Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch des Mineralölhändlers

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Mineralölhändler verliert im Regelfall seinen Vergütungsanspruch, wenn er im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung nicht etwa zwei Monate nach Belieferung ernsthaft und zügig die gerichtliche Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs betreibt.

Die vorstehende Zwei-Monats-Frist stellt keine Ausschlussfrist dar, sie dient vielmehr dem Mineralölhändler als zeitliche Orientierung, innerhalb welcher Frist die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs im Regelfall in die Wege geleitet werden muss.

Ist im Zeitpunkt des Ablaufes der dem Mineralölhändler zustehenden Zwei- Monats-Frist gegenüber dem Schuldner bereits Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt worden, ist die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs nicht mehr erforderlich. Der Mineralölhändler muss die ausgefallene Forderung später aber zur Konkurstabelle angemeldet haben.

 

Normenkette

MinöStV § 53 Abs. 1, 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen VII R 7/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand seit 1993 in Geschäftsbeziehungen mit der Firma F GmbH. In der Zeit vom 1.10. bis 1.11.1995 bezog die Firma F GmbH über die Verkaufsniederlassung der Klägerin in B Dieselkraftstoff im Wert von DM 88.424,78 mit einem Mineralölsteueranteil von DM 56.528,50. Die Rechnungserstellung sowie die Überwachung des Zahlungseingangs erfolgten über den Hauptsitz der Klägerin in A. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Lieferungen:

Lieferung

Rechnungsdatum

Betrag

05.10.1995

16.10.1995

DM 29.001,92

19.10.1995

24.10.1995

DM 28.461,72

01.11.1995

06.11.1995 und

DM 18.408,67

08.11.1995

DM 12.552,47

Die Klägerin, die ihre Außenstände mittels eines starren Mahnsystems zum 1. und 15. eines jeden Monats überwacht, mahnte die offenen Rechnungen vom 16. und 24.10.1995 erstmals am 1.11.1995. Die von der Firma F GmbH nicht beglichenen Rechnungen vom 6. und 8.11.1995 wurden von der Klägerin erstmals zum 15.11.1995 angemahnt.

Unter dem 22.11.1995 unterbreitete die Firma F GmbH der Klägerin ein außergerichtliches Vergleichsangebot im Rahmen eines "Sanierungskonzeptes zur Fortführung der Gesellschaft", das die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.1995 ablehnte. In diesem Schreiben forderte die Klägerin die Firma F GmbH zugleich auf, das Konto spätestens zum 7.12.1995 auszugleichen; im Falle des Nichteingangs der Zahlung drohte sie der Firma F GmbH die umgehende Eröffnung des Klageverfahrens an. Ein von der Firma F GmbH unter dem 28.11.1995 unterbreitetes zweites Vergleichsangebot lehnte die Klägerin ebenfalls ab.

Eine gerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche unterblieb jedoch in der Folgezeit, weil die Klägerin über die B Tageszeitung vom 13.12.1995 erfahren hatte, dass gegenüber der Firma F GmbH Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren gestellt worden war.

Mit Beschluss vom 5.2.1996 eröffnete das Amtsgericht B gegenüber der Firma F GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren. Am 8.2.1996 meldete die Klägerin ihre Ansprüche als Konkursforderung zur Konkurstabelle an.

Mit Schreiben vom 18.7.1996 beantragte die Klägerin die Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen gegen die Firma F GmbH enthaltenen Mineralölsteueranteils. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8.2.1999 unter Hinweis darauf ab, die Klägerin habe die ausgefallenen Forderungen entgegen ihrer Verpflichtung aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.

Ihren hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28.4.1999 mit der Begründung zurück, die Klägerin hätte noch im November 1995 die gerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche unabhängig von deren Erfolgsaussicht betreiben müssen. Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 28.4.1999 wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 11.5.1999 erhobenen Klage tritt die Klägerin insbesondere der Auffassung des Beklagten entgegen, dass sie ihre Ansprüche gegenüber der Firma F GmbH noch im November 1995 hätte gerichtlich geltend machen sollen. Sie verweist insoweit darauf, dass sie der Firma F GmbH mit Schreiben vom 22.11.1995 eine letzte Zahlungsfrist bis zum 7.12.1995 gesetzt habe. Am 7.12.1995 sei indes bereits gegenüber der Firma F GmbH von dritter Seite Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt worden, worüber in der Ausgabe der B Tageszeitung vom 13.12.1995 berichtet worden sei. Nach Bekanntgabe des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens sei die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht mehr sachgerecht gewesen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8.2.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 28.4.1999 zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe von DM 46.528,50 zu vergüten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweise...

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