Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des bei einer US-amerikanischen Gesellschaft (LLC) festgestellten Gewerbeverlustes nach Einbringung des Geschäftsbetriebs der inländischen Betriebsstätte dieser Gesellschaft in eine Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rechtsgrundsätze zum Übergang eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags nach § 10a GewStG von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft finden auch bei einer ausländischen Gesellschaft (hier: eine nach den rechtlichen Bestimmungen des Delaware Limited Liability Company Act gegründeten Limited Liability Company) Anwendung, wenn nach dem erforderlichen Rechtstypenvergleich und der Überprüfung, ob im Einzelfall die ausländische Gesellschaft dem Typ und der tatsächlichen Handhabung nach einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft entspricht, feststeht, dass die ausländische Gesellschaft nach den wesentlichen und bedeutsamen Merkmalen der Geschäftsführung und Vertretung, der beschränkten Haftung, der Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile, der Kapitalaufbringung, der Lebensdauer der Gesellschaft sowie der formalen Gründungsvoraussetzungen einer inländischen Kapitalgesellschaft gleichzustellen ist.

2. Im Falle der Übertragung des operativen Geschäftes einer Kapitalgesellschaft im Wege der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine Personengesellschaft, an deren Vermögen die einbringende Kapitalgesellschaft zu 100 % beteiligt ist, kann ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergehen, wenn sich die Kapitalgesellschaft nach der Einbringung ihres operativen Geschäfts in die Personengesellschaft fortan allein auf die Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung bei der betreffenden Personengesellschaft beschränkt.

3. In diesem Fall hat die Kapitalgesellschaft nach der Einbringung ihres operativen Geschäfts in die Personengesellschaft keinen Gewerbebetrieb mehr und besteht keine Unternehmensidentität der Kapitalgesellschaft fort, die einem Übergang des mit dem eingebrachten Betrieb verbundenen gewerbesteuerlichen Verlustvortrags von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft entgegenstehen würde. Der übergegangene Gewerbeverlust kann insoweit von den positiven Gewerbeerträgen der Personengesellschaft abgezogen werden, als die Kapitalgesellschaft nur noch als Mitunternehmerin der aufnehmenden Personengesellschaft gewerblich tätig ist, gewerbesteuerlich Inhaberin des Unternehmens und Trägerin des Verlustabzugs bleibt und die Personengesellschaft den eingebrachten Betrieb der Kapitalgesellschaft im Verlustabzugsjahr identitätswahrend fortführt.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 S. 1, Abs. 5, § 9 Nr. 2, § 10a; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.02.2024; Aktenzeichen IV R 26/21)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der für eine US-amerikanische Gesellschaft festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust nach der Einbringung des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft in eine Personengesellschaft bei Letzterer berücksichtigt werden kann.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Ende des Jahres 2010 gegründete und in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführte Personengesellschaft mit zunächst Sitz in Z. Im Verlaufe des Jahres 2014 wurde ihr Sitz nach X in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verlegt. Gesellschafter der Klägerin sind die im US-Bundesstaat Delaware gegründete und dort ansässige Y LLC – Limited Liability Corporation – (Y) als alleinige Kommanditistin sowie die W Verwaltungs GmbH als Komplementärin, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt ist, sondern nur einen Auslagenersatz erhält. Alleingesellschafterin der Komplementärin ist ebenfalls die Y.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Betrieb von …

Mit Einbringungsvertrag vom ….2011 brachte die Y ihre im Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragene Betriebsstätte mit Sitz in X (V-Straße …) mit Wirkung zum ….2011 in die Klägerin ein.

Ausweislich dieser vertraglichen Vereinbarung übertrug die Y dabei das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Betriebsstätte einschließlich der immateriellen und nicht bilanzierten (z.B. Kundenstamm, Geschäfts- und Firmenwert, gewerbliche Schutzrechte) Vermögensgegenstände auf die Klägerin, die zugleich in alle bestehenden Dauerschuldverhältnisse, Arbeitsverhältnisse und sonstigen Vertragsverhältnisse der Betriebsstätte eintrat. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Einbringung als Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG zu gelten habe und sich das Gesellschaftskapital der Klägerin durch die Einlage der mit dem Buchwert des Betriebsvermögens bewerteten Betriebsstätte erhöhe. Der Buchwert des Betriebsvermögens der Betriebsstätte wurde i.H.v. 3.334,09 € angesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Einbringungsvertrag vom ….2011 Bezug genommen.

Die Klägerin führte nach dieser Einbringung den Betrieb der eingetragenen deutschen Betriebsstätte der Y vollum...

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