rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur römisch-katholischen Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds für Kirchenangehörige in glaubensverschiedener Ehe.

Die Klägerin ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Ihre Kirchengemeinde befindet sich im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg und gehörte in den Streitjahren 1987 und 1988 zum Bistum Osnabrück.

Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Güterstand der Gütertrennung. Ihr Ehemann gehört der Christengemeinschaft in Hamburg an, einer Religionsgesellschaft in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Christengemeinschaft erhebt keine Kirchensteuern, sondern nimmt freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder ein.

Die Klägerin und ihr Ehemann werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Einkünfte werden weit überwiegend vom Ehemann erzielt. In den Streitjahren waren vier gemeinsame Kinder zu berücksichtigen.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) setzte im Einkommen- und Kirchensteuerbescheid 1987 vom 20. November 1990 sowie im Einkommen- und Kirchensteuerbescheid 1988 vom selben Tag gegen die Klägerin römisch-katholische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds für Kirchenangehörige in glaubensverschiedener Ehe fest (Einkommensteuerakte Bd. VI –ESt-A– Bl. 101, 153).

Am 28. November 1990 legten die Kläger wegen anderer Punkte Einspruch ein (ESt-A Bl. 263).

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin wegen ihres Kirchgelds für die Vorjahre 1982-1986 beim Finanzgericht (FG) geklagt. Ihre Klage wurde mit Urteil vom 8. März 1991 IV 160/88 H rechtskräftig abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1992, 30 = Finanzgerichts-Akte –FG-A– IV 160/88 H).

Nach verschiedenen Änderungen betreffend 1988 erließ das FA zuletzt berichtigte Einkommen- und Kirchensteuerbescheide 1987-1988 vom 17. April 1991 (ESt-A Bl. 229, 234), die Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurden.

Im Änderungsbescheid 1987 ermittelte das FA Einkünfte von (… + … + … =) …DM für den Ehemann und (… + … + … =) … DM für die Klägerin, Gesamtbetrag … DM; gegen die Klägerin wurden … DM römisch-katholische Kirchensteuer (Kirchgeld) festgesetzt. Vom Ehemann der Christengemeinschaft zur Verfügung gestellte Mittel sind in den steuerlich anerkannten Spendenbeträgen von … DM enthalten.

Im Änderungsbescheid 1988 ermittelte das FA Einkünfte von (… + … + … =) … DM für den Ehemann und (… + … + … =) … DM für die Klägerin, Gesamtbetrag … DM; gegen die Klägerin wurden wiederum … DM römisch-katholische Kirchensteuer (Kirchgeld) festgesetzt. Vom Ehemann der Christengemeinschaft zur Verfügung gestellte Mittel sind in den steuerlich anerkannten Spendenbeträgen von … DM enthalten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 1993 wies das FA den Einspruch zurück (ESt-A Bl. 277 = FG-A Bl. 43). Zur Begründung nahm es Bezug auf das finanzgerichtliche Urteil zum Kirchgeld der Vorjahre (EFG 1992, 30 = FG-A IV 160/88 H).

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer am 22. März 1993 erhobenen Klage im wesentlichen folgendes vor, wobei sie z.T. auf ihren im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) Bezug nimmt (FG-A Anl. K 1 = AdV-Hefter Bl. 1):

Soweit die Kirchgeldregelung darauf abstelle, daß der Ehegatte der kirchenangehörigen Person keiner „steuerberechtigten” Religionsgemeinschaft angehöre, sei nicht die Kirchensteuer-Erhebungsberechtigung gemäß hamburgischer Verordnung gemeint, sondern die verfassungsrechtlich garantierte Kirchensteuerberechtigung der Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diesen Religionsgemeinschaften stehe die Entscheidung frei, ob sie von ihrer Kirchensteuerberechtigung Gebrauch machten. Das Landesrecht setze die Kirchensteuerberechtigung voraus und greife nur ergänzend bei der Begrenzung von Inhalt und Umfang ein. Dieses Verständnis werde durch die Entstehungsgeschichte des Landesgesetzes bestätigt; in der Senatsbegründung werde zwischen der Steuerberechtigung und dem Steuererhebungsrecht unterschieden. Mit „steuerberechtigten” Körperschaften seien dort alle Religionsgesellschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts angesprochen. Auch nach schleswig-holsteinischem und baden-württembergischen Kirchensteuerrecht seien die als öffentlich-rechtliche Körperschaft strukturierten Religionsgemeinschaften – wie die Christengemeinschaft – „kirchensteuerberechtigt”.

Davon abgesehen seien bereits die landes- und kirchenrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für die Regelung des Kirchgelds fraglich.

Weiter fehle es an einer hinreichend deutlichen staatlichen und kirchlichen Regelung dafür, daß das Kirchgeld neben der einkommensabhängigen Kirchensteuer festgesetzt werden könne. Infolge der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und nach der Gesetzesbegründung des Senats sei das Kirchgeld als Ersatz für die einkommensabhängige Kirchensteuer gedacht, soweit einkommenslose kirchenangehörige Personen durch hohe Einkünfte ihrer – der Kirche nicht angehörende...

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