesondert auf nunmehr xxx € festgestellt.

Hiergegen erhob der Kläger am 27.05.2019 Klage.

Mit Änderungsbescheid vom 19.07.2019 hat das Finanzamt die Einkommensteuer 2013 auf xxx € heraufgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g EStG entfallen seien. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind weiterhin unverändert geblieben. Der Gesamtbetrag der Einkünfte hat sich auf xxx € erhöht.

Der Kläger verweist auf den dem Klageverfahren 4 K 519/18 zugrundeliegenden Sachverhalt. Danach hat er mit Urkunde vom 20.12.2010 gegenüber der Bank 1 eine Bürgschaft i. H. v. xxx € zugunsten der B-GmbH übernommen. Besichert worden ist damit ein am 21.12.2010 von der Bank 1 an die GmbH ausgereichtes Darlehen i. H. v. xxx €. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH im Januar 2012 hat die Bank 1 ihr Kreditengagement gegenüber der GmbH beendet, ihre Forderung fällig gestellt und den Kläger am 26.01.2012 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Die sich inzwischen auf xxx € belaufende Forderung hat der Kläger am 20.04.2012 erfüllt.

Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund der Inanspruchnahme als Bürge ein Darlehen aufgenommen, für das er im Jahr 2013 Zinsaufwendungen i. H. v. xxx € getätigt habe.

Er ist der Ansicht, dass diese Zinsen im Jahr 2013 bei ihm als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 19.07.2019 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 2013 unter Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von xxx € aus dem Darlehen, das der Kläger zur Finanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme, die Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 519/18 ist, aufgenommen hat, herabgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Senat hat die Finanzgerichtsakten des Klageverfahrens 4 K 519/18 sowie die hierzu vom Finanzamt vorgelegten Akten zum vorliegenden Klageverfahren beigezogen.

Auf den Inhalt der dem Senat vorliegenden Einkommensteuer-, Betriebsprüfungs- und Rechtsbehelfsakten und den Inhalt der im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Ein Grund für die Aussetzung des Klageverfahrens gem.§ 74 FGO liegt nicht vor. Das Klageverfahren 4 K 519/18 ist ebenfalls beim erkennenden Senat anhängig.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Klagegegenstand sind die vom Kläger für das Jahr 2013 geltend gemachten Schuldzinsen. Es handelt es sich um Zinsen, die für ein Darlehen angefallen sind, mit dem der Kläger seine Inanspruchnahme als Bürge finanziert hat.

2. Schuldzinsen sind Werbungskosten, wenn sie mit einer Überschusseinkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

3. Im vorliegenden Fall fehlt es am Zusammenhang mit einer Einkunftsart.

  1. Die Übernahme der Bürgschaft ist unentgeltlich erfolgt und steht nicht im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften. Nach Überze...

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