rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel ist trotz Verjährung steuerlich zu berücksichtigen, wenn über den Antrag auf Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein dem Kläger im Streitjahr unstreitig entstandener Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von rund 299.000 DM nach einer Außenprüfung, in welcher die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels des Klägers geklärt worden sind, steuerlich noch berücksichtigt werden kann. Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine solche Berücksichtigung wegen Verjährung ausscheidet, weil der Prüfungsauftrag sich zwar auf den Komplex gewerblicher Grundstückshandel des Klägers bezogen, das Streitjahr 1987 jedoch nicht mit umfasst habe. Die Kläger sind demgegenüber der Auffassung, dass sowohl ein entsprechender Änderungsantrag als auch die Außenprüfung zu einer Ablaufhemmung geführt habe (§ 171 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung -AO-).

Die Kläger verfügten im Streitjahr über Grundbesitz und erklärten u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei Veräußerung des dem Kläger gehörenden Grundstücks X-Weg in A (= 1/2 Doppelhaus; - A Grundstück -) erzielte der Kläger im Streitjahr einen Verlust von 298.564 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 2 und 17 der u.g. Arbeitsakte (ArbA) sowie auf Bl. 69, 78, 91 f und 97 der u.g. Betriebsprüfungs-Akte (BpA) verwiesen. Da die Kläger den genannten Verlust als nicht steuerbaren Verlust innerhalb des Privatvermögens ansahen, wurde dieser Verlust steuerlich zunächst nicht berücksichtigt (Hinweis auf die 1989 abgegebene Steuererklärung der Kläger für das Streitjahr, die erstmalige sowie auf die erste und zweite Änderungsveranlagung, die Endgültigkeitserklärung und die dritte Änderungsveranlagung mit erneutem Vorbehalt der Nachprüfung auf Bl. 2 ff, 45 ff, 57 ff, 83 ff, 166, 241 ff der u.g. ESt-Akte Band 9 - EStA 9 -). Mit Prüfungsanordnung (PA) vom 8.9.1992, die sich auf die ESt 1988 bis 1990 bezieht, wurde die Prüfung der An- und Verkäufe von Grundstücken und der nachträglichen Betriebsausgaben angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Text der PA auf Bl. 57 + R BpA verwiesen. Unabhängig von der Beschränkung der PA auf die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1990 erstreckte der Außenprüfer seine Prüfung zum Komplex gewerblicher Grundstückshandel auch auf den An- und Verkauf des A Grundstücks. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Korrespondenz zwischen dem Prüfer und den Klägern verwiesen (Schreiben des Prüfers vom 26.10.1992, Bl. 59 f BpA, Antwort der Kläger vom 21.12.1992, Bl. 92 BpA, Vermerk des Prüfers über eine fernmündliche Besprechung vom 12.2.1993, Bl. 63 BpA, Schreiben der Kläger vom 20.9.1994, Bl. 68 f BpA sowie Vermerk des Prüfers vom 17.10.1994, Bl. 70 BpA). In seinem Bericht vom 25.11.1994 kam der Prüfer unter Einbeziehung des A Grundstücks zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit 1986 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe, dass jedoch der Verlust aus der Veräußerung des A Grundstücks wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden könne (Hinweis auf die Ausführungen auf Bl. 72 f BpA). Mit Schreiben vom 16.1.1995 (Bl. 91 f BpA) machten die Kläger gegenüber dem Betriebsprüfer weitere Aufwendungen für das Grundstück geltend, die der Beklagte anerkannte, trotz der Einwände der Kläger gegen Annahme eines Ablaufs der Festsetzungsfrist für 1987, jedoch weiterhin eine Änderung der ESt-Veranlagung für das Streitjahr ablehnte (Hinweis auf das Schreiben mit Anlagen vom 6.2.1995, Bl. 95 ff BpA).

Mit Bescheid vom 7.3.1995 änderte der Beklagte die ESt-Festsetzung für die Kläger für das Streitjahr 1987 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erneut. Mit ihrem gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Einspruch machten die Kläger Berücksichtigung des gewerblichen Verlustes aus der Veräußerung des A Grundstücks geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 15.5. und 21.9.1995 sowie vom 26.1.1996 (Bl. 62 f und 73 f u. 83 f ESt-Akte Band XI - EStA XI -) verwiesen. Diesen Einspruch wies der Beklagte nach erneuter Änderung der ESt-Festsetzung im Einspruchsverfahren mit dem angefochtenen Änderungsbescheid ESt 87 v. 4.5.95, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 44 ff EStA XI), und entsprechenden Zwischenbescheiden vom 28.8. (Bl. 68 ff EStA XI) und vom 30.10.1995 (Bl. 76 ff EStA XI; siehe auch Aktenvermerke des Beklagten vom 26.5.1995 sowie vom 26.2., 22.8. u. 5.12.1996, Bl. 65 f, 87, 89 und 97 ff EStA XI) zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Einspruchsentscheidung auf Bl. 104 ff EStA verwiesen.

Gegen die genannten Verwaltungsentscheidungen haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben und tragen hierzu im we...

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