Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus steuerlich unbeachtlicher Tätigkeit nicht zu berücksichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Werden eine Gaststätte und eine Pächterwohnung trotz deren Nutzbarkeit über 15 Jahre nicht an Dritte überlassen und bestehen Anhaltspunkte für eine Veräußerungsabsicht, können hiermit in Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

2) Der Ausbau einer Hausimmobilie von ursprünglich 221qm auf 632qm Hauptnutzfläche unter Fremdmitteleinsatz begründet für sich noch kein die private Vermögensverwaltung überschreitendes gewerbliches "Großbauobjekt".

 

Normenkette

EStG §§ 9, 10d, 15 Abs. 2, § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen XI R 8/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des zum Stichtag 31.12.1990 in einem Feststellungsbescheid zu ermittelnden verbleibenden Verlustes.

Am 11.1.1994 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen derartigen Feststellungsbescheid in Höhe eines verbleibenden Verlustes von 39.722 DM. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie nicht begründete. Der Beklagte wies den Einspruch unter Hinweis auf die fehlende Begründung mit Einspruchsentscheidung vom 23.9.1994 als unbegründet zurück. Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Feststellung eines höheren Verlustes begehrt.

Nach Vorlage der Steuererklärung für Zwecke der Einkommensteuer 1990 und der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1990, nach Erledigung eines Klageverfahrens wegen Umsatzsteuer für das Objekt … Straße sowie nach Einreichung diverser Unterlagen und Nachweise erließ der Beklagte während des Klageverfahrens mehrere Änderungsbescheide. Der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1990 wurde mit Bescheid vom 1.2.2001 auf 70.730 DM festgestellt, mit Bescheid vom 4.5.2001 auf 76.238 DM, schließlich mit Bescheid vom 27.7.2001 auf 90.459 DM.

Über einen weiteren Streitpunkt, nämlich die Berechtigung der Klägerin, für das als Büro für ihre gewerbliche Tätigkeit genutzte Objekt …straße ab Anschaffungsjahr 1998 von einer – zwischenzeitlich unstreitigen – Bemessungsgrundlage eine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG geltend zu machen, besteht nach dem Ergebnis eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter zwischen den Beteiligten Einvernehmen dahin gehend, dass der bislang festgestellte Verlust um den Differenzbetrag zwischen der bisher berücksichtigten linearen und der begehrten degressiven AfA erneut zu erhöhen ist. Auf das Protokoll des genannten Termins vom 15.11.2001 wird Bezug genommen.

Soweit die Höhe des festzustellenden Verlustes streitig geblieben ist, liegt dem folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach einer Tätigkeit bei dem (Miet-)Immobilienbesitzer … war die Klägerin seit 1983 zunächst selbständige Immobilienmaklerin und ist seit 1989 als Gebietsrepräsentantin für die Firma … tätig. Durch Beschluss des Zwangsversteigerungsgerichts vom 6.4.1983 erwarb sie das – vor dem 1.1.1925 – bebaute Grundstück … Straße in …. Durch notariellen Vertrag vom 21.6.1985 erwarb sie das unmittelbar benachbarte unbebaute Eckgrundstück … Straße hinzu.

Die Klägerin beantragte 1983 zunächst eine Baugenehmigung zwecks Umbau und Nutzungsänderung bei der Baubehörde, derzufolge das erste Obergeschoß des Objekts … Straße als Büroraum, das Erdgeschoß als Gaststätte und das 2. Obergeschoß als dazu gehörige Pächterwohnung genutzt werden durften (Bauschein vom 20.1.1984). Sowohl die Gaststätte als auch die Räume im zweiten und der dritten Etage sind diesen Plänen entsprechend seit 1986 fertiggestellt und nutzbar, tatsächlich jedoch ungenutzt. Die Gaststätte verfügt u. a. insbesondere über eine 1985 eingebaute Thekeneinrichtung, für die die Klägerin netto 53.300,11 DM aufgewendet hat.

In der Folgezeit nutzte die Klägerin das erste Obergeschoß als Büro für ihren Gewerbebetrieb. Die dafür angefallenen Aufwendungen und die anteilige AfA hat der Beklagte im Rahmen der streitigen Verlustfeststellung anerkannt, diejenigen für das Erdgeschoß und das zweite Obergeschoß lediglich bis einschließlich 1986.

Den Erwerb des Grundstücks … Straße finanzierte die Klägerin mit einem Darlehen der … Bank – im folgenden: Ba –. Als sie weitere Darlehen für die Renovierung des Altbaus und die Einrichtung der Gaststätte aufnehmen mußte, geriet die Klägerin 1986 in Zahlungsschwierigkeiten. Um der Ba die angedrohte Zwangsversteigerung des Grundstücks unmöglich zu machen, übertrug die Klägerin ihre beiden Grundstücke durch zwei notarielle Verträge 1986 im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf Herrn …. Aufgrund eines Vertrages vom 1.6.1987 zwischen diesem und der Ba verpflichtete sich Herr … zur Ablösung der Verbindlichkeiten der Klägerin. Die Klägerin war aufgrund des Treuhandverhältnisses gegenüber Herrn … verpflichtet, diesem daraus entstehende Aufwendungen zu ersetzen.

Der Beklagte setzte 1990 gegen Herrn … Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.000 DM fest, die auch beim Beklagten gezahlt wurden. Im Jahre 1...

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