Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung des Feststellungsbescheids nach § 10a GewStG bei mitunternehmerbezogener Verlustverrechnung einer Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verfahrensmäßig erfordert die Verlustverrechnung des Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist. Hierfür sind sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und – ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen. Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind dann wieder zum einheitlichen Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

2. Die dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts sowohl bezogen auf den Messbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraums als auch bezogen auf den nachfolgenden gesonderten Feststellungsbescheid zukommende Bindungswirkung hinsichtlich der Höhe der unberücksichtigten Fehlbeträge hat bei einer Mitunternehmerschaft nicht zur Folge, dass zugleich festgelegt wird, für welchen Gesellschafter welcher Betrag in welcher Höhe in den folgenden Jahren zur Anrechnung kommt. Denn die Zurechnungsentscheidung, ob und in welchem Umfang jeder einzelne Mitunternehmer den ihm anteilig zuzurechnenden positiven Gewerbeertrag um vortragsfähige Fehlbeträge mindern kann, wird im Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags getroffen. Sie gehört nicht zum eigenständigen Regelungsgehalt der gesonderten Feststellung über die vortragsfähigen Gewerbeverluste i. S. von § 10a GewStG, sondern ist verfahrenstechnisch erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem tatsächlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb erzielt wird.

 

Normenkette

GewStG § 10a Sätze 1-2; AO § 182 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2011; Aktenzeichen IV R 11/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 100.302,00 EUR.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wieweit die Bindungswirkung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des vorgetragsfähigen Gewerbeverlustes i. S. v. § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) reicht.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom … unter der Firma … GmbH & Co. … mit Sitz in … errichtet. Die Klägerin wurde zunächst in das Handelsregister des Amtsgerichts … (HRA …) und nach der Sitzverlegung durch Beschluss vom 04. August 1992 in das Handelsregister des Amtsgerichts … (HRA …) eingetragen.

Aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten ergeben sich folgende Beteiligungsverhältnisse: Alleinige Komplementärin ist seit dem Beginn der Klägerin die Firma … GmbH. Alleinige Kommanditistin der Klägerin war zunächst die … (im folgenden A.) mit einer Kommanditeinlage von 20.000.000,00 DM. Am 31. März 1992 schlossen die A. und Herr … S. einen Treuhandvertrag. Danach übernahm die A. als Treuhänderin eine Kommanditeinlage i. H. v. 5.000.000,00 DM treuhänderisch für Herrn … S. als Treugeber. Ebenfalls am 31. März 1992 schloss die A. mit der L. (im folgenden L.) einen Treuhandvertrag, wonach die A. von der Kommanditeinlage an der Klägerin einen Betrag i. H. v. 9.800.000,00 DM treuhänderisch für die L. erwirbt. Durch weiteren Treuhandvertrag vom 31. März 1992 zwischen der L. und Herrn … M. vereinbarten die Vertragsparteien, dass die L. für Herrn M. einen Betrag i. H. v. 1.633.300,00 DM treuhänderisch an der Kommanditeinlage der Klägerin erwirbt. Durch weiteren Treuhandvertrag vom 31. März 1992 zwischen der L. und Herrn … So … vereinbarte die L. mit Herrn … So …, dass die L. von der Kommanditeinlage der Klägerin einen Betrag i. H. v. 4.900.000,00 DM treuhänderisch für Herrn … So … erwirbt. Durch weiteren Treuhandvertrag vom 31. März 1992 zwischen der L. und Herrn … B. vereinbarten die L. und Herr … B., dass die L. von dem Kommanditkapital an der Klägerin einen Betrag i. H. v. 3.266.700,00 DM treuhänderisch für Herrn B. erwirbt. Entsprechend der Zurechnungsregelung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) waren an der Klägerin somit zunächst die A. mit einem Kommanditkapital von 5.200.000,00 DM (entsprechen 26 %), Herr … S. mit einem Kommanditkapital von 5.000.000,00 DM (entsprechen 25 %), Herr … So … mit einem Kommanditkapital von 4.900.000,00 DM (entsprechen 24,50 %), Herr … M. mit einem Kommanditkapital von 1.633.300,00 DM (entsprechen 8,17 %) und Herr … B. mit einem Kommanditkapital von 3.266.700,00 DM (entsprechen 16,33 %) beteiligt.

Die A. hat mit Vertrag vom 08. Dezember 1994 (UR-Nr. … des Notars T.) unter Aufdeckung des Treuhandverhältnisses im Wege der Sonderrechtsnachfolge ihre Kommanditeinlage i. H. v. 5.000.000,00 DM auf Herrn … S. übertragen. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 30. Dezember 1994 (U...

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