rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Diskriminierung nach dem DBA USA bei Nichtgewährung des bewertungsrechtlichen Schachtelprivilegs

 

Leitsatz (amtlich)

Einer gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 2 DBA USA verstoßenden Diskriminierung kann entgegenstehen, dass sich die Verhältnisses des ausländischen Betriebsstätten-Unternehmens wesentlich von denen eines inländischen Vergleichsunternehmens unterscheiden.

Die unterschiedliche vermögensteuerliche Erfassung von Anteilseignern inländischer und ausländischer Gesellschaften ist ein für die Prüfung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 24 Abs. 2 DBA USA wesentlicher Umstand.

Es liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 2 DBA USA vor, wenn bei der Einheitswertfestsetzung für die inländische Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft die Vergünstigung des § 102 Abs. 1 BewG (sog. Schachtelprivileg) nicht gewährt wird.

 

Normenkette

BewG § 102 Abs. 1, § 121 Abs. 1, 2 Nr. 3; DBA USA Art. 24 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen II R 51/03)

BFH (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen II R 51/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob wesentliche Beteiligungen der Klägerin bei der Feststellung des Einheitswertes ihres Betriebsvermögens in Ansatz zu bringen sind.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft nach US-amerikanischen Recht in der Rechtsform einer eingetragenen "Corporation". Sie hat in Hamburg eine deutsche Zweigniederlassung. 1989 erwarb sie u.a. eine ... (Fabrikationsanlage) und dazugehörige Gebäude. Daneben gehörten ihr im Streitjahr 1990 Beteiligungen an mehreren inländischen Kapitalgesellschaften (A GmbH, B GmbH, C Vertriebsgesellschaft mbH). An sämtlichen Gesellschaften war die Klägerin zu den jeweiligen Stichtagen unmittelbar zu mehr als einem Zehntel und länger als ein Jahr beteiligt. Der gemeine Wert dieser Beteiligungen betrug zum 1.1.1990 zusammen ... Mio. DM.

In ihren Vermögensaufstellungen auf die Stichtage 1.1.1989 bis 1.1.1997 hat die Klägerin die Werte dieser Beteiligungen jeweils als übriges Anlagevermögen erklärt. Das sogenannte Schachtelprivileg nach § 102 Abs.1 Bewertungsgesetz (BewG) hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Die Feststellung der Einheitswerte ist durch Bescheid des Beklagten erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und ohne Anwendung des § 102 BewG.

Anlässlich einer in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführten Betriebsprüfung hat sich die Klägerin erstmals Einwendungen zu der Frage vorbehalten, ob beschränkt steuerpflichtigen Betriebsstätten eines US-amerikanischen Konzerns das Schachtelprivileg nach § 102 BewG zusteht.

Der Beklagte erteilte im Anschluss an diese Betriebsprüfung am 12.4.1999 - unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung - einen geänderten Einheitswertbescheid auf den 1.1.1990, in dem ein Schachtelprivileg nach § 102 BewG weiterhin nicht berücksichtigt worden ist. Der Einheitswert wurde festgestellt auf ... Mio. DM. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte am selben Tag einen Bescheid über Vermögensteuer auf den 1.1.1990 erlassen, die auf ... DM festgesetzt wurde.

Gegen den Bescheid über den Einheitswert auf den 1.1.1990 hat die Klägerin am 12.5.1999 Einspruch eingelegt, in dem sie die Gewährung des Schachtelprivilegs gemäß § 102 Abs. 1 BewG begehrt. Der Beklagte hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.07.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 18.8.2000 Klage erhoben.

Die Klägerin meint, aus Art. 24 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.8.1989 (BStBl I 1991, 94 - DBA USA 1989) folge, dass die Schachtelbeteiligungen der Klägerin an den genannten inländischen Kapitalgesellschaften nicht in den Einheitswert der Klägerin eingehen dürften. Die Besteuerung der Betriebsstätte der Klägerin als einer US-amerikanischen Gesellschaft dürfe in Deutschland nicht ungünstiger sein als die deutscher Kapitalgesellschaften. Die Klägerin trägt vor, sie sei - auch steuerrechtlich - weitestgehend mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar. Gründe, die eine Ungleichbehandlung der Klägerin hinsichtlich der Gewährung des bewertungsrechtlichen Schachtelprivilegs rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Da nach § 2 AO ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den nationalen Regelungen vorgehe, sei sie so zu stellen, als ob § 102 Abs. 1 BewG auch auf sie Anwendung finde.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Einheitswertbescheids auf den 1.1.1990 vom 12.4.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 19.7.2000 den Einheitswert auf den 01.01.1990 um ... Mio. DM auf ... Mio. DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, es läge keine Diskriminierung vor. Da der Fall der Klägerin nicht vergleichbar sei mit dem Fall einer inländischen Kapitalg...

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