Entscheidungsstichwort (Thema)

Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage als Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Bodenvertiefung erfüllt keine spezielle Funktion für den Bremsenprüfstand und darauf aufbauend für eine Kfz-Werkstatt, wenn die Vertiefung nicht der „Verankerung” der Bremsenprüfanlage dient, der eigentliche, unmittelbare Betrieb der Kfz-Werkstatt auch ohne eine entsprechende Vertiefung im Boden durchführbar wäre und nur die Notwendigkeit einer mobilen Bremsenprüfanlage entfällt.

2. Bei Fundamenten für eine Werbeanlage einer Kfz-Werkstatt handelt es sich – anders als Einzelfundamente für Maschinen – um keine Betriebsvorrichtung, da eine Kfz-Werkstatt grundsätzlich auch ohne entsprechende Fundamente (unmittelbar) betrieben werden kann.

3. Nebentätigkeiten, die rechtlich und wirtschaftlich in engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen (hier: Überlassung der Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand und der Fundamente für eine Werbeanlage einer Kfz-Werkstatt), liegen dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und wirtschaftlichen Nutzung des Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer unternehmerisch sinnvoll gestalteten Nutzung bzw. Verwaltung des eigenen Grundbesitzes angesehen werden können.

 

Normenkette

BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist allein noch, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber der Klägerin für die Streitjahre 2010 bis 2016 (Streitzeitraum) jeweils eine sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (erweiterte Kürzung) nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu berücksichtigen sowie ob und wenn ja in welcher Höhe den Gesellschaftern der Klägerin ein ggf. festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag im Rahmen der für die Streitjahre 2010 bis 2014 erfolgten Gewinnfeststellungen zuzurechnen ist.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, die Errichtung und die Vermietung sowie die Verwaltung von Einkaufs-Centern, SB-Warenhäusern und Fachmärkten. Zu ihrem Vermögen gehörte im Streitzeitraum das sog. „I-Center”, ein großes Einkaufscenter in C-Stadt, dessen Geschäftsräume sie an verschiedene Mieter vermietet.

Unter anderem vermietete sie mit einem im Juli 2003 geschlossenen Vertrag noch zu errichtende Geschäftsräume auf dem Gelände des „I-Centers” an die Q-GmbH (im Folgenden: Q-GmbH). In der mit „Aufstellung der von dem Vermieter zu erbringenden Umbau- und Renovierungsarbeiten” überschriebenen Anlage 6 zu diesem Vertrag wird unter anderem das Herstellen von Fundamenten für die Werbeanlage und einer Grube für den Bremsenprüfstand aufgeführt.

Für die Jahre 2010 bis 2013 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I-Stadt (GKBP) bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Aufgrund der von ihnen im Verlauf der Prüfung getroffenen Feststellungen gelangten die mit deren Durchführung beauftragten Prüfer zu der Auffassung, dass die der Klägerin bislang gewährte erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen sei. Dies begründeten die Prüfer damit, dass die Klägerin gegenüber den Mietern ihres „I-Centers” erhebliche Zusatzleistungen erbracht habe, die die eigentliche Vermietungstätigkeit überlagerten. Zum einen habe sie erhebliche werbe- und verkaufsfördernde Leistungen erbracht. Zum anderen habe sie aber auch Bewirtschaftungsleistungen erbracht, wie etwa die Bewachung des Gesamtobjekts und Reinigung der öffentlichen Sanitäranlagen. Des Weiteren entfalte die Klägerin durch die Organisation der einheitlichen Öffnungszeiten und Regelung der Konkurrenzsituation im Center eine gewisse unternehmerische Organisation. Darüber hinaus habe die Klägerin mit der „Grube” für einen Bremsenprüfstand und mit den Fundamenten für eine Werbeanlage Betriebsvorrichtungen an ihre Mieterin Q-GmbH überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 12.04.2016 verwiesen.

Nach Auswertung des Betriebsprüfungsberichts setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Gewerbesteuermessbeträge für 2010 bis 2013 durch Bescheide vom 15.07.2016 wie folgt neu fest: Für 2010 i.H.v. 55.195 Euro, für 2011 i.H.v. 55.734 Euro, für 2012 i.H.v. 51.516 Euro und für 2013 i.H.v. 41.919 Euro. Am 19.09.2016 erließ er darüber hinaus für das Jahr 2014 einen neuen Gewerbesteuermessbescheid (Gewerbesteuermessbetrag: 43.571 Euro) und für die Jahre 2015 und 2016 erstmalige Gewerbesteuermessbescheide gegenüber der Klägerin, in denen er die Gewerbesteuermessbeträge i.H.v. 49.157 Euro (2015) und i.H.v. 47.750 Euro (2016) festsetzte.

Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb stellte er mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 24.06.2016 bzw. 26.07.2016 bzw. 01.08.2016 in folgender Höhe n...

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