rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnungen einer ausländischen Briefkastenfirma als Betriebsausgaben abziehbar?

 

Leitsatz (redaktionell)

Kein Betriebsausgabenabzug aus Rechnungen einer liechtensteinischen Domizilgesellschaft ("Briefkastenfirma") ohne Benennung des wirklichen Empfängers

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; AO §§ 160, 90 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten, ob an eine liechtensteinische Anstalt geleistete Zahlungen ("Provisionen") wegen unzureichender Empfängerbenennung (§ 160 Abgabenordnung - AO -) nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Die Klägerin ist aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 28. August 1992 Gesamtrechtsnachfolgerin der R GmbH (Rechtsvorgängerin). Unternehmensgegenstand der Rechtsvorgängerin war die Reparatur, der Transport, die Lagerung sowie der An- und Verkauf von Seecontainern. Die Rechtsvorgängerin war Schuldnerin der Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1989 (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 13-44).

Mit Vertrag vom Juni 1988 verkaufte die Rechtsvorgängerin von ihr zuvor auf dem Weltmarkt (z.B. in Fernost) erworbene Container an eine Anlagefonds-KG in Deutschland, für den die Klägerin zugleich das Management der Container einschließlich deren Weitervermietung übernahm - sale and lease back (FG-A Bl. 13-44, 213, Anl. K 9, K 10-1, K 10-14, Betriebsprüfungs-Akte - Bp-A - Bl. 63 ff).

Bei dem Anlagefonds handelte es sich um die T GmbH & Co. 1. Betriebs KG; weitere Sale-and-lease-back-Geschäfte sind Gegenstand des Parallelverfahrens II 15/97 und wurden über die dortige Klägerin mit drei weiteren Anlagefonds-Kommanditgesellschaften abgeschlossen (vgl. FG-A Bl. 273, Anl. K 9 - K 10-1).

Komplementärin der Anlagefonds-Kommanditgesellschaften war die "T Transport Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Deren Geschäftsführerin war die Zeugin P. Diese war außerdem bis 1992 geschäftsführende Gesellschafterin der "T Vermittlungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" und der "T & R Gesellschaft mit beschränkter Haftung", die mit der Zusatzbezeichnung "Containerleasingfonds" auftrat und 1993 umfirmiert wurde in "T & R Verwaltungs-GmbH" (vgl. FG-A Bl. 225, 273).

Letztere hatte bereits 1988 mit der Klägerin ein Container-Geschäft abgeschlossen, bei dem ihr das Container-Management übertragen wurde (II 15/97 -Bp-A- Bl. 88, 141). Weitere Container wurden von der Klägerin an die schweizerische T & R Corporation in Y verkauft und von dieser in 1993 zurückgekauft (II 15/97 Bp-A Bl. 136). Aus dieser Gesellschaft will die Zeugin ebenfalls ausgeschieden sein, und zwar wirtschaftlich 1988 und urkundlich 1992 (FG-A Bl. 173 f, 184, 273).

Angebahnt wurden die der Finanzierung der Container (im Wege des sale and lease back) dienenden Verkäufe an die Anlagefonds-Kommanditgesellschaften unter Mitwirkung der Zeugin oder über eine durch sie vertretene Firma aus der vorbeschriebenen Gruppe.

Die Zeugin verlangte, dass die X-Anstalt in Vaduz/Liechtenstein (Anl. K 4, FG-A Bl. 167) Vermittlungsprovisionen von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erhält, ohne dass die Anstalt unmittelbar eine Leistung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin erbracht hatte (FG-A Bl. 13-44, Anl. K 1).

Einerseits soll die Zeugin zur äußeren Rechtfertigung der Zahlungen an die liechtensteinische Anstalt auf deren Kenntnisse in der Containerbranche und Kontakte zu möglichen Investoren hingewiesen haben (Wirtschaftsprüfer, Anl. K 1; Prokurist, Körperschaftsteuerakte - KSt-A - Bd. 2 Bl. 14).

Andererseits sollten die Zahlungen der Klägerin an die liechtensteinische Anstalt nach der - insoweit nicht bezweifelten - Aussage der Zeugin tatsächlich zu den Konzept- und Gründungskosten für eine Aktiengesellschaft beitragen, die als Container-Leasinggesellschaft im westeuropäischen Ausland an der Börse plaziert werden und die bisherigen Anlagefonds aufnehmen sollte. Hierfür will die Zeugin der liechtensteinischen Anstalt angekündigt haben, bis zu 500.000 US-$ - möglicherweise über die Anlagefonds-Kommanditgesellschaften - aufzubringen. Da letzteren bzw. den Anlegern gegenüber die Aufwendungen für die AG nicht darstellbar waren, sollten die Rechtsvorgängerin der Klägerin und deren Schwestergesellschaft auf entsprechende Bitten der Zeugin den Anlagefonds höhere Verkaufspreise berechnen und die so gewonnenen Mittel auf nachfolgende Rechnungen der liechtensteinischen Anstalt als Provision nach Liechtenstein zahlen (FG-A Bl. 120 ff, 175 ff).

Damit übereinstimmend sandte die Zeugin am 26. September 1988 unter dem Briefkopf der T Vermittlungsgesellschaft mbH ein Fax an Graf Z, Madrid; darin heißt es auszugsweise (FG-A Bl. 126): "... plane ich mit Herrn B, V AG, Zürich, und Herrn F, Madrid, eine Container-Leasinggesellschaft in Form einer AG mit Börsenzugang. Dazu sind folgende Schritte vorgesehen:

Ich richte unter meiner T Transport zunächst 10 Betriebs KG’s a DM 6 Mio. Gesellschaftskapital ein. ...

Herr B, der einen beeinflussenden Marktanteil am Containermarkt anstrebt, dies mit seiner V AG (Containerflotte z. Zt. etwa 10 Mio.) aber nicht erreich...

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