Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags: Fahrzeuggruben als Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Prüfstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Neuerrichtung einer für den Betrieb einer Kfz-Prüfstelle vorgesehenen Halle angelegte Vertiefungen des Hallenbodens für die Inspektion von Fahrzeugen und den Einbau einer Hebebühne sind als Gestaltungs- und Funktionsmerkmal der Bodenplatte den Gebäudebestandteilen und nicht den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen.
  2. Die Mitvermietung dieser in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Vorrichtungen ist überdies – unter Berücksichtigung des hierbei bestehenden unternehmerischen Beurteilungsspielraums - als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des vermieteten Grundstückteils anzusehen und liegt daher noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens (Anschluss an FG Münster, Urteil vom 06.12.2018 - 8 K 3685/17 G, EFG 2019, 373).
 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei verschiedenen Vorrichtungen in einer vermieteten Halle und im Außenbereich um Betriebsvorrichtungen handelt und der Klägerin als Vermieterin deshalb die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu versagen ist.

Mit Gesellschaftsvertrag vom…2015 wurde die Klägerin von ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern, Z und Y , in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet, die seit dem…2020 jedoch unter ihrer heutigen Firma tätig ist. Gegenstand des Unternehmens ist der Umgang mit Grundbesitz.

Mit Kaufvertrag vom ...2015 erwarb die Klägerin das unbebaute Grundstück Straße 01 (vormals Straße 02 ) in 00000 A-Stadt zu einem Kaufpreis von…Euro. Sodann bebaute es die Klägerin mit einer Gewerbeimmobilie zu Herstellungskosten in Höhe von insgesamt…Euro. Diese setzte sich aus einer…m² großen Halle, Büro- und Aufenthaltsräumen mit einer Größe von…m² und…Sanitärräumen (Toiletten und Waschräume) zusammen. Die Halle war durch…motorisch betriebene Rolltore abgeschlossen. Da die künftige Mieterin, die X GbR, mit der die Gesellschafter Y und Z ein Kfz-Sachverständigen-/Ingenieurbüro betrieben, die Immobilie hauptsächlich zur Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen und allen damit in Verbindung stehenden Tätigkeiten (Kfz-Prüfstelle) nutzen würde und heute nutzt, war die Halle mit einer sogenannten Grube zur Besichtigung der Fahrzeuge von unten (nachfolgend auch als tiefe Grube bezeichnet) sowie mit einer Vorrichtung für den von der Mieterin vorzunehmenden Einbau von Hebebühnen (nachfolgend auch als flache Grube bezeichnet) ausgestattet. Die Ausführung des Hallenbodens erfolgte in Anlehnung an die Ebenheitsanforderungen der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie. Die Zu- und Ausfahrten der Halle wurden hinsichtlich der Tragfähigkeit so befestigt, dass sie für die zu prüfenden Fahrzeuge (auch Lkw) ausreichend sind. Diese Gegebenheiten wurden in dem Mietvertrag mit der künftigen Mieterin festgelegt (vgl. II a des Mietvertrags vom ...2017). Das Gebäude wurde zum…2017 fertiggestellt, sodass zu diesem Zeitpunkt auch die Vermietung zu einer monatlichen Miete von…Euro zzgl.…Euro Umsatzsteuer begann.

Am 17.09.2018 reichte die Klägerin ihre Gewerbesteuererklärung für 2017 beim Beklagten ein und erklärte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von…Euro, Hinzurechnungsbeträge (Entgelte für Schulden) in Höhe von…Euro und eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von…Euro.

Mit Bescheid vom 13.02.2019 setzte der Beklagte den Gewerbesteuer-Messbetrag für 2017 auf…Euro fest, wobei er nur die sog. einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Höhe von…Euro (1,2% des Einheitswerts in Höhe von…Euro) zum Abzug brachte. Zur Begründung führte er an, dass die erweiterte Kürzung nur gewährt werden könne, wenn die Voraussetzungen während des gesamten gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums vorgelegen hätten. Da eine Vermietung erst im Laufe des Jahres 2017 aufgenommen worden sei, könne nur eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorgenommen werden. Ungeachtet dessen müsse die erweiterte Kürzung auch wegen der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (Fahrzeug- und Werkstattgrube sowie besonderer Belag für das Außengelände) scheitern.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte, die erweiterte Kürzung vorzunehmen.

Bei ihr handele sich um eine rein vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaft, die nicht gewerblich tätig sei und ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte. Der erzielte Ertrag entfalle in vollem Umfang auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, da keine anderen Tätigkeiten ausgeübt und keine anderen Einnahmen erzielt worden seien. Es sei unerheblich, dass der Mietvertrag erst im Laufe des Jahres 2017 abgeschlossen worden sei. Denn das hergestellte Gebäude sei erst zum…2017 fertiggestellt und ab diesem Zeitpunkt auch vermi...

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