Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1982

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2001; Aktenzeichen IV R 75/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf… DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob im Rahmen einer Mehrmütterorganschaft die Veräußerung der Anteile an der Organgesellschaft gewerbesteuerfrei erfolgt ist.

1. Die Klägerin ist aufgrund Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes Gesamtrechtsnachfolgerin der A KG. Im vorliegend zu betrachtenden Zeitraum 1976 – 1982 war diese in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (fortan: oHG) auf dem Gebiet der Produktion und des Vertriebs von Strickwaren tätig. Sie hielt u. a. jeweils 100 v.H. des Stammkapitals der B GmbH (fortan: B) und der C GmbH (fortan: C). Diese waren Organgesellschaften der oHG im Rahmen einer – soweit hier von Bedeutung: gewerbesteuerlichen – Organschaft.

Diese Gesellschaften waren ihrerseits je zur Hälfte am Stammkapital der …mbH (fortan: GmbH) beteiligt. Zweck der GmbH war die Verwaltung des Grundvermögens des ABC-Konzerns sowie die Einrichtung und Vermietung von Werkswohnungen. Die Beteiligung an der GmbH bilanzierten zum 31.12.1981 B mit 252.884,26 DM und C mit 252.864,25 DM.

Am 27.12.1976 schlossen B und C als Organträger mit der GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Ergebnisübernahmevertrag (fortan: Beherrschungsvertrag). B und C stimmten diesem Vertrag als Anteilseigner der GmbH zu. Eine notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses erfolgte nicht. Der Beherrschungsvertrag wurde nicht in das Handelsregister der GmbH eingetragen.

Mit Vertrag vom gleichen Tage gründeten B und C eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Innengesellschaft mit dem Zweck, Träger der gemeinsamen Willensbildung der Gesellschaften zur Beherrschung der GmbH zu sein (fortan: GbR). Die GbR übte keine eigene gewerbliche Tätigkeit aus. Sie führte keine Bücher. Die Ergebnisse der GmbH wurden stets unmittelbar in die gesonderten und einheitlichen Feststellungen übernommen. Der Beklagte setzte für die GbR einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge auf der Grundlage des Gewerbeertrags der GmbH fest.

Mit notariellem Vertrag vom 30.12.1982 (UR …/83 des Notars … in …) veräußerten B und C ihre Anteile am Stammkapital der GmbH mit Wirkung zum 31.12.1982 für 7 Mio. DM an die D und E in Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Herren D und E. Den Veräußerungsgewinn in unstreitiger Höhe von 3.232.143 DM für B und von 3.247.135 DM für C (insgesamt 6.479.278 DM) erfaßten diese in ihrer jeweiligen Jahresrechnung. Die GbR stellte mit der Anteilsveräußerung wegen Erledigung ihres einzigen Gesellschaftszwecks den Betrieb ein.

2. Am 07.02.1984 erging für die oHG ein im wesentlichen erklärungsgemäßer Gewerbesteuermeßbescheid für das Streitjahr 1982. Der Gewinn ihrer Organgesellschaften B und C aus der Veräußerung der Anteile an der GmbH waren darin nicht enthalten. Der einheitliche Meßbetrag wurde unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) auf 113.432 DM festgesetzt.

Aufgrund einer in den Jahren 1984 bis 1986 im Rahmen der Prüfung des Falke-Konzerns durchgeführten Betriebsprüfung erfaßte der Beklagte bei der Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrags der oHG im Bescheid vom 14.01.1987 nunmehr den Veräußerungsgewinn der B und C als steuerpflichtigen Gewerbeertrag der oHG als Organträgerin. Er setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 199.991 DM fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf.

Der Einspruch mit dem Antrag, den Veräußerungsgewinn entsprechend Abschn. 39 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) steuerfrei zu belassen, blieb in der Sache erfolglos. Aus anderen Gründen setzte der Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 25.01.1994 den einheitlichen Meßbetrag 1982 auf 199.891 DM herab. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus: Die Beteiligungen an der GmbH hätten nicht zum Betriebsvermögen der GbR gehört, sondern seien notwendiges Betriebsvermögen der B und C als den zivilrechtlichen Eigentümern geblieben. Die GbR habe kein gewerbliches Unternehmen betrieben. Die Anteile an der GmbH seien ihr auch nicht zur Nutzung überlassen worden. Daher seien sie auch von B und C zutreffend in ihren Handels- und Steuerbilanzen erfaßt worden. Abschn. 52 Abs. 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) sei nicht anwendbar. Diese Vorschrift unterstelle eine Personengesellschaft, die selbst ein gewerbliches Unternehmen unterhalte. Nach Abschn. 17 Abs. 6 GewStR werde bei einer Mehrmütterorganschaft die Gewerblichkeit der Willensbildungs-GbR lediglich unterstellt. Die GbR habe aber kein eigenes Betriebsvermögen. Nach Abschn. 83 Abs. 4 GewStR seien die Anteile an der GmbH im Einheitswert des gewerblichen Betriebs bei B und C zu erfassen.

3. Mit der Klage macht die Klägerin geltend: Zivilrechtlich sei zwar der Beherrschungsvertrag wegen fehlender Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafte...

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