Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblichkeit eines Handels mit Gold in verbriefter Form über ein sogenanntes Metallkonto. feste Geschäftseinrichtung im Sinne des DBA-Großbritannien. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 39/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Grundsätze des BFH zur Gewerblichkeit des Handels mit physischem Gold (BFH, Urteil v. 19.1.2017, IV R 50/14, BStBl 2017 II S. 456) gelten auch beim Handel mit Gold in verbriefter Form über ein sogenanntes Metallkonto.

2. Eine für eine Betriebsstätte im Sinne von Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA-Großbritannien erforderliche feste Geschäftseinrichtung liegt nicht vor, wenn die in einem für die Dauer von rund sechs Monaten angemieteten Büro ausgeübte Geschäftstätigkeit (Goldhandel) sich auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beschränkt und danach nur noch Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit dem faktisch schon zum Erliegen gekommen Goldhandelsbetrieb vorgenommen wurden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. l; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 1; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

 

Tatbestand

I.

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang. Die Beteiligten streiten über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus einem Goldhandel als Progressionseinkünfte i.S.d. § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) einer nach englischem Recht gegründeten Personengesellschaft im Jahr 2007 (Streitjahr).

Die Kläger wohnten im Streitjahr im Inland. Sie verfügen in beruflicher Hinsicht über einschlägige Erfahrungen im Edelmetallhandel. An der Firma X, London, waren sie als Gesellschafter wie folgt beteiligt: Der Kläger zu 1. mit 84,50 %, der Kläger zu 2. mit 14,50 % und der Kläger zu 3. mit 1 % (Gesellschaftsvertrag, Anlage K 1 Bl. 141, 151). Die X ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach britischem Recht (general partnership). Sie wurde am 18. September 2007 gegründet, ein Eintrag im britischen Handelsregister erfolgte nicht (Gesellschafterversammlung am 18. und 19. September 2007). Laut Gesellschaftsvertrag sind alle Gesellschafter einstimmig geschäftsführungsbefugt. Gesellschaftszweck der Firma ist der Handel, insbesondere mit Edelmetallen, anderen Metallen sowie mit anderen Rohstoffen. Am 28. Oktober 2008 wurde der Geschäftsbetrieb der X an die Z ltd. zu einem Kaufpreis von 210.000 Pfund Sterling veräußert. Die X ist im Anschluss daran aufgelöst worden.

Mit „Business Centre Service Agreement” vom 18. September 2007 mietete die X, vertreten durch die Kläger, das Büro Nr. … mit zwei Arbeitsplätzen „number of workstations”) am … in London von dem … für den Zeitraum 22. Oktober 2007 bis 30. April 2008 an. Im Zusammenhang mit der Anmietung des Büros wurden verschiedene Serviceleistungen (Sekretariat, Kurierdienst, Überlassung von IT-Equipment etc.) in Anspruch genommen. Der Kläger zu 3 erwarb am 14. November 2007 in London unter anderem ein Multifunktionsgerät, EDV-Zubehör sowie Office Software (Rechnungen von … Ltd.) sowie am 20. November 2007 Büromaterial (Rechnung von …). Personal wurde nicht eingestellt. Die X unterhielt eine Web-Site. Die Kläger hielten sich im Zeitraum 18. September 2007 bis April 2008 abwechselnd und gemeinsam an verschiedenen Tagen in London auf.

Am 30. und 31. Oktober 2007 fanden in London Gespräche der Kläger über die zu verfolgende Handelsstrategie statt. Am 30. Oktober 2007 unterzeichneten die Kläger einen Rahmenkreditvertrag mit der … (Bank) mit Sitz in Zürich über eine Darlehensgewährung von 140 Mio. US-Dollar (USD) für den Goldkauf „Framework Agreement for Lombard Facility”). Die Zinsen orientierten sich an den kurzfristigen Kapitalmarktzinsen (Libor + 0,5 %). Zu den eingeräumten Sicherheiten gehörten u.a. das im Golddepot gehaltene physische Gold sowie Put-Optionen auf Gold. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag verwiesen. Die Optionspreise wurden mit den Vertragspartnern telefonisch ausgehandelt. Über die An- und Verkäufe der Optionen wurde schriftlich abgerechnet. Am 13. Dezember 2007 sind der X Kredite über 100 Mio. USD und 2,688 Mio. USD bis zum 27. Dezember 2007 bereitgestellt worden. Die insoweit angefallenen Zinsen waren mit 175.571,46 USD bzw. 4.719,36 USD angegeben worden.

Die X unterhielt bei der Bank ein Anlagekonto für Edelmetalle (sog. Metallkonto Nr. …). Auf diesem Konto wurden alle in verbriefter Form getätigten An- und Verkäufe von Gold verbucht. Das erworbene physische Gold wurde unter der Depotnummer … im Tresor der Bank gelagert. Die Anschaffungs- und Veräußerungserlöse wurden auf dem für die X bei der Bank in USD geführten Kontokorrent-Konto verbucht. Zum Stichtag 31. Dezember 2007 ist der vorhandene Goldbestand inventarisiert und der physisch vorhandene Bestand mit 3.990.528,26 Gramm zu einem Ku...

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