Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen VIII R 24/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.4.1997 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 in der Fassung vom 23.2.1999 wird die Einkommensteuer 1992 auf 000000000 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen erfolgte Gewinnausschüttungen im Streitjahr im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes oder im Jahr der Gewinnausschüttung zu erfassen sind.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden im Streitjahr zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. hielt an der Firma D.-handelsgesellschaft mbH (GmbH) Geschäftsanteile im Nennwert von 17.000 DM. Das Stammkapital betrug 60.000 DM.

Mit notariellem Vertrag vom 3.11.1992 (Notar I., M., Urk.-Nr. 364/92) wurde der Geschäftsanteil des Kl. in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von 13.600 DM und 5.600 DM geteilt, die der Kl. zum Preis von 339.000 DM bzw. 32.850 DM verkaufte. Nach Abschnitt II Ziffer 4 b und c des Vertrages stand dem Kl. für 1992 ein zeitanteilig entsprechend seiner prozentualen Beteiligung berechneter Anteil am Gesamtgewinn zu. Am 2.11.1992 faßten die Gesellschafter der GmbH folgenden Gesellschafterbeschluß:

1) Der. Jahresüberschuß des Jahres 1992 oder aber ein niedrigerer Bilanzgewinn 1992 soll in voller Höhe ausgeschüttet werden.

2) Die bisherigen Gesellschafter sind hieran wie folgt beteiligt:

„… Herr Klaus Heidekrüger mit 16,53 %…”

Die auf die veräußerten Geschäftsanteile des Kl. entfallenden Gewinnausschüttungen für 1992 erfolgten am 8.1. (16.530 DM) bzw. 1.9.1993 (5.959 DM). Einschließlich der anrechenbaren Körperschaftsteuer (9/16) betrug die Gewinnausschüttung 35.140 DM.

In der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1992 ermittelte der Kl. den Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Anteile wie folgt:

Kaufpreis GmbH-Anteil Nennwert 13.600 DM

339.900 DM

Kaufpreis GmbH-Anteil Nennwert 3.400 DM

32.850 DM

./. Anschaffungskosten der Geschäftsanteile

17.000 DM

Veräußerungsgewinn

355.750 DM

In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheiden 1992 vom 22.2.1995 bzw. 18.4.1995 erfaßte der Beklagte (Bekl.) den Veräußerungsgewinn im erklärten Umfang.

Unter dem 13.6.1996 änderte der Bekl. den ESt-Bescheid 1992 und setzte den Veräußerungsgewinn unter Hinzurechnung der Gewinnausschüttungen für 1992 (35.140 DM) mit 390.890 DM an. Gegen den Änderungsbescheid erhoben die Kl. mit Schreiben vom 24.6.1996 Einspruch und wandten sich gegen die Erhöhung des Veräußerungsgewinnes. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens wurde der ESt-Bescheid 1992 aus anderen Gründen unter dem 3.4.1997 erneut geändert.

Der Einspruch gegen den ESt-Bescheid 1992 blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.4.1997 führte der Bekl. aus, nach § 20 Abs. 2 a EStG erziele der Anteilseigner Einkünfte aus Kapitalvermögen. Anteilseigner sei derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile am Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen seien. Bis zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses sei ein Dividendenanspruch unselbständiger Bestandteil des Stammrechtes und deshalb von demjenigen zu versteuern, dem das Stammrecht zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen sei. Vereinbarungen im Sinne des § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB darüber, wer berechtigt sein solle, die Gewinnanteile zu beziehen, beträfen die Einkommensverwendung und seien deshalb für die steuerliche Zurechnung von Kapitalerträgen nicht maßgebend.

Mit Schreiben vom 21.5.1997 erhoben die Kl. gegen die EE Klage und verfolgen ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie vor, es existiere keine Rechtsgrundlage, von den zivil rechtlich bindend getroffenen Vereinbarungen über die Zuordnung der Gewinnausschüttungen abzuweichen. Nach ständiger Rechtsprechung seien im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Kapitalerträge demjenigen zuzurechnen, dem sie nach der Regel des § 101 BGB gebührten. Bei einer Veräußerung von Anteilen an einer GmbH stünden die Gewinnanteile des laufenden Jahres (hier: 1992) nach § 101 Nr. 2 2. Halbsatz BGB Erwerber und Veräußerer nach dem Verhältnis der Dauer ihrer Beteiligung zu. Das sei ausdrücklich von den Gesellschaftern durch den Gewinnverwendungsbeschluß vom 2.11.1992 und den Anteilsübertragungsvertrag bestimmt worden.

Mit dem Gesellschafterbeschluß der GmbH vom 2.11.1992, also vor Veräußerung der GmbH-Anteile des Kl. und vor Feststellung des Jahresab...

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