Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Begründungserfordernissen einer Prüfungsanordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Prüfungsanordnung bedarf keiner Begründung, wenn die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage dem Empfänger der Prüfungsanordnung bereits bekannt oder ohne schriftliche Begründung erkennbar ist.

 

Normenkette

AO § 193 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Anordnung einer Außenprüfung.

Der Kläger bezog im Prüfungszeitraum 1997 Einkünfte aus gewerblicher, freiberuflicher und nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Für 1997 erklärte er u.a. negative Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel nach Maßgabe einer Eröffnungsbilanz auf den 1.1.1997 und einer Schlussbilanz auf den 30.9.1997. Die Einkommensteuer(ESt)erklärung 1997 ging beim Beklagten am 19.3.1999 ein. Der ESt-Bescheid 1997 erging am 3.3.2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und ließ den Verlust aus dem Grundstückshandel unberücksichtigt; dieser werde im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelt.

Am 2.8.1999 kündigte der Beklagte telefonisch eine Außenprüfung beim Bevollmächtigten des Klägers an. Im Rahmen verschiedener Telefonate wies der Bevollmächtigte darauf hin, dass eine Außenprüfung wenig sinnvoll sei und es nichts zu prüfen gebe. Die Werte der Eröffnungsbilanz für den gewerblichen Grundstückshandel habe er aus der Schlussbilanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts des Klägers entnommen.

Am 10.12.1999 wurde eine Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 1 AO betreffend ESt und Gewerbesteuer (GewSt) 1997 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997 angeordnet. In einer Anlage zur Prüfungsanordnung wurden unter Hinweis darauf, dass im Rahmen der Betriebsprüfung die Veranlagung der ESt 1997 durchgeführt werde (veranlagende Betriebsprüfung) verschiedene Unterlagen, u.a. Kaufverträge und Zinsnachweise angefordert.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 5.1.2000. Die Prüfungsanordnung sei nicht von § 193 AO gedeckt. Die von der Veranlagungsstelle angeforderten Belege stünden zur Verfügung. Hierfür eine Betriebsprüfung anzuberaumen, sei nicht erforderlich und überschreite das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3.4.2000 wurde der Einspruch unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen einer routinemäßigen Prüfung gemäß § 193 Abs. 1 AO vorgelegen hätten. Auch der Umstand, dass nur ein Jahr geprüft werden solle, stimme mit der BpO (St) überein.

Mit bei Gericht am 5.5.2000 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er weiterhin die Prüfungsanordnung angreift. In der Einspruchsentscheidung vom 3.4.2000 sei nicht auf die klägerischen Argumente gemäß Schreiben vom 31.3.2000 eingegangen worden. Die Einspruchsentscheidung sei offenbar bereits vorgefertigt gewesen und enthalte lediglich eine formelhafte Begründung.

Im übrigen könne es sich bei der Prüfungsanordnung nicht um eine routinemäßige Überprüfung handeln. Hierfür spreche auch, dass nur ein Jahr geprüft werde. Anlass sei vielmehr offenbar der erstmals hohe Verlust aus gewerblicher Tätigkeit. Handele es sich aber nicht um eine routinemäßige Prüfung, fehle es an einer Begründung der Prüfungsanordnung. Ferner widerspreche es den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, eine Betriebsprüfung durchzuführen, weil die wenigen Belege, die geprüft werden müssten, bei der Veranlagungsstelle eingereicht werden könnten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Prüfungsanordnung vom 10.12.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 3.4.2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da der Kläger zu dem Personenkreis gehöre, der grundsätzlich Außenprüfungen unterliege, habe die angegriffene Prüfungsanordnung keiner über den Hinweis über die gesetzliche Grundlage hinausgehender Begründung bedurft. Weder die internen Gründe für die Auswahl gerade dieses Betriebes noch die Tatsache, dass sich die Prüfung lediglich auf ein Kalenderjahr erstrecken solle, machten weitere Erläuterungen erforderlich.

Auf die Frage des Gerichts, ob es sich bei der in Rede stehenden Prüfung um eine Anlass- oder Routineprüfung handeln solle, hat der Beklagte mitgeteilt, dass die angefochtene Prüfungsanordnung den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung entspreche. Nach dem Sinn und Zweck einer Betriebsprüfung müsse das Finanzamt auch nicht begründen, warum es eine Frage nicht durch die Veranlagungsdienststelle klären lassen, sondern statt dessen eine Außenprüfung durchführen wolle. Als gewerblicher Grundstückshändler gehöre der Kläger zum einschlägigen Personenkreis des § 193 Abs. 1 AO. Im übrigen sei es zu der Prüfungsanordnung gekommen, weil die Veranlagungsdienststelle die Betriebsprüfungsstelle gebeten habe, eine Außenprüfung durchzuführen, die den gewerblichen Grundstückshandel im Prüfungszeitraum 1997 erfassen solle. Das Angebot des Beklagten, eine Prüfung an Amtsstelle durchzuführen, habe der Bevollmächtigte des Klägers abgelehnt.

Die...

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