rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Beschluß: Der Streitwert wird auf DM 7.464 festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) ein Abzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für eine Wohnung zusteht, die von seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern genutzt wird.

Die Kl. sind Eheleute. Der Kl. und seine erste Ehefrau (D.) erwarben im Jahre 1989 zu jeweils hälftigem Miteigentum das Einfamilienhaus (EFH). Die erste Ehe des Kl. wurde im Oktober 1993 geschieden, wobei D. das Sorgerecht für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder erhielt. Das EFH wird seitdem von D. und den drei Kindern bewohnt. Der Kl. trägt die Kosten der Finanzierung, der Versicherung und der Grundbesitzabgaben des EFH allein. Diese Leistungen von rund DM 2.100 p.m. werden nach einer im Jahre 1994 getroffenen Unterhaltsvereinbarung auf die Barunterhaltsansprüche der D. und der drei Kinder angerechnet.

Die Kl. machten mit ihrer Einkommensteuer-(ESt-)Erklärung 1996 (Streitjahr) einen dem Miteigentumsanteil des Kl. an dem EFH entsprechenden Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG von insgesamt DM 21.855 (3 × DM 7.285) geltend. Der Beklagte (Bekl.) folgte dem mit dem ESt-Bescheid 1996 vom 21.02.1997 nicht. Die Kl. legten hiergegen Einspruch ein, den der Bekl. mit Entscheidung vom 18.02.1998 (EE) als unbegründet zurückwies.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kl. meinen, der Kl. habe seinen Miteigentumsanteil an dem EFH seinen Kindern in Erfüllung der Unterhaltspflicht und damit unentgeltlich überlassen. Die Eigennutzung des Miteigentumsanteiles sei durch die Überlassung an die unterhaltsberechtigten Kinder substituiert worden. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 26.01.1994, X R 94/91 (BStBl. II 94, 544, 545), stehe dies einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Kl. gleich. Die gleichzeitige Nutzung des EFH durch D. sei unschädlich, da D. ihr Nutzungsrecht aus ihrem eigenen Miteigentumsanteil ableite. Ohne Bedeutung sei auch, daß D. das alleinige Sorgerecht für die Kinder zustehe. Der Kl. habe nämlich tatsächlich originäre Aufgaben der Personen- und Vermögenssorge wahrgenommen und in den Bereich der Personensorge fallende Entscheidungen gemeinsam mit D. getroffen. Die Abzugsbeträge der Jahre 1994 und 1995 könnten aus Billigkeitsgründen i.S.v. § 163 Abgabenordnung (AO) im Streitjahr nachgeholt werden, weil die Geltendmachung der Abzugsbeträge für die Jahre 1994 und 1995 nur wegen falscher Rechtsauskünfte des Veranlagungsbeamten des Bekl. unterblieben sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 02.04.1998 verwiesen.

Die Kl. beantragen sinngemäß,

die ESt des Streitjahres unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages nach § 10 e EStG i.H.v. DM 21.855 geändert festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat am 02.06.1998 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift über die Sitzung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Nutzung des EFH durch die Kinder ist nicht dem Kl., sondern dessen geschiedener Ehefrau D. zuzurechnen.

Gem. § 10 e Abs. 1 Satz 1, Satz 4 EStG 1989 kann der Steuerpflichtige von den Anschaffungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden im Jahr der Anschaffung und in den 7 folgenden Jahren jeweils bis zu 5 v.H., höchstens jeweils DM 15.000 wie Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Jahr des Abzugszeitraumes die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (§ 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG). Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge wie Sonderausgaben abziehen (§ 10 e Abs. 1 Satz 5 EStG 1989; jetzt: § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG).

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt grundsätzlich voraus, daß das Objekt vom Eigentümer tatsächlich selbst zu Wohnzwecken genutzt wird (Schmidt/Drenseck, EStG, 16. Aufl. 1997, § 10 e Rdz. 15). Der Selbstnutzung durch den Eigentümer steht die Nutzung durch ein Kind gleich, dem der Eigentümer in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht Unterkunft zu gewähren hat und dem er deshalb in Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung eine Wohnung außerhalb des Familienhaushaltes zur Verfügung stellt (BFH X R 94/91 a.a.O. Seite 545 unter 1 b, Seite 546 unter 1 g). In derartigen Fällen ist die Nutzung der Wohnung durch das Kind dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Eine andere Beurteilung ist dagegen geboten, wenn der Eigentümer seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Wohnung zur Verfügung stellt. Besteht die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer nicht mehr und überläßt der unterhaltsverpflichtete Eigentümer der ...

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