Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage nach Ausbau eines EFH

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG liegt auch dann vor, wenn ein Küchenraum zwar nicht als Küche eingerichtet, jedoch mit den notwendigen Anschlüssen für Spüle und Herd ausgestattet ist.

2) Werden mehrere selbständige Wohnungen in einem Gebäude zu einer Wohnung zusammengefasst, wird nur dann eine Wohnung neu hergestellt, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen. Entsprechendes gilt, wenn in einem als EFH bewerteten Gebäude zwei abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden.

3) Mangels selbständiger Haushaltsführung besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn Baumaßnahmen zwar die Herstellung einer weiteren, neuen Wohnung rechtfertigen, sich beide Wohnungen jedoch dergestalt gegenseitig ergänzen, dass sich der Haushalt über beide Wohnungen des Objekts erstreckt.

 

Normenkette

EigZulG §§ 4, 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2013; Aktenzeichen IX R 25/11)

BFH (Urteil vom 22.01.2013; Aktenzeichen IX R 25/11)

 

Tatbestand

Die Kläger sind seit 1997 Eigentümer des Einfamilienhauses in A-Straße … in … B. Es handelte sich ursprünglich um einen Altbau mit 58 qm Wohnfläche im Erdgeschoss und 40 qm im Obergeschoss. An dem Objekt nahmen die Kläger in der Zeit von 2001 bis 2005 umfassende Baumaßnahmen vor, welche mit Baugenehmigung aus dem Jahr 2001 genehmigt wurden. Die zur Gartenseite gelegenen Außenwände des Objekts wurden abgerissen und durch solche mit voller Geschosshöhe ersetzt. Die Dachkonstruktion wurde verändert. Eine Solaranlage und eine Wärmepumpe wurden eingebaut. An der Erdgeschosswohnung wurde ein Wintergarten angebaut. Weiterhin wurde ein Anbau errichtet, in welchem sich unter anderem ein neues Treppenhaus befindet. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Obergeschoss sind ausschließlich über das neue Treppenhaus zu erreichen und durch Wohnungsabschlusstüren abgeschlossen. Das bisherige Treppenhaus wurde im Erdgeschoss durch einen Deckeneinzug und im Obergeschoss durch einen Wandeinzug verschlossen. Es dient im Erdgeschoss noch als Zugang zum Keller und im Obergeschoss als Zugang zum Speicher. Nach dem Umbau beträgt die Wohnfläche im Erdgeschoss 92 qm und im Obergeschoss 75 qm. In beiden Etagen befinden sich sanitäre Einrichtungen, sowie Küchenanschlüsse. Die Baukosten für die gesamten Maßnahmen betrugen EUR 164.028,68. Für die Solaranlage wurden Zuschüsse in Höhe von EUR 2.190,– geleistet. Das Objekt wird nach dem Umbau wie vor dem Umbau von den Klägern und ihren drei minderjährigen Kindern bewohnt. Im Erdgeschoss befinden sich Küche, Bad, Diele, Wohn- und Arbeitszimmer, im Obergeschoss Bad, Eltern- und Kinderschlafzimmer. Die Küche im Obergeschoss ist nicht eingerichtet; der Raum wird als Kinderzimmer genutzt.

Im Rahmen eines Antrags auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 begehrten die Kläger eine Zulage von 5 %, höchstens EUR 2.556,–, für die im Obergeschoss ihrer Ansicht nach neu geschaffene Wohnung und eine ökologische Zusatzförderung für Wärmepumpe und Solaranlage. Der Beklagte gewährte die Eigenheimzulage in Höhe von 2,5 % der Baukosten, höchstens EUR 1.278,–, zuzüglich der Kinderzulagen (3 × 767,–) und verwehrte die ökologische Zusatzförderung. Zur Begründung führte er an, es handele sich nicht um die Erschaffung einer neuen selbständigen Wohnung, sondern lediglich um eine Erweiterung des Einfamilienhauses im Sinne des § 2 Abs. 2 EigZulG. Es sei keine abgeschlossene neue Einheit geschaffen worden, da nach den Feststellungen des Bausachverständigen das alte Treppenhaus des Objekts noch vorhanden und der obere Treppenaustritt nur provisorisch verschlossen sei. Die Ökozulage wurde unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 Satz 2 EigZulG verweigert. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine Klage wurde gegen diese Entscheidung nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 29.12.2006 beantragten die Kläger erneut die erhöhte Eigenheimzulage mit ökologischer Zusatzförderung, nunmehr ab dem Jahr 2006. Sie begründeten den neuen Antrag mit dem Hinweis, die alte Treppe, die noch als Verbindung zwischen den beiden Wohnungen in dem Objekt vorhanden gewesen sei, sei zwischenzeitlich endgültig verschlossen worden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 06.08.2007 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte wiederum an, es sei keine neue abgeschlossene Wohnung, sondern nur ein Anbau geschaffen worden. Weiterhin sei aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Objekts durch die Kläger und ihre Kinder und wegen des Fehlens einer zweiten eingerichteten Küche ein Einfamilienhaus anzunehmen. Gegen die Entscheidung legten die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage ein.

Im Klageverfahren begehren sie weiterhin die erhöhte Eigenheimzulage für die im Obergeschoss neu geschaffene Wohnung in Höhe von EUR 2.556,– zuzüglich einer Ökozulage. Im Obergeschoss sei spätestens durch das endgültige Verschließen des alten Treppenaufgangs eine neue abges...

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