Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabeverlangen und Auswertung von "CpD-Konten" anläßlich der Außenprüfung einer Bank

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das Verlangen des Finanzamts anläßlich der Außenprüfung einer Bank zur Herausgabe der "CpD-Konten", die als betriebsinterne Eigenkonten Bestandteil der bankinternen Buchführung sind, ist zulässig.

2) Die Auswertung der grundsätzlich vorlagepflichtigen Konten und Geschäftsunterlagen einer Bank für Kontrollmitteilungszwecke ist zulässig, wenn unter Berücksichtigung der dem Außenprüfer erkennbaren Fallumstände und seiner Erfahrung gerade in diesem Bereich Steuerverkürzungen der von der Mitteilung Betroffenen nicht ausgeschlossen werden können.

3) Gemäß § 194 Abs. 3 AO ist nicht erforderlich, dass zusätzlich ein hinreichender oder besonderer Anlass für die beabsichtigte Fertigung von Kontrollmitteilungen besteht. Eine stichprobenweise Erstellung von Kontrollmitteilungen ohne konkreten Nachforschungsanlass ist auch bei Außenprüfungen im Bankenbereich zulässig.

 

Normenkette

AO 1977 § 200 Abs. 1 S. 2, § 194 Abs. 3, §§ 5, 200 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen VII R 29/01)

BFH (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen VII R 29/01)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine nach der Betriebsprüfungsordnung – BpO – vom 17.12.1987 (Bundessteuerblatt – BStBl – I, 802) als sog. Großbetrieb eingestufte Genossenschaftsbank, bei der der Beklagte – damals noch als Finanzamt – FA – für Großbetriebsprüfung …… I, inzwischen umbenannt in Finanzamt – FA – für Großbetriebsprüfung …… (vgl. Art. 1 Nr. 2 a) der 12. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 25.11.1997, GV. NW. 1997 S. 423) – mit Verfügung vom 11. September 1996 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1994 anordnete, die später auf das Kalenderjahr 1995 ausgedehnt wurde. Gegenstand der auf § 193 Abs. 1 der AbgabenordnungAO – gestützten Prüfung sollten alle relevanten Steuern der Klägerin sein. Der Prüfungsbeginn fiel auf den 16.10.1996, das (vorläufige) Prüfungsende auf den 30.11.1996. Die Prüfungsfeststellungen sind in dem „Zwischenbericht” der Betriebsprüferin vom 27.05.1997 niedergelegt. Wegen näherer Einzelheiten wird auf Prüfungsanordnung und Bericht Bezug genommen.

Am Tag des Prüfungsbeginns forderte die Prüferin im Auftrag des Beklagten die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.1996 auf, Kontoauszüge nebst Belegen zum sog. CpD – (Conto pro Diverse) Konto für den Zeitraum 01.01.1994 bis 30.06.1994 vorzulegen, die nach Lage der Akten die Kontonummern: …………………… tragen. Zur Begründung führte die Prüferin an, sie beabsichtige im Rahmen der Betriebsprüfung zu überprüfen, welche Geschäftsvorfälle über das genannte Konto abgewickelt worden seien und ob die Klägerin ihren Verpflichtungen zur Kontenwahrheit gemäß § 154 AO nachgekommen sei. Weiter heißt es in dem mit einer üblichen Rechtsbehelfsbelehrung gegen Steuerverwaltungsakte versehenen Schreiben wörtlich:

„Soweit bei der Überprüfung des Kontos Sachverhalte festgestellt werden, die für die Besteuerung Dritter von Bedeutung sind, werde ich – unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 30 a AO – Kontrollmitteilungen (§ 194 Abs. 3 AO) fertigen.”

Gegen die angeordnete Kontenvorlage legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug vor, das Verlangen des Beklagten sei rechtswidrig, weil es der Zielsetzung des § 30 a AO, das Vertrauen des Bürgers in die Funktionsweise und Diskretion des Bankensystems zu schützen, zuwiderlaufe. Darüber hinaus sei die Anforderung der Konten im Streitfall nicht durch den Prüfungsauftrag gedeckt, vielmehr werde hier die Betriebsprüfung mißbraucht, um steuerliche Verhältnisse Dritter systematisch zu ermitteln. Denn die Prüferin vermute auf diesen Konten Buchungen von Kunden und wolle deren Wohnsitzfinanzämter darüber informieren. Damit sei jedoch die entsprechende Prüfungshandlung nicht mehr durch den Willen motiviert, die Besteuerungsgrundlagen der Bank auftragsgemäß zu überprüfen.

In seiner Einspruchsentscheidung vom 22.09.1997, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, sah der Beklagte in der Vorgehensweise der Prüferin keinen Rechtsverstoß und wies den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie macht im wesentlichen geltend:

Verfahrensrechtlich sei die Einspruchsentscheidung des Beklagten fehlerhaft, weil sie nach § 367 Abs. 3 AO allein von dem örtlich zuständigen Finanzamt der Klägerin hätte erlassen werden dürfen.

In der Sache sei die angefochtene Aufforderung des Beklagten, die näher bezeichneten CpD-Konten vorzulegen, um Kontrollmitteilungen anzufertigen, rechtswidrig, weil es dafür im Streitfall an einem hinreichenden Anlaß fehle, ohne den der Beklagte unzulässigerweise „ins Blaue hinein” ermittle. Ein solcher Anlaß werde nicht nur von der in der steuerrechtlichen Literatur herrschenden Auffassung verlangt; auch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 18.02.1997 VIII R 33/95, BS...

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