Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die römisch-katholische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds, das sie für verfassungswidrig hält.

Die Klägerin ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Ihre Kirchengemeinde befindet sich im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg und gehörte im Streitjahr 1991 zum Bistum Osnabrück.

Die Klägerin ist verheiratet. Für ihren Ehemann handelt es sich um die zweite Ehe; von seiner früheren Frau war er zuvor nach staatlichem Recht geschieden worden. Der Ehemann gehört keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe).

Die Klägerin und ihr Ehemann werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr wurden sämtliche Einkünfte allein vom Ehemann erzielt.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) ermittelte im Einkommen- und Kirchensteuerbescheid 1991 vom Juni 1992 ein zu versteuerndes Einkommen von … DM. Mangels eigenen Einkommens der Klägerin entfiel die Kirchensteuer vom eigenen Einkommen der Kirchenangehörigen in glaubensverschiedener Ehe. Kirchensteuer wurde nur festgesetzt in Form des besonderen Kirchgelds der Kirchenangehörigen in glaubensverschiedener Ehe, und zwar in Höhe von …DM (Arbeitnehmer-Akte).

Die Klägerin legte am Juli 1992 Einspruch ein (LSt-A) und begründete diesen sowohl mit der Einstellung der Kirche zur Ehe nach der vorangegangenen Scheidung des Ehemannes als auch mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds (LSt-A Bl.). Nach Unterrichtung und Anhörung der katholischen Kirche (LSt-A Bl.) wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom Januar 1993 zurück, die am selben Tage zur Post gegeben wurde (LSt-A Bl., Finanzgerichts-Akte –FG-A–).

Die Klägerin trägt zur Begründung Ihrer bis Montag, den Februar 1993, eingegangenen Klage im wesentlichen folgendes vor:

Die Besteuerung einkommensloser, zusammenveranlagter Kirchenangehöriger in glaubensverschiedener Ehe mittels des besonderen Kirchgelds nach der Kirchensteuerordnung in Hamburg verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe anstelle der Halbteilung in glaubensverschiedener Ehe die Möglichkeit der Besteuerung einkommensloser Kirchenangehöriger nach dem gemeinsamen Lebensführungsaufwand aufgezeigt. Bei dem daraufhin eingeführten besonderen Kirchgeld handele es sich um einen von der einkommensabhängigen Kirchensteuer (Zuschlagsteuer) verschiedenen Regelungsbereich, der für sich verfassungskonform zu regeln und in seiner Ausgestaltung verfassungsrechtlich zu überprüfen sei. Bagatellsteuern seien nicht allein wegen ihrer geringen Belastungswirkung von einer verfassungsrechtlichen Überprüfung ausgeschlossen.

Zusammenveranlagte – bzw. nicht getrennt lebende – Kirchenangehörige in glaubensverschiedener Ehe seien durch das besondere Kirchgeld schlechter gestellt als die hiervon nicht betroffenen Personengruppen der Unverheirateten, der Getrenntlebenden und der Geschiedenen. Diese unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sei willkürlich, da zwischen ihnen keine „Unterschiede von solcher Art” und „von solchem Gewicht” bestünden, daß sie die Verschiedenbehandlung rechtfertigen könnten.

Die Ungleichbehandlung sei durch das staatliche Kirchensteuergesetz und dessen Begründung für das besondere Kirchgeld nicht vorgegeben. Nach dem Senatsentwurf ermögliche die Einführung des besonderen Kirchgelds es den steuerberechtigten Körperschaften, weitergehend als zuvor auch denjenigen Mitgliederkreis in angemessenem Umfang zur Kirchensteuer heranzuziehen, bei dem dies durch die Anknüpfung an die staatliche (einkommensabhängige) Kirchensteuer nicht zu erreichen sei. Die mit diesem Regelungsziel verfolgte gerechtere Verteilung der Lasten der Kirche auf ihre Mitglieder werde durch die einseitige Regelung des besonderen Kirchgelds nicht erreicht.

Die Kirche habe das besondere Kirchgeld nur deswegen auf die Gruppe der zusammenveranlagten glaubensverschiedenen Kirchenangehörigen beschränkt und bei ihnen den Lebensführungsaufwand aus dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen abgeleitet, weil eine Ermittlung des durch einen Lebenspartner bestimmten Lebensführungsaufwands bei den anderen Personengruppen mit Hilfe der staatlichen Steuerverwaltung wenig praktikabel sei. Die leichtere Erfaßbarkeit des gemeinsam zu versteuernden Einkommens reiche jedoch als Grund für die gleichheits- und grundrechtswidrige Schlechterstellung der zusammenveranlagten Kirchenangehörigen nicht aus. Zweckmäßigkeitserwägungen müßten gegenüber der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten der Ehe zurücktreten; an das Bestehen einer intakten Ehe dürften keine steuerlichen Nachteile geknüpft werden. Fraglich sei die Berufung auf das Argument der Praktikabilität bei einem Steuergläubiger, der eine wenig praktikable Bemessungsgrundlage wie den Gesamt-Lebensführungsaufwand gewählt habe.

Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit nach dem Lebensführungsaufwand seien diesbezügliche Ermittlung...

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