Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung der Mineralölsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob ein Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, wenn er im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung nicht zwei Monate nach Belieferung ernsthaft und zügig die gerichtliche Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs betreibt.

 

Normenkette

MinöStDV § 53 Abs. 1, 1 Nr. 3; MinöStG § 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Der Kläger ist zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma F (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) bestellt worden. Die Gemeinschuldnerin, die mit Mineralöl handelte, überwachte ihre Außenstände mittels eines EDV-gesteuerten Mahnverfahrens: Am ersten Tag nach Ablauf des Zahlungszieles, das üblicherweise bei 20 Tagen lag, erstellte die EDV eine erste Mahnung, die als Zahlungserinnerung zu verstehen war und den Hinweis enthielt, man möge die Mahnung als gegenstandslos betrachten, sollte sie sich mit der Zahlung überschnitten haben. Diese erste Mahnung wurde an den Schuldner verschickt, sofern nicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände die Mahnung zurückgehalten und statt dessen der Schuldner telefonisch an die Zahlung erinnert wurde. Nach 10 Tagen erfolgte automatisch eine zweite Mahnung mit Fristsetzung und nach weiteren 10 Tagen eine dritte Mahnung, mit der dem Schuldner nur noch eine Frist von wenigen Tagen gesetzt wurde. Außerdem enthielt die dritte Mahnung den Hinweis, dass im Falle des Nichteingangs rechtliche Schritte eingeleitet würden.

In der Zeit von Februar bis April 1995 lieferte die Gemeinschuldnerin an die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH Dieselkraftstoff und Heizöl im Wert von insgesamt DM 120.657,91:

Rechn.-Nr.

Rechn.-Datum

Betrag

2858

17.2.1995

DM 30.643,49

2859

22.2.1995

DM 30.034,67

3081

27.2.1995

DM 30.183,81

6334

20.4.1995

DM 29.795,94

Ob die Gemeinschuldnerin, nachdem auf die vorgenannten Rechnungen keine Zahlungen erfolgt waren, die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH entsprechend ihrem EDV-gesteuerten Mahnverfahren gemahnt hatte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls unterbreitete die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH der Gemeinschuldnerin unter dem 26.6.1995 einen Ratenzahlungsvorschlag, ausweislich dessen sie wöchentliche Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils DM 10.000,- anbot. Nachdem die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH zwar am 27.6. und 3.7.1995 entsprechende Abschlagszahlungen geleistet hatte, jedoch die für den 10., 17., 24., und 31.7.1995 vorgesehenen Zahlungen schuldig blieb, ersuchte die Gemeinschuldnerin die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH mit Schreiben vom 31.7.1995 zur "sofortige(n) àcto. Zahlung i. Höhe von DM 40.000,- für ... Juli 1995".

Da Zahlungen in der Folgezeit indes ausblieben, forderte der Rechtsanwalt der Gemeinschuldnerin die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH mit Schreiben vom 22.8.1995 auf, die noch ausstehenden Forderungen in Höhe von DM 104.224,60 bis zum 29.8.1995 zu begleichen. In diesem Schreiben heißt es weiter: sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde er der Gemeinschuldnerin raten, die Forderungen gerichtlich geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 5.9.1995 teilte die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH dem Rechtsanwalt der Gemeinschuldnerin mit, dass sie am 1.8.1995 Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt habe. Am 22.12.1995 meldete die Gemeinschuldnerin ihre noch offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zur Firma G-Mineralölvertriebs GmbH zur Konkurstabelle an.

Mit Schreiben vom 12.12.1996 beantragte der Kläger die Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen gegen die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH enthaltenen Mineralölsteueranteils. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.6.1998 - u.a. - unter Hinweis darauf ab, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Gemeinschuldnerin die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH entsprechend der Verpflichtung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV rechtzeitig gemahnt habe.

Seinen hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.1999 zurück; auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 24.11.1999 zur Post gegeben wurde, wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 27.12.1999 Klage erhoben. Er tritt insbesondere der Auffassung des Beklagten, die Gemeinschuldnerin habe ihre Rechte gegenüber der Firma G-Mineralölvertriebs GmbH nicht zügig und entsprechend den Vorgaben des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV geltend gemacht, entgegen und verweist darauf, dass die Gemeinschuldnerin die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH im Rahmen ihres EDV-gesteuerten Mahnverfahrens rechtzeitig und nachhaltig gemahnt habe. Als Reaktion auf ihre Mahnungen habe die Firma G-Mineralölvertriebs GmbH den Ratenzahlungsvorschlag vom 26.6.1995 unterbreitet und auch zwei Raten pünktlich gezahlt. Als die weiteren Ratenzahlungen ausgeblieben seien, habe die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 22.8.1995 anwaltlich gemahnt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Firma G-Mine...

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