Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb beim Goldhandel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die abkommensrechtliche Qualifizierung ist nach der tatsächlich verwirklichten Einkunftsart vorzunehmen. Hierfür maßgeblich ist das deutsche Steuerrecht. Die Frage, ob eine ausländische Personengesellschaft vermögensverwaltend oder gewerblich tätig wird, richtet sich im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften.

2. Die zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit beim Wertpapierhandel entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze sind auf den Handel mit Gold über eine Handelsplattform entsprechend anwendbar.

3. Das Bild des gewerblichen Goldhändlers wird dadurch geprägt, dass er beim Handel im eigenen Namen selbst am Markt in Erscheinung tritt und aktiv Kontrahenten sucht. Dagegen ist die anonyme Teilnahme am Handel über Börsenplätze kennzeichnend für Transaktionen im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.

4. Der bloße An- und Verkauf zum Ausnutzen von Kursbewegungen führt nicht zur Gewerblichkeit. Dies gilt erst recht, wenn keine Dienstleistungen für Dritte erbracht werden.

5. Dem Kriterium einer Kreditfinanzierung kommt ebenso wie dem Einsatz von beruflichen Erfahrungen und dem Unterhalten eines Büros nur eine eingeschränkte Bedeutung zu.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen I R 62/15)

BFH (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen I R 62/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung von Goldgeschäften der Kläger im Ausland.

Die Kläger sind laut Gesellschaftsvertrag vom 19. September 2007 an der Firma ABC Partners, London, Vereinigtes Königreich wie folgt beteiligt: A zu 1 %, B zu 14,50 % und C zu 84,50 %. Die ABC Partners ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach britischem Recht, die am 18. September 2007 gegründet wurde. Laut Gesellschaftsvertrag sind alle Gesellschafter einstimmig geschäftsführungsbefugt. Eine Eintragung der ABC Partners in das britische Handelsregister erfolgte nicht. Gesellschaftszweck der ABC Partners ist der Handel, insbesondere mit Edelmetallen, anderen Metallen in allokierter und nicht allokierter Form sowie mit anderen Rohstoffen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 19. September 2007 verwiesen. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 wurde der Geschäftsbetrieb der ABC Partners verkauft.

Mit Vertrag vom 18. September 2007 mietete die ABC Partners ein Büro in London an. Personal wurde nicht eingestellt. Sämtliche Geschäfte wurden von den Gesellschaftern der ABC Partners persönlich durchgeführt. So hielten sich die Kläger ab 18. September 2007 bis April 2008 abwechselnd an verschiedenen Tagen in London auf. Im Zusammenhang mit der Anmietung des Büros wurden verschiedene Serviceleistungen (Sekretariat, Kurierdienst etc.) in Anspruch genommen.

Am 22. Oktober 2007 schloss die ABC Partners mit der Z-Bank in Zürich einen Rahmenkreditvertrag über eine Darlehensgewährung von … US Dollar (USD) für den Goldkauf ab. Die Zinsen orientierten sich an den kurzfristigen Kapitalmarktzinsen (Libor + 0,5 %). Die Darlehen hatten jeweils eine Laufzeit von 14 Tagen und konnten mit dieser Frist jeweils prolongiert werden. Zu den eingeräumten Sicherheiten gehörten unter anderem das im Golddepot gehaltene physische Gold sowie Put- und Call-Optionen. Hierzu wurden wegen der Schnelligkeit des Handels keine schriftlichen Verträge abgeschlossen. Der Preis der Option wurde jeweils mit dem Vertragspartner telefonisch ausgehandelt. Hierzu wurde je nach Marktlage ein Optionspreis berechnet und mit dem Vertragspartner verhandelt. Über die Käufe- bzw. Verkäufe der Optionen wurde schriftlich abgerechnet. Am 13. Dezember 2007 wurden der ABC Partners Kredite bis zum 27. Dezember 2007 bereitgestellt.

Im Jahr 2007 tätigte die ABC Partners im Zeitraum 31. Oktober 2007 bis 21. Dezember 2007 insgesamt 15 Ankäufe von … Unzen (oz) Gold für … USD und im Zeitraum 12. Dezember bis 21. Dezember 2007 insgesamt vier Verkäufe von … oz Gold für … USD. Im Jahr 2008 erfolgten am 3. April 2008 zwei Ankäufe von … oz für … USD und vier Verkäufe von … oz für … USD, letztmals erfolgte ein Verkauf am 21. Mai 2008. Hinsichtlich der Goldgeschäfte wurde die ABC Partners ausschließlich auf eigene Rechnung tätig. Mit Dritten wurden keine Handelsgeschäfte oder andere Umsätze ausgeführt.

Wie bei den Optionen wurde der Handel mit Gold telefonisch durchgeführt. Die Geschäfte wurden ausschließlich über die Z-Bank abgewickelt, die Kauf- und Verkaufsbestätigungen über die im Auftrag der Kläger gehandelten physischen Edelmetallpositionen im Zeitraum liegen vor. Ein eigenes Depot für das Gold wurde nicht gehalten, die Goldbarren wurden unter der Depotnummer der ABC ...

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