Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG bei Umbau eines Speichers im Dachgeschoss zu einer Eigentumswohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erwerb einer Eigentumswohnung in einem bestehenden, in Wohn- und Teileigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus, die der Veräußerer im Dachgeschoss in Trockenbauweise aus einem ehemaligen Speicher vollständig neu errichtet hat, führt zur Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes und berechtigt, soweit die Anschaffungskosten auf die Errichtung der Dachgeschosswohnung entfallen, den Erwerber nicht zur zehnjährigen Vollabschreibung (§§ 3 S. 2 Nr. 3, 4 Abs. 3 Fördergebietgesetz); insbesondere stellt der Neubau insoweit weder eine „Modernisierung” dar noch wurde etwas „nachträglich” hergestellt.

Für den Teil der Anschaffungskosten des Erwerbers, der auf Gemeinschaftseigentum und damit auf Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgut entfällt, ist dagegen die zehnjährige Vollabschreibung zulässig.

 

Normenkette

FördG § 4 Abs. 1, 3, § 3 S. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen IX R 39/04)

BFH (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen IX R 39/04)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Änderungsbescheids vom 19. März 2002 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2002 wird die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 3 und § 4 Fördergebietsgesetz für die von der Klägerin angeschaffte Wohnung Nr. 10 im Objekt H-Str. 20 in L. für 1996 und 1998 wie folgt gesondert und einheitlich festgestellt:

1996

1997

1998

(Anzahlung)

(Anzahlungen insgesamt)

(Anschaffungskosten insges.)

– DM –

– DM –

– DM –

Grund und Boden

5.478

11.082

26.878

Altbausubstanz

6.026

12.191

29.566

Anteil Neubau (Wohnung Nr. 10 im Sondereigentum)

18.729

37.891

91.912

Anteil Modernisierung/nachträgliche Herstellungskosten (gemeinschaftliches Eigentum)

23.523

47.592

115.424

insgesamt

53.756

108.756

263.780

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 1. Februar 1996 von der Firma Immobilien GmbH (GmbH) mit Sitz in N die Wohnung Nr. 10 im Objekt H-Str. 20 in L, das die GmbH im Oktober 1995 erworben und anschließend zur Veräußerung an verschiedene Erwerber in Wohn- und Teileigentum aufgeteilt hatte. Nach vertragsgemäßer Durchführung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen befanden sich im Dachgeschoss zwei Wohnungen, von denen sich die eine (Nr. 9) bereits dort befunden hatte, während die andere, nämlich die von der Klin erworbene Wohnung Nr. 10, in Trockenbauweise aus einem ehemaligen Speicher vollständig neu errichtet worden war. Auf den Kaufpreis in Höhe von 263.780 DM (ohne 5.000 DM für Küche) wurden Anzahlungen wie folgt geleistet:

1996:

53.756 DM

1997:

55.000 DM

Nach den Angaben der Bauträgerin verteilte sich der Kaufpreis wie folgt:

Anteil Grund und Boden

Anteil Altbausubstanz

Anteil Sanierungskosten

26.878 DM

29.566 DM

212.336 DM

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte zunächst diesen Angaben im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für 1997 gem. § 180 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO und § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz (FördG) vom 12. Juli 2000, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.

Im Zuge einer für das Sanierungsobjekt im Jahr 2001 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich bei der Wohnung Nr. 10 im Dachgeschoss bautechnisch um ein neues Wirtschaftsgut handele. Dies habe zur Folge, dass die Aufwendungen zuzüglich des anteiligen Wertes der Altsubstanz der bei der Herstellung verwendeten Teile der jeweiligen Eigentumswohnung insgesamt als Herstellungskosten des erstmals hergestellten Wirtschaftsguts zu beurteilen seien.

Das FA schloss sich der Rechtsauffassung des Prüfers an und stellte im geänderten Feststellungsbescheid für 1995 bis 1998 vom 19. März 2002 die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung gem. § 3 und § 4 FördG wie folgt fest:

Anteil Grund und Boden

Anteil Neubau

Anteil Modernisierung

26.878 DM

241.902 DM

– 0 – DM

Dies hatte bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung der Klin zur Folge, dass für die Kosten der Errichtung der Wohnung anstelle der zehnjährigen Vollabschreibung für nachträgliche Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 FördG) nur eine Sonderabschreibung in Höhe von 25 v.H. (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FördG) ohne Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf den Restwert nach Beendigung des fünfjährigen Förderzeitraumes nach § 4 Abs. 3 FördG in Betracht kam.

Der Einspruch der Klin, mit dem sie die Begünstigung gem. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 FördG beantragte, blieb erfolglos. Auf die Einspru...

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