Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnausschüttungen einer GmbH - Zurechnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Kindern des Steuerpflichtigen nur bei klarer Trennung der Vermögensmassen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Überträgt der Steuerpflichtige seinen (minderjährigen) Kindern Stammkapitalanteile an einer GmbH, sind die darauf entfallenden Gewinnausschüttungen den Kindern nur dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, wenn alle Folgerungen einer endgültigen Vermögensübertragung gezogen, insbesondere die Geschäftsanteile der Kinder wie fremdes Vermögen verwaltet werden.

2) Eine klare Trennung des Vermögens der Kinder von dem Vermögen des Steuerpflichtigen ist nicht gewährleistet, wenn die Gewinnausschüttungen auf Konten überwiesen werden, deren Inhaber der Steuerpflichtige ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 39; EStG § 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2002; Aktenzeichen VIII R 42/01)

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinnausschüttungen einer GmbH dem Kläger (Kl.) oder dessen Kindern als Einkünfte aus Kapitalvermögen (KV) zuzurechnen sind.

Die Kl. werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. ist an der GmbH, einer Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, beteiligt. Deren Stammkapital beträgt 60.000 DM. Davon hielt der Kl. zunächst einen Anteil in Höhe von 50.000 DM. Nach der Schenkung eines Stammkapitalanteils von je 5.000 DM (je 8,34 %) an die Kinder A. (geboren am 22.10.1976) und B. (23.11.1981) hält der Kl. noch einen Geschäftsanteil von 40.000 DM. Die verbleibenden Geschäftsanteile halten die Eltern des Kl.

Die GmbH nahm für das Jahr 1992 eine Gewinnausschüttung in Höhe von insgesamt 483.832,01 DM (Beschluß vom 17.3.1994 – Bl. 38 FG-Akte), für 1993 in Höhe von 277.997,00 DM (Protokoll vom 2.12.1994 – Bl. 35 FG-Akte) und für 1994 eine Vorabausschüttung in Höhe von 280.735,00 DM (Bl. 36 FG-Akte) vor. Die Auszahlungen erfolgten mit Wertstellung vom 27.12.1993 (Bl. 39 FG-Akte) bzw. 23.12.1994 (Bl. 37 FG-Akte).

Im Anschluß an das Ergebnis einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte (Bekl.) die ESt-Bescheide 1994 und 1995 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO während eines dagegen geführten Einspruchsverfahrens zuletzt unter dem 18.11.1998. Dabei rechnete er u.a. die auf die den Kindern A. und B. geschenkten GmbH-Geschäftsanteile entfallenden Gewinnausschüttungen (GA) dem Kl. zu:

1993

1994

GA für 1992 in 1993 – A. netto

40.341,59

GA für 1992 in 1993 – B. netto

40.351,59

GA für 1993 in 1994 – A. netto

23.184,95

GA für 1993 in 1994 – B. netto

23.184,95

GA für 1994 in 1994 – A. netto

23.413,30

GA für 1994 in 1994 – B. netto

23.413,30

Summe netto

80.703,18

93.196,50

anrechenbare KöSt – 36/64

45.395,54

anrechenbare KöSt – 30/70

39.941,36

zu versteuernde Einnahmen

126.098,72

133.137,86

Zur Begründung führte er aus, Einnahmen aus KV seien in der Regel dem zuzurechnen, der Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlasse. Der BFH (Urteil vom 23. April 1990 VIII R 170/83, BStBl II 1990, 539) habe diesen allgemeinen Grundsatz für den Fall, daß Eltern bisher eigenes Vermögen auf die Kinder übertragen würden, in der Weise konkretisiert, daß es nicht genügen würde, wenn die Kinder durch Schenkung zivilrechtlich Anteilseigner der GmbH geworden seien. Es sei erforderlich, daß auch alle sonstigen Folgerungen gezogen würden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben würden. Dazu gehöre in besonderem Maße die Trennung zwischen dem elterlichen Vermögen und dem Vermögen der Kinder. Im Streitfall seien die Gewinnausschüttungen dem privaten Girokonto des Kl. bei der Sparkasse C. (Nr. 057 099) gutgebracht worden. Die Gewinnausschüttungen seien daher nicht in die Vermögenssphäre der Kinder gelangt. Da die Folgerungen aus der Übertragung der GmbH-Anteile nicht in ausreichendem Maße gezogen worden seien, seien die Gewinnanteile dem Kl. zu Recht zugerechnet worden.

Mit Schreiben vom 11.2.2000 erhoben die Kl. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.01.2000 Klage, in der sie sich gegen die Zurechnung der die GmbH-Anteile der Kinder betreffenden Gewinnausschüttungen der GmbH auf den Kl. wenden. Zur Begründung machen sie geltend, die beiden Kinder seien endgültig Inhaber der GmbH-Anteile geworden. Der Vater habe zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, die Anteile der Kinder an sich zu ziehen. Ihnen seien daher auch die entsprechenden Gewinnausschüttungen als Einnahmen zuzurechnen. Weder die GmbH-Satzung noch die Gewinnverteilungsbeschlüsse ließen eine Zurechnung beim Vater zu. Die ihrer jeweiligen Beteiligung entsprechenden Gewinnanteile der Kinder seien getrennt von den auf den Kl. entfallenden Beträgen von der GmbH unmittelbar auf das seit Mitte der 80er Jahre ausschließlich von der Klägerin (Klin.) genutzte und verwaltete und in 1994 auf deren Namen umgeschriebene Konto bei der Sparkasse C. (057 099) überwiesen worden. Die Gewinnausschüttungsbeträge seien auch nicht von den Kl. für eigene Zwecke, sondern für die Kinder verwendet worden. Insoweit werde auf die zur Gerichtsakte ...

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