Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung als Voraussetzung für den Ansatz anrechenbarer KSt in 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Ansatz anrechenbarer Körperschaftsteuer im Jahr 2000 als Einkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 15 EStG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und deren Anrechung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. durch eine andere Körperschaft setzt voraus, dass diese dem Finanzamt eine noch gültige oder berichtigte Körperschaftsteuerbescheinigung vorlegt. Das ist zu verneinen, wenn eine solche Bescheinigung zwar erteilt, aber nach § 44 Abs. 4 KStG a.F. von der ausstellenden Körperschaft erfolglos zurückgefordert und dies dem Finanzamt mitgeteilt worden ist.

2) Schwebt ein Zivilrechtsstreit über die Erteilung einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung, kann das Finanzgericht das Klageverfahren gem. § 74 FGO wegen vorgreiflichen "Rechtsverhältnisses" aussetzen.

 

Normenkette

KStG a.F. § 44; FGO § 74; EStG 2000 § 36 Abs. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.08.2007; Aktenzeichen I B 98/07)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist unter den Beteiligten (noch), ob bei der Klägerin (Klin.) Körperschaftsteuer (KSt)-Anrechnungsbeträge auf von ihr vereinnahmte Gewinnausschüttungen auch insoweit als Einkünfte in Ansatz zu bringen sind, als die ausschüttenden Körperschaften ursprünglich erteilte Steuerbescheinigungen über diese Gewinnausschüttungen (erfolglos) von der Klin. zurückgefordert und das für die Klin. zuständige Finanzamt (FA) hierüber schriftlich benachrichtigt haben.

Wegen des bisherigen Verfahrensstandes wird auf das den Beteiligten bekannte Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 2005 (EFG 2006, 205) und auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFH/NV 2006, 2207) Bezug genommen.

Nach Ergehen der vorgenannten Entscheidungen hat die Klin. geltend gemacht, es sei nunmehr eine erklärungsgemäße Veranlagung vorzunehmen; insbesondere sei die in den mit der Steuererklärung vorgelegten Steuerbescheinigungen ausgewiesene anzurechnende KSt zu berücksichtigen.

Die Anrechnungsberechtigung der Klin. ergebe sich bereits aus den o. g. Entscheidungen. Zwar verhalte sich das Urteil des erkennenden Senates in erster Linie zur Frage, ob Ausschüttungen vorgelegen hätten. Da die Anrechnung der Ausschüttung jedoch zwangsläufig folge, habe der erkennende Senat – und dem folgend der BFH – mit seinem Urteil auch die Anrechnungsberechtigung der Klin. bestätigt. Von einer Entscheidung ausgeklammert worden sei ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 19. August 2005 lediglich die Frage, ob die ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen in dem von der Klin. vorgenommenen Umfang anzuerkennen seien. Da das Urteil des erkennenden Senates auf Seite 21 auch das Klagebegehren der Klin. mit dem Ziel der Steueranrechnung wiedergegeben habe, sei darüber dem Grunde nach durch das Zwischenurteil abschließend entschieden worden. Das Verhalten einiger der Beteiligungsgesellschaften betreffend die Rückforderung von erteilten Bescheinigungen sei für die nunmehr gebotene erklärungsgemäße Veranlagung der Klin. mithin völlig bedeutungslos. Verfahrensrechtlich könne nur noch über die Höhe der Teilwerte der Beteiligungen in der Schlussbilanz der Klin. zum 30. Dezember 2000 entschieden werden.

Die Rückforderung von Steuerbescheinigungen durch einige der Beteiligungsgesellschaften stehe der Anrechnung der KSt bei der Klin. nicht entgegen. Der KSt-Erklärung vom 7. März 2001 seien Steuerbescheinigungen von 21 der 25 Gesellschaften beigefügt gewesen. Diese lägen dem Beklagten (Bekl.) auch heute noch vor. Drei weitere Steuerbescheinigungen seien zwischenzeitlich nachgereicht worden. Die K. GmbH sei auf Erteilung der Steuerbescheinigung verklagt worden; das Urteil stehe noch aus. Da Anrechnungsausschlüsse nicht vorgelegen hätten, seien am 7. März 2001 die Voraussetzungen für eine Anrechnung von 3/7 der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) erfüllt gewesen. Da den Steuerbescheinigungen eine über eine Beweisfunktion hinausgehende Bedeutung nicht zukomme, könne auch nicht zwischen wirksamen und unwirksamen Steuerbescheinigungen differenziert werden.

Ein späterer Wegfall der Anrechnungsberechtigung der Klin. komme nicht in Betracht, denn die Anrechnungsberechtigung folge nach der Rechtsprechung des BFH zwangsläufig der Ausschüttung. Nach Umsetzung des Ausschüttungsbeschlusses und nach Erteilung der entsprechenden Steuerbescheinigung sei die Dividende und die Anrechnung von Steuerbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 EStG a.F. der Disposition der ausschüttenden Gesellschaft vollständig entzogen. Ein späterer Wegfall der Anrechnungsberechtigung sei gesetzlich nicht vorgesehen; insbesondere enthalte § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG a.F. in seiner abschließenden Aufzählung der Sachverhalte, in denen die KSt nicht angerechnet werde, einen derartigen Fall nicht. Die Anrechnung sei daher durch später ein...

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