Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbarkeit weitergeleiteter Versicherungsprovisionen

 

Leitsatz (redaktionell)

Provisionsanteile, die ein Versicherungsvertreter an den Steuerpflichtigen weiterleitet, mindern wirtschaftlich betrachtet den finanziellen Aufwand für den Erwerb der Versicherungsansprüche und sind daher nicht als Entgelte für sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht als Versicherungsvertreter oder Mitarbeiter des Versicherungsvermittlers tätig geworden ist.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 22

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2004; Aktenzeichen IX R 68/02)

 

Gründe

Strittig ist, ob der Kläger (Kl.) sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.

Der Kl. hatte in den Streitjahren 1996 und 1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, nichtselbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen.

Er schloss in den Streitjahren jeweils einen privaten Versicherungsvertrag ab. Der Abschluss der Verträge wurde durch Versicherungsvertreter vermittelt. Den Versicherungsvertretern standen aus der Vermittlung der Verträge Provisionsansprüche gegen die Versicherungsunternehmen zu. Sie verpflichteten sich gegenüber dem Kl., die Provisionen teilweise an den Kl. weiterzuleiten. Dies war Voraussetzung für den Abschluss der Versicherungsverträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Betriebsprüfungs (Bp)-Akte abgeheftete Vereinbarung vom 14.01.1997 Bezug genommen. Der Kl. erhielt Provisionsanteile in Höhe von 13.000 DM (1996) und 180.000 DM (1997).

Der Kl. zog aus diesem Sachverhalt in seinen Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen 1996 und 1997 keine steuerlichen Konsequenzen. Der Erklärungsvordruck Anlage KSO „sonstige Einkünfte” enthält unter „Leistungen” lediglich die Angabe „nicht steuerpflichtige Provision für eigene Versicherung 13.000 DM”. Die ESt-Erklärung 1997 enthält keine Angaben zu diesem Sachverhalt.

Der Beklagte (Bekl.) veranlagte den Kl. zunächst nach Erklärung, ohne die dem Kl. überlassenen Provisionen der Versicherungsvertreter als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen.

Nachdem er anlässlich einer Bp den vorstehend dargestellten Sachverhalt überprüft hatte, änderte er die ESt-Bescheide der Streitjahre nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und setzte die dem Kl. überlassenen Provisionsanteile der Versicherungsvertreter als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG an. Hiergegen legte der Kl. erfolglos Einspruch ein. Der Bekl. vertrat die Auffassung, dass der Kl. durch den Abschluss der Versicherungsverträge gegen Überlassung eines Teils der Provisionen der Versicherungsvertreter Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erbracht habe. Bei den an ihn weitergeleiteten Provisionsbeträgen der Versicherungsvertreter handele es sich um Eigenprovisionen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern seien.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kl. weiterhin geltend macht, bei den streitbefangenen Zahlungen habe es sich nicht um Entgelte für eigene Leistungen gehandelt, sondern um Zuwendungen auf der privaten Ebene, durch die sein eigener Aufwand zum Erwerb der Versicherungsansprüche gemindert worden sei. Die vom Bekl. zitierten Urteile des BFH vom 27.05.1998 X R 94/96 und X R 17/95 seien im Streitfall nicht einschlägig.

Der Kl. beantragt,

die geänderten ESt-Bescheide 1996 und 1997 vom 25.01.2001 mit der Maßgabe zu ändern, dass die streitbefangenen Provisionsbeträge steuerfrei belassen werden.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bekl. trägt ergänzend zu den Gründen seiner Einspruchsentscheidung (EE) vor:

Der Kl. habe bei dem Abschluss der Versicherungsverträge in den Streitjahren nicht nur Versicherungsschutz erlangen wollen, sondern auch von den Provisionen profitieren wollen, die grundsätzlich den Versicherungsvertretern zugestanden hätten. Diese Erträge seien nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Ziel dieser Vorschrift sei es, die Provisionen, die für den Abschluss eines Versicherungsvertrages gezahlt worden seien, steuerlich zu erfassen. In der Regel erfolge dies als Betriebseinnahme bei den Versicherungsvertretern. Dort, wo diese Voraussetzungen nicht vorlägen, greife die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG ein. Dies sei auch von der Rechtsprechung bestätigt worden.

Die Klage ist begründet.

Der Bekl. hat die an den Kl. weitergeleiteten Anteile an den Provisionen der Versicherungsvertreter in Höhe von 13.000 DM (1996) und 180.000 DM (1997) zu Unrecht in den geänderten ESt-Bescheiden als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erfasst.

Unter den Begriff der sonstigen Leistungen nach dieser Vorschrift fällt jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird (BFH-Urteil vom 27.05.1998 X R 94/96, BStBl. II 1998, 619; Schmidt/Heinicke EStG § 22 Rz. 31). Entgelte im Zusammenhang mit Vermögensumschichtungen fallen nicht unter § 22 Nr. 3 EStG...

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