rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuer-Aufteilungsschlüssel für Erhaltungsaufwendungen und laufende Bewirtschaftungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bezieht ein Unternehmer Leistungen für ein gemischt genutztes Gebäude, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung i.S.v. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen.
  2. Es ist Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wählt. Das FA kann lediglich nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 2000

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, erzielt aus der Vermietung von Grundstücken teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Vermietung zu gewerblichen Zwecken), teilweise umsatzsteuerfreie Umsätze (Vermietung zu Wohnzwecken). Streitig ist, nach welchem Maßstab Vorsteuerbeträge aufzuteilen sind, die auf Instandsetzungskosten und sonstige laufende Bewirtschaftungskosten entfallen.

Für die Streitjahre (1997, 1998 und 2000) gab die Klägerin jeweils Umsatzsteuererklärungen ab, die gemäß § 168 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden. In diesen Steuererklärungen wandte die Klägerin – ebenso wie in den Vorjahren und in dem bereits bestandskräftig veranlagten Zeitraum 1999 – das Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig zu den umsatzsteuerfrei genutzten Flächen als Aufteilungsmaßstab für die nicht direkt zurechenbaren Vorsteuerbeträge im Sinne des § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) an.

Mit Schreiben vom 31.10.2002 beantragte die Klägerin eine Änderung der Steuerfestsetzungen gemäß § 164 Abs. 2 AO unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 17.08.2001 (V R 1/01, BStBl II 2002, 833). Nunmehr bat die Klägerin, die Vorsteuern, die auf Instandhaltungsmaßnahmen und Bewirtschaftungsaufwendungen entfallen, nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen zu den umsatzsteuerfreien Umsätzen zu ermitteln. Sie begehrt deshalb, weitere Vorsteuern in Höhe von ... DM zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, da die neuere BFH-Rechtsprechung nach einer für die Finanzverwaltung bindenden Anweisung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist (BMF-Schreiben vom 19.11.2002, BStBl I 2002, 1369). Auch bei Anwendung der neueren BFH-Rechtsprechung ergäbe sich keine andere Beurteilung, da der BFH ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Unternehmer an seine einmal getroffene Wahl des Aufteilungsmaßstabs gebunden sei. Da die Klägerin in den bestandskräftig veranlagten Vorjahren und im Jahr 1999 die nicht direkt zurechenbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen zu den umsatzsteuerfrei genutzten Flächen aufgeteilt habe, sei sie in den Streitjahren und auch in Zukunft an den einmal gewählten Flächenaufteilungsmaßstab gebunden.

Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin hiergegen die vorliegende Klage, die sie wie folgt begründet: Ursprünglich sei die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Maßstab der früheren BFH-Rechtsprechung und der entsprechenden Verwaltungsanweisungen erfolgt. Nachdem der BFH mit Urteil vom 17.08.2001 entschieden habe, dass der Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab sachgerecht im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG sei, wähle die Klägerin nunmehr eine Aufteilung nach dem für sie günstigeren Umsatzschlüssel. Eine Bindung an den früher angewandten Nutzflächenschlüssel sei nicht eingetreten, da die Klägerin in der Vergangenheit nicht zwischen mehreren sachgerechten Aufteilungsverfahren gewählt habe, sondern denjenigen Aufteilungsschlüssel angewandt habe, der von der früheren Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung als allein zulässiger Aufteilungsmaßstab angesehen wurde.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer…herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, Vorsteuerbeträge seien bei gemischt genutzten Umsätzen – entgegen der neueren BFH-Rechtsprechung – nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen, nicht jedoch nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 19.11.2002, BStBl I 2002, 1368).

Darüber hinaus habe die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn man der neueren BFH-Rechtsprechung folge. Der BFH habe ausdrücklich entschieden, dass der Unternehmer an ein einmal gewähltes Aufteilungsverfahren auch in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen gebunden sei. Da die Klägerin für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus den streitbefangenen Gebäuden ursprünglich einen Flächenschlüssel gewählt habe, sei sie auch für die Streitjahre an diesen einmal gewählten Aufteilungsmaßstab gebunden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Bezieht ein Unternehmer Leistungen für ein Gebäude mit Wohn- und Gewerbeflächen, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung i.S.v. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen.

a) Da die Klägerin die von ihr vermieteten Gebä...

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