Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft (Spekulationsfrist)

 

Leitsatz (amtlich)

Bei notarieller Veräußerung eines GmbH-Anteils kommt es für die Spekulationsfrist auf den Kaufvertrag und nicht auf den späteren Übergang von Gesellschafterrechten an.

 

Normenkette

AO §§ 41, 165; BGB §§ 158, 163, 398, 433; EStG §§ 17, 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 15

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.09.2006; Aktenzeichen IX B 154/05)

BFH (Beschluss vom 18.09.2006; Aktenzeichen IX B 154/05)

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Kläger durch den Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils am 5. November 1999 Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahrs -EStG-).

1. Am 19. Oktober 1998 wurde das Stammkapital der GmbH von 50.000 DM auf 300.000 DM erhöht und der Kläger übernahm von der Kapitalerhöhung von 250.000 DM einen Anteil von nominell 18.000 DM (Anlage zum GmbH-Betriebsprüfungsbericht, Einkommensteuer-Akte Kläger -ESt-A- Bd. II Bl. 211).

2. Mit hierauf bezugnehmender notarieller Urkunde vom 28. Dezember 1998 und mit Genehmigungserklärungen vom 30. Dezember 1998 und 12. Januar 1999 wurde das Stammkapital weiter auf 1.000.000 DM erhöht. Die Erhöhung von 700.000 DM wurde durch eine Treuhänderin für vier Treugeber zur gesamten Hand übernommen, zu denen der Kläger gehört (ESt-A Bd. II Bl. 61, 71, 72; Finanzgerichts-Klageakte -FG-A- Bl. 50, 59, 60). Nachfolgend hielt die Treuhänderin von den 700.000 DM im Treuhand-Innenverhältnis für den Kläger 42.000 DM, die am 3. Februar 1999 eingezahlt wurden (GmbH-Betriebsprüfungsbericht Tz. 19, ESt-A Bd. II Bl. 209).

3. Mit notarieller Urkunde vom 29. September 1999 und nachfolgenden Genehmigungen teilte die Treuhänderin den Anteil von 700.000 DM und übertrug einen daraus neugebildeten Anteil von nominell 42.000 DM mit sofortiger Abtretung an den Kläger gegen einen Kaufpreis von 46.620 DM (ESt-A Bd. II Bl. 74).

4. Am 5. November 1999 wurde notariell unter Mitwirkung des GmbH-Geschäftsführers die Teilung des Kläger-Geschäftsanteils von 42.000 DM und der Verkauf eines daraus neugebildeten Anteils von nominell 20.000 DM vom Kläger an eine Vermögensanlagen-Gesellschaft für 3 Mio. DM wie folgt beurkundet: "... II. Verkauf Der Verkäufer verkauft hiermit unter Teilung seines in Abschnitt I dieser Urkunde näher beschriebenen Geschäftsanteils zu nominell 42.000,00 DM in Geschäftsanteile zu nominell 22.000,00 DM und nominell 20.000,00 DM, den so entstehenden Geschäftsanteil zu nominell 20.000,00 DM mit allen Rechten und Pflichten und dem Recht auf Bezug des Gewinns ab 1. Januar 2000 an den Käufer. Der im laufenden Geschäftsjahr erwirtschaftete Gewinn, der auf den verkauften Geschäftsanteil entfällt, steht dem Verkäufer zu. III. Kaufpreis 1. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 3.000.000,00 DM ... und ist zur Zahlung fällig am 30. November 1999 ... IV. Abtretung In Erfüllung des in Abschnitt II dieser Urkunde vereinbarten Verkaufs tritt der Verkäufer den von ihm verkauften Geschäftsanteil mit auf die Kaufpreiszahlung aufschiebender dinglicher Wirkung und mit dem Recht auf Bezug des Gewinns in dem dort genannten Umfang an den Käufer ab, der diese Abtretung annimmt. ... VI. Zustimmung Gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages bedarf die Abtretung und Teilung von Geschäftsanteilen ... sowie die Abtretung der Gewinnansprüche der Zustimmung der Gesellschaft, diese wiederum eines mit 3/4-Mehrheit zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Beschluß und Zustimmung werden durch den Geschäftsführer gesondert veranlasst. ..."

5. In einer ebenfalls am 5. November 1999 durchgeführten Gesellschafterversammlung der GmbH stimmten alle Gesellschafter dem Anteilsverkauf des Klägers von nominell 20.000 DM zu (unter Tagesordnungspunkt 6; Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 17).

6. Der Kaufpreis für den Verkauf vom 5. November 1999 in Höhe von 3 Mio. DM ging am 1. Dezember 1999 auf dem Girokonto des Klägers ein (FG-A Bl. 46).

7. Im Protokoll einer mit mehr als 75 % der Stimmen beschlussfähigen weiteren Gesellschafterversammlung vom 9. Dezember 1999 heißt es unter TOP 3 (FG-A Bl. 38-42): "...Durch den Erwerb von Geschäftsanteilen einzelner Gesellschafter tritt die Firma ... (Vermögensanlagen-Gesellschaft) mit Wirkung vom 01.01.2000 als neuer und vollwertiger Gesellschafter in die Firma ein. Die Gesellschafter beschließen, dass der neue strategische Partner, die Firma ... (Vermögensanlagen-Gesellschaft) im laufenden und im folgenden Geschäftsjahr insgesamt nicht mehr als 25 % der Geschäftsanteile erwerben darf. ..."

8. Am 30. Juni 2005 schrieb der bei der Beurkundung vom 5. November 1999 für die Vermögensanlagen-Gesellschaft aufgetretene Geschäftsführer (FG-A Bl. 44): "... Hiermit bestätige ich, ... dass der Kaufvertrag mit Wirkung zum 01.01.2000 abgeschlossen wurde (Ziffer II Abs. 2 des Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 05. 11. 1999)."

II. 1. Zunächst wurden die Kläger aufgrund ihrer am 1. Dezember 2000 eingegangenen Einkom...

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