Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen II R 44/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt …,– DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Grundstücken im Jahre 1990 erst im Jahre 1992 entstanden ist, nämlich erst nachdem die angefochtene Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung bestandskräftig geworden war.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. August 1990 vor dem Notar … … in … (UR Nr. 80/90) erwarb die Klägerin von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer Horst Gehl zwei Grundstücke für …,– DM.

Im § 9 Abs. 2 des notariellen Vertrages vom 24. August 1990 heißt es wörtlich (Bl. 41 StrA):

„Die Erschienenen erklärten weiter, daß die Auflassung nur von dem beurkundenden Notar dem Grundbuchamt eingereicht werden soll. Sie verzichten insoweit auf ihr Antragsrecht.”

Auf den übrigen Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen (Bl. 35 ff-Streitakte).

Die Klägerin wurde am 12. Februar 1991 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 6. September 1990 hatte der Notar … beim Landkreis … für die vereinbarte Grundstückveräußerung die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung beantragt. Sie wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 1990 erteilt, der an die „Rechtsanwälte …” gerichtet war. Darin wird der genehmigte Kaufvertrag mit Datum und Angaben zur Urkundenrolle (ohne Nennung der Vertragsparteien) bezeichnet und der Genehmigungstext (wieder ohne Benennung der Vertragsparteien) beigefügt (Bl. 33, 34 StrA).

Wegen der Eintragung im Grundbuch und der erteilten Genehmigung kam es zu Rechtsstreitigkeiten. Dem lag folgendes zugrunde:

Die Voreigentümerin, Frau …, war die Tante des Verkäufers. Im Jahre 1978 setzte sie ihren Neffen durch notarielles Testament als Alleinerben ein, so daß die Grundstücke nach ihrem Tod im Jahre 1984 auf ihn übergingen. Der Sohn dieser Voreigentümerin, Herr …, der in den USA wohnte, zweifelte als gesetzlicher Alleinerbe die Richtigkeit des Testamentes an; er beantragte außerdem nach § 7 Anmeldeverordnung – AnmVO – das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung wieder aufzunehmen. Er erwirkte beim Kreisgericht … einen Beschluß vom 2. Oktober 1990, mit dem er zunächst einen Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums des Herrn … erreichte. Diesen Beschluß hob das Gericht – bestätigt durch das Bezirksgericht … – später wieder auf. Gegen die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin wurde ebenfalls ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen, und zwar auf Ersuchen des Landkreises vom 19. April 1991 gem. § 7 Abs. 4 AnmVO.

Das Verfahren wegen der nach der Grundstücksverkehrsverordnung 1977 DDR erforderlichen und bereits vom Notar am 6. September 1990 beantragten Genehmigung war zunächst wegen des Gerichtsbeschlusses vom 2. Oktober 1990 ausgesetzt worden. Gegen die nunmehr nach § 2 Grundstücksverkehrsverordnung erteilte Genehmigung vom 24. Oktober 1990 durch den Landkreis … legte der Sohn der Voreigentümerin Widerspruch ein. In dem anschließenden Rechtsstreit vor dem Kreisgericht … – 2. Kammer für Verwaltungssachen –, zu dem der Veräußerer und die Klägerin beigeladen worden waren, erging am 27. Januar 1992 zum Az.: 1 D 8/91 ein abweisendes Urteil. Darin wird u. a. ausgeführt: Die Genehmigung sei nicht zurückgenommen worden. Ein Aktenvermerk vom 30.11.1990 habe als verwaltungsinterner Vorgang keine Außenwirkungen. Die Klage sei im übrigen unbegründet, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AnmVO nicht erfüllt gewesen seien. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht schlüssig vorgetragen worden (Bl. 22 ff Beiakte, Seiten 17, 18 des Urteils). Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 30. November 1990 (Bl. 13 StrA) hatte der Landkreis … zuvor der Klägerin mitgeteilt, daß gegen die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Sohn der Voreigentümerin Widerspruch eingelegt worden sei, der nach § 80 Verwaltungsgerichtsordnung aufschiebende Wirkung habe, so daß der Kaufvertrag noch nicht wirksam sei.

Darauf berief sich die Klägerin und begehrte, die Grunderwerbsteuer wegen der erst nach dem 31. Dezember 1990 wirksam gewordenen Grundstückverkehrsgenehmigung nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1983 mit 2% zu bemessen.

Dem folgte der Beklagte nicht. Das beklagte Finanzamt hob nach Anfechtung und Klageerhebung durch die Klägerin den ersten Grunderwerbsteuerbescheid vom 1. Juli 1991 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1994 wegen mangelnder Bestimmtheit wieder auf und erließ erneut am 15. Juni 1994 einen Bescheid, mit dem es 7% von, …,– DM = …,– DM Grunderwerbsteuer erhebt. Diesen neuen Bescheid machte die Klägerin nicht zum Gegenstand des Verfahrens. Sie erklärte den Rechtsstreit auch nicht in der Hauptsache für erledigt. Daraufhin erging zum Az. 1 K 38/94 wegen des ursprünglichen Bescheides ein abweisendes Prozeßurteil. Den Einspruch gegen ...

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