Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.01.1997; Aktenzeichen VI R 70/96)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für einen Betriebsausflug als Arbeitslohn anzusehen sind und der Lohnsteuersteuer, Lohnkirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag unterliegen.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt einen Fabrikationsbetrieb für Pinsel, Besen, Bürsten und Reinigungsgeräte. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma … KG (im folgenden: KG), gegen die sich der angefochtene Bescheid richtet. Die KG führte im September 1991 einen im wesentlichen aus einer Rheinschiffahrt nebst Beköstigung bestehenden Betriebsausflug durch. An dem Ausflug nahmen 58 Angestellte, 250 Arbeiter und 43 Rentner, insgesamt 351 Personen, teil. Der von der KG getragene Gesamtaufwand einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen betrug 54.859,76 DM einschließlich Umsatzsteuer. Dies entspricht durchschnittlichen Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer bzw. Rentner von 156,29 DM. Die KG behandelte diese Aufwendungen nicht als Arbeitslohn und führte dementsprechend keine Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer ab. Bei einer 1994 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangten die Prüfer zu der Ansicht, daß die Aufwendungen der Lohnsteuer zu unterwerfen seien. Nach dem BFH-Urteil in BStBl. II 1992, 655 sei ein überwiegend betriebliches Interesse nicht mehr anzunehmen, wenn der Durchschnittsbetrag von 150,– DM überschritten sei. Hierbei handele es sich um eine Freigrenze. Zwar habe die Finanzverwaltung diese Freigrenze in Abschnitt 72 LStR 1993 auf 200,– DM angehoben. Diese Anhebung sei jedoch erst ab 1993 wirksam. Die Nachversteuerung sei mit einem Nettosteuersatz von 25 % in Anlehnung an § 40 Abs. 2 EStG durchzuführen und die Nachforderungsbeträge vom Arbeitgeber als Haftendem nachzufordern. Die sich daraus ergebenden Haftungsbeträge ermittelten die Prüfer für Lohnsteuer mit 11.862,44 DM, für evangelische Kirchensteuer mit 711,74 DM, für römisch katholische Kirchensteuer mit 355,87 DM und für den Solidaritätszuschlag mit 889,68 DM. Daneben wurden weitere nicht streitige Prüfungsfeststellungen getroffen.

Dem Prüfungsergebnis entsprechend erging am 21.11.1994 ein verbundener Haftungsbescheid und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, mit dem die Haftungsbeträge für den Zeittraum von Januar 1991 bis September 1994 für Lohnsteuer mit 14.188,44 DM, für evangelische Kirchensteuer mit 896,24 DM, für römisch katholische Kirchensteuer mit 355,87 DM und für den Solidaritätszuschlag mit 940,22 DM festgesetzt wurden.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren macht die Klägerin mit der Klage geltend, Arbeitslohn liege nicht vor, da die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Arbeitgeberin getätigt worden sei. Die Klägerin habe weder mehr als eine Betriebsveranstaltungen durchgeführt, noch die Arbeitnehmer anläßlich der Betriebsveranstaltung durch Geschenke mit bleibendem Wert besonders entlohnt. Es habe sich um eine übliche Betriebsveranstaltung zur Kontaktförderung gehandelt. Dies verdeutliche auch die Teilnahme der Pensionäre. Weiter macht die Klägerin geltend, die Aufwendungen hätten auch der Höhe nach nicht den üblichen Rahmen überschritten. Die im BFH-Urteil in BStBl II 1992, 655 festgelegte Obergrenze von 150,– DM betreffe die Streitjahre 1983, 1985 und 1986. Der BFH führe ausdrücklich aus, daß bei der Bemessung des Höchstbetrages von 150,– DM die inzwischen eingetretene allgemeine Steigerung des Lebensstandards und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen bei der Gestaltung von Betriebsveranstaltungen berücksichtigt worden seien. Der Beklagte nehme zu Unrecht an, daß die Freigrenze bis zu ihrer Erhöhung durch die Lohnsteuerrichtlinien 1993, also bis einschließlich 1992, unverändert 150,– DM betragen habe. Aus der zitierten BFH-Rechtsprechung werde deutlich, daß es sich bei der Obergrenze nicht um eine feste und starre Grenze handeln könne. Für das Streitjahr 1991 müsse angesichts des gestiegenen Preisniveaus von ca. 10 % eine Höchstgrenze von mindestens 165,– DM angesetzt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für Januar 1991 bis September 1994 um die folgenden Haftungsbeträge herabzusetzen:

Lohnsteuer 1991 11.862,44 DM, evangelische Kirchensteuer 1991 711,74 DM, römisch katholische Kirchensteuer 1991 355,87 DM, Solidaritätszuschlag 1991 889,68 DM.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung daran fest, daß die vom BFH festgelegte Freigrenze von 150,– DM die Arbeitnehmer bis einschließlich 1992 maßgebend sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht für auf die Betriebsveranstaltung entfallende Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung ge...

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