Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrags 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen I R 37/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, war im Streitjahr 1990 als Gesellschafterin neben anderen Gesellschaftern zu 31 v.H. an der A Gesellschaft mbH (– A-GmbH –) beteiligt. Unternehmensgegenstand der A- GmbH ist die Anlandung, Lagerung, Aufbereitung, Wiederverdampfung und Verladung von Flüssigerdgas auf Tankschiffe, Eisenbahn und Lastwagen einschließlich damit zusammenhängender Tätigkeiten; sie baut und betreibt die dazu erforderlichen Anlagen. Diese Anlagen sollten von den beteiligten Gesellschaftern gemeinschaftlich genutzt werden, um das von ihren Lieferanten auf dem Seeweg in flüssiger Form gelieferte Erdgas anzulanden und für den Weitertransport zu verarbeiten.

Mit fünf weiteren Gesellschaftern, die zusammen zu 69 v.H. an der A-GmbH beteiligt waren, schloß sich die Klägerin zur Ausübung einer einheitlichen Leitungsmacht bei der GmbH „zu einem Konsortium X” in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Der Gesellschaftsvertrag (vom) bestimmt den Beirat der A-GmbH als willensbildendes Organ der GbR, verbunden mit der Verpflichtung der Gesellschafter, gegebenenfalls notwendig werdenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der GmbH zu Entscheidungen des Beirats zuzustimmen, um deren Durchführung bei der A-GmbH zu gewährleisten. Nach dem Gesellschaftsvertrag der A-GmbH vom besteht der Beirat aus den von den Gesellschaftern bestellten Mitgliedern (§ 12 des Vertrages); er bestimmt die Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung (§ 15 des Vertrages).

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1984 schlossen die GbR und die A-GmbH einen Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag (-BGV-) mit der Verpflichtung der GmbH, in ihrer Geschäftstätigkeit ausschließlich nach dem Willen der GbR als herrschender Gesellschaft zu handeln (§ 1 Abs.2 BGV), sowie die während der Vertragslaufzeit entstehenden jährlichen Gewinne an die GbR in der Weise abzuführen, „daß auf jeden Gesellschafter des Konsortiums ein seiner Beteiligung an der A entsprechender Anteil entfällt” (§ 3 Abs.1 BGV). Aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist die GbR u.a. verpflichtet, etwaige Verluste der A-GmbH auszugleichen.

Die Gesellschafter gewährten der GbR im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der AGmbH ein Darlehen in Höhe von insgesamt 33 Millionen DM, das die GbR zu den ihr eingeräumten Bedingungen an die A-GmbH weitergab. Die Klägerin übernahm die auf zwei der anderen Gesellschafter entfallende Kreditquoten zur Finanzierung des Erdgasterminal-Baus.

Im Streitjahr 1990 erlitt die A einen Verlust, der zu einem negativen Gewerbeertrag in Höhe von ./. 4.865.628,– DM führte; das negative Gewerbekapital betrug ./. 4.653.040,– DM.

Das beklagte Finanzamt -FA- rechnete Gewerbeertrag und Gewerbekapital unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Gewerbesteuermeßbescheid gegenüber der GbR dieser als Organträger zu.

Mit dem gegenüber der Klägerin ergangenen und streitbefangenen Gewerbesteuermeßbescheid vom 28. Oktober 1993 rechnete das FA die Verluste bzw. das negative Gewerbekapital der A-GmbH deshalb – unter Hinweis auf Abschnitt 17 Abs.6 der Gewerbesteuerrichtlinien (GwStR) – nicht mit Gewerbeertrag und Gewerbekapital der Klägerin zusammen.

Daraufhin hat die Klägerin mit Zustimmung des FA am 29. November 1993 Sprungklage mit dem Ziel erhoben, eine anteilige Zusammenrechnung mit dem Verlust bzw. negativen Gewerbekapital im Umfang ihrer Beteiligung an der A-GmbH von 31 v.H. zu veranlassen, und die zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheide zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Sie trägt zur Begründung vor:

Nach Maßgabe des § 2 Abs.2 Satz 2 GewStG seien bei Vorliegen einer Organschaft – wie im Streitfall – Gewerbeertrag und Gewerbekapital einer Organgesellschaft mit dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital des Organträgers zusammenzurechnen. Organträger im Sinne dieser Vorschrift sei bei der hier vorliegenden Mehrmütterorganschaft entgegen der Auffassung des FA nicht die -aus den mehreren Müttern bestehende- GbR. Vielmehr müsse jede der Mütter selbst als Organträger im Verhältnis zur A-GmbH als Organgesellschaft angesehen werden, weil nach gewandelter und heute herrschender Auffassung im Konzernrecht -auch unter Berücksichtigung der Anerkennung einer mehrfachen Abhängigkeit in der Mehrmütterklausel des § 23 Abs.1 Satz 2, 2.Halbsatz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- im Falle der Mehrmütterorganschaft eine Beherrschung der Organgesellschaft durch mehrere Unternehmen vorliege und insofern nur gefordert werde, daß die gemeinsame Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch die beteiligten Unternehmen auf Dauer gesichert sei. Nur auf diese dauerhafte Sicherung der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung in die beteiligten Unternehmen sei die Gründung der GbR bezogen. Im übrigen s...

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