rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausnahme zur Gewerbesteuerpflicht von Anteilsveräußerungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Beteiligungsverkäufe sind nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn die Veräußerung der Anteile mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs in engem Zusammenhang steht.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 7, § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen VIII R 99/03)

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen VIII R 99/03)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Veräußerung von GmbH-Anteilen der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegt.

Die Klägerin (Komplementär: S Verwaltungsgesellschaft GmbH, alleiniger Gesellschafter S sen., Geschäftsführer Steuerberater t; Kommanditist allein S sen.) betrieb ein Unternehmen, das produkte für die Elektro- und Autoindustrie herstellte. Sie geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es kam deshalb zu einer weitgehenden Anlehnung an den o-Konzern. In diesem Zusammenhang wurde ein Bündel von Vereinbarungen getroffen. So verpachtete die Klägerin (Klin.) mit Vertrag vom 25.03.1994 (Bl. 13 FG), der vom 11.01.1994 an gelten sollte, an die S -Technik GmbH in Gründung (SGT; im Vertragswerk auch als „Produktionsbetrieb” oder „S GmbH” oder „G-Technik” bezeichnet) ihr Unternehmen, das sie bisher in -E und H auf eigenen Grundstücken und bis zur Unternehmensverpachtung in stadt auch auf einem von Herrn S jun. gepachteten Grundstück betrieben hatte.

Einen Teil des Anlagevermögens – Maschinen und Werkzeuge – verkaufte die Klin. (§ 2 Pachvertrag), außerdem verkaufte sie das Umlaufvermögen (§ 3 Pachtvertrag). Einige Grundstücke, die wohnwirtschaftlich genutzt wurden, verpachtete sie nicht (§ 4 Pachtvertrag). Zum Anlagevermögen der Klin. gehörte fernerhin eine Beteiligung an der l, einer nach portugiesischem Recht gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (Die Klin. war zu 70 % beteiligt, den weiteren Anteil hielt S.) Die l besaß Grundbesitz in Portugal, auf dem sie produzierte. Bezüglich dieser Anteile heißt es in § 1 Abs. 2 des Pachtvertrages, dass sämtliche Anteile an der l auf den Pächter zu übertragen seien. l werde auf Verlangen des Verpächters den Grundbesitz auf den Verpächter (oder …) übertragen. Der Grundstückserwerber verpachte die Grundstücke an die l zurück.

Der Pachtzins für die gesamte Unternehmensverpachtung sollte jährlich 400.000 DM betragen.

Die Anteile an der SGT hielten zunächst Herr T (49 %), die Klin. (40 %), die S Verwaltungsgesellschaft GmbH (8 %) und die zur O Gruppe gehörende st GmbH (3 %).

Zugleich mit der Gründung SGT wurde eine S Industrietechnik GmbH (SIT), die zuvor einen anderen Namen trug und einen anderen Sitz hatte, als Vertriebsgesellschaft eingerichtet. An dieser Gesellschaft waren zunächst die st GmbH zu 95 %, die Klin. zu 3 % und Herr T zu 2 % beteiligt. Weiterhin wurde im März 1994 eine umfassende Kooperationsvereinbarung zwischen der SGT und SIT vereinbart (Bl. 29 ff. FG).

Am 10.11.1994 wurde der Kooperationsvertrag vom März 1994 ergänzt (Bl. 56 ff. FG). U. a. verkauften die Klin. und Herr S jetzt ihre Anteile an der l an die SGT (§ 5 der Vereinbarung). Daraus entstand für die Klin. ein Gewinn von 641.281 DM. Dies ist der jetzt noch strittige Vorgang.

Die Klin. und Herr S sen. haben schon Ende 1994 (vgl. Schreiben an RA G vom 06.12.1994, Bl. 76 FG) überprüfen lassen, ob sich der Vertrag vom 10.11.1994 anfechten ließe. Sie haben sich von dem o-Konzern überrumpelt gefühlt.

Am 07.04.1997 kam es dann dazu, dass die Klin. das Betriebsgrundstück in E an die SGT verkaufte. In demselben Vertrag (Bl. 146 ff. FG) hatte die st die Anteile an der SGT erworben. Weiterhin hoben die Klin. und die SGT den Pachtvertrag vom 25.03.1994 auf.

Am 02.10.1997 machte die Klin. ein Angebot zum Kauf des Grundstücks in H, das die Käufer am 26.03.1998 annahmen (Bl. 178 ff. FG).

Die Klin. und ihr Kommanditist fühlen sich durch den o-Konzern gezwungen, die l-Anteile und die Betriebsgrundstücke verkauft zu haben, insbesondere durch Nichtzahlung des Pachtzinses seitens des o-Konzerns (vgl. Bl. 76 FG).

Die Klin. erklärte einen Gewinn aus Gewerbetrieb von 500.002,66 DM und dabei als Kürzungstatbestand unter anderem nach § 9 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) „Gewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland” mit 641.281 DM. Das ist der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf l; die 641.281 DM sind in den 500.002,66 DM enthalten.

Das Finanzamt (FA) veranlagte zunächst nach der Erklärung (Messbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung -VdN-), dann berichtigte es den Bescheid am 16.11.1999 (Zerlegungsfall, deshalb Bekanntgabe durch das FA) und setzte den Gewinn aus Gewerbebetrieb auch aus anderen Gründen jetzt mit 772.066 DM an, in dem der Gewinn aus der Veräußerung l enthalten ist. Diesen Betrag kürzte das FA auch nicht mehr nach § 9 Nr. 7 GewStG. Es ergab sich ein einheitlicher GewSt-Messbetrag von 21.635 DM.

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) führte das FA insoweit im Wesentlichen aus, der Gewinn aus der...

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