Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur steuerlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung des Ehegatten. Einkommensteuer 1999. Solidaritätszuschlag 1999. Zinsen zur Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Unterbeteiligung des einen Ehegatten am den von dem anderen Ehegatten gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist steuerlich nicht wirksam, wenn der Unterbeteiligungsvertrag inhaltlich nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und auch nicht wie unter Fremden vollzogen wird.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3; EStG § 17 Abs. 1-2, § 23 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren die steuerliche Anerkennung einer Unterbeteiligung der Antragstellerin (AStin) an den vom Antragsteller (ASt) gehaltenen Anteilen an der … AG (AG) bei Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG und das Vorliegen von Einkünften aus privaten Wertpapiergeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die betriebsnahe Veranlagung vom 14.2.2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

den geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 26.3.2002 in Höhe von 3.259.990 DM und die Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 1999 in Höhe von 179.298,76 DM sowie die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 1999 in Höhe von 179.299,44 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

1. Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an der AG:

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 v.H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung).

Im Streitfall lagen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beim ASt hinsichtlich der Veräußerung von 88.704 Stückaktien am 20.4.1999 vor.

Es ist zwar ernstlich zweifelhaft, ob sich eine wesentliche Beteiligung des ASt an der AG bereits daraus ergibt, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung der Anteile zu mindestens 10 v.H. am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG gebietet es, die Gesetzesänderung zum 01.01.1999, durch die die Grenze der wesentlichen Beteiligung von mehr als 25 v.H. auf mindestens 10 v.H. herabgesetzt wurde, in der Weise zu berücksichtigen, dass der Gesetzesänderung für die Frage der wesentlichen Beteiligung keine Rückwirkung beigelegt werden darf (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2000 9 V 85/00, EFG 2001, 292; FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2001 7 V 3490/01, EFG 2001, 1216; FG München, Beschluss vom 11.02.2002, 13 V 3920/01, EFG 2002, 556; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 21. Aufl., § 17 Rz. 25 m.w.H.; a. M. u. a. Wendt FR 1999, 333; R 140 Abs. 2 Satz 1 EStR 1999).

Der ASt war jedoch bei summarischer Prüfung bis zum März 1999 zu mindestens 10 v.H. (in Höhe von 11 v.H.) an der AG beteiligt.

a) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat sich der Anteil des ASt an der AG nicht durch die am 20.12.1998 vereinbarte Unterbeteiligung der AStin unter 10 v.H. vermindert. Der zwischen nahen Angehörigen (§ 15 AO) geschlossene Vertrag hält bei summarischer Prüfung einem Fremdvergleich nicht stand.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Gesellschaftsverträge ebenso wie sonstige Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen im Einkommensteuerrecht nur zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind, inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen und auch wie unter Fremden vollzogen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9.7.1987 IV R 95/85, BStBl II 1988, 245 m.w.H.). Dies gilt auch für Verträge über eine Unterbeteiligung am Gesellschaftsanteil eines nahen Angehörigen (vgl. BFH-Urteil vom 21.2.1991 IV R 35/89, BStBl II 1995, 449).

Nach dem „Unterbeteiligungsvertrag” sollte der vereinbarte Kaufpreis von 1.848.000 DM für die Unterbeteiligung von 50 v. H. an der Hauptbeteiligung vom Hauptbeteiligten zunächst als zinsloses Darlehen überlassen werden (s. § 1 Nr. 3 Buchstabe a des Vertrags). Nach Aktenlage verfügte die AStin weder über eigene Einkünfte noch über ausreichendes Ver...

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