Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilungsverfahren bei gemischt veranlassten Aufwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anwendung eines veränderten Aufteilungsmaßstabes für gemischt veranlasste Aufwendungen

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuern bei einem teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in den Jahren 1992 bis 1994 errichteten Gebäudes in Hamburg, X-Straße, bezeichnet als X-Häuser. Seit 1995 wird das Wohn- und Bürohaus zum überwiegenden Teil als Studentenwohnungen und im Übrigen als Gewerbefläche vermietet. Während der Investitionsphase bis Ende 1994 wurden die abziehbaren Vorsteuern nach der Nutzfläche des Gebäudes ermittelt und im Verhältnis von 83,5 für Wohnzwecke und 16,5 für gewerbliche Zwecke aufgeteilt. Mit dem Beginn der Vermietung ab 1995 änderte die Klägerin den Aufteilungsmaßstab und ermittelte die abziehbare und weder den umsatzsteuerpflichtigen noch den umsatzsteuerfreien Umsätzen direkt zuweisbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der vereinnahmten Bruttomieten. Danach entfielen 40,891 % auf steuerpflichtige Umsätze und 59,109 % auf steuerfreie. Die in den Streitjahren geltend gemachten Vorsteuern stammten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Vermietung.

Der Beklagte führte für die hier streitigen Jahre 1995, 1996 und 1997 im Juni bzw. August 1999 eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die nunmehr gewählte Aufteilung zu einem unverhältnismäßigen Übergewicht der steuerpflichtigen Vermietungen führe, da nach seinen Feststellungen nur 18 % der Fläche gewerblich genutzt würden. Dementsprechend berücksichtigte er nur 18 % der aufzuteilenden Vorsteuern als abziehbare Vorsteuer und berichtigte darüber hinaus in 1995 und 1997 generell die Höhe der abziehbaren und nicht direkt zugeordneten Vorsteuern und in 1996 einen versehentlich doppelt berücksichtigten Mietausfall durch Hinzurechnung eines steuerpflichtigen Mehrumsatzes von 50.933 DM.

Mit Bescheiden vom 17.11.1999 änderte der Beklagte die festgesetzte Umsatzsteuer (USt) für 1995, 1996 und 1997 unter Berücksichtigung der in den USt-Prüfungsberichten geminderten Vorsteuerbeträge und kam zu folgenden Festsetzungen:

Jahr

15 % der ustpfl. Leistungen

VorSt der gemischten Aufw. ges.

Berücksichtigte VorSt

Festgesetzte USt

1995

23.121,00 DM

5.134,09 DM

5.234,37 DM

17.886 DM

1996

35.061,30 DM

24.102,15 DM

6.270,12 DM

28.791 DM

1997

45.333,00 DM

8.070,35 DM

37.262 DM

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.1999 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 1.09.2000 als unbegründet zurückwies.

Mit Schreiben vom 28.09.2000, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich auf Art. 15 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG), der ausdrücklich als Maßstab für die Aufteilung der abziehbaren Vorsteuer die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze anführe. Das Gemeinschaftsrecht gehe dem nationalen Recht vor und sie könne sich unmittelbar auf die Anwendbarkeit des für sie günstigeren EG-Rechts berufen. Nach dem Abschluss der Herstellungsphase, in der eine Aufteilung im Verhältnis der Nutzungsflächen vorgenommen worden sei, sei es sachgerecht, in der Vermietungsphase des Gebäudes die Vorsteuer im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufzuteilen.

Die Klägerin beantragt, die USt-Bescheide für 1995, 1996 und 1997 vom 17.11.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 1.09.2000 in der Weise zu ändern, dass die USt 1995 unter Berücksichtigung einer abzugsfähigen Vorsteuer von 7.302,21 DM auf 15.818 DM, die USt 1996 unter Berücksichtigung einer abzugsfähigen Vorsteuer von 14.243,96 DM auf 20.817 DM und die USt 1997 unter Berücksichtigung einer abzugsfähigen Vorsteuer von 17.683,94 auf 27.649 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er führt aus, dass die angewandte Schätzung der berücksichtigungsfähigen Vorsteuern nicht gegen höherrangiges EG-Recht verstoße und beruft sich für die Aufteilung der Vorsteuern auf A 208 Abs. 3 der USt-Richtlinie.

Dem Gericht haben die USt-Akte und die Bp-Akte des Beklagten zu der Steuernummer ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht eine von der Klägerin vorgenommene Aufteilung der nicht unmittelbar steuerfreien oder steuerpflichtigen Umsätzen zurechenbaren Vorsteuern nach der vereinnahmten Miete abgelehnt.

1. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen is...

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