Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenkapitalersetzende Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewährt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft in der Krise eigenkapitalersetzende Darlehen, führen die Darlehensbeträge in voller Höhe zu nachträglichen Anschaffungskosten, auch wenn der Gesellschafter die zur Refinanzierung aufgenommenen Darlehen nicht zurückzahlen kann.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG.

Der Kläger war seit Gründung der P... GmbH (künftig: GmbH) am 24.05.1991 deren alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer. Die GmbH hatte für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.01.1996 bis 30.04.1996 folgende Bilanz aufgestellt:

...

Im Frühsommer 1996 zeichneten sich Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH ab. Der Kläger führte daraufhin Gespräche mit deren Hausbank, der A-Bank, mit dem Ziel einer Erhöhung des Kreditrahmens. Die A-Bank erklärte sich schließlich bereit, der GmbH ein weiteres Darlehen in Höhe von 150.000 DM bis zum 31.12.1996 zu gewähren. In dem entsprechenden Darlehensvertrag mit der GmbH heißt es:

"Sie beabsichtigen, bezüglich bestehender Altverbindlichkeiten in Höhe von rd. 630.000 DM einen Vergleich (Forderungsverzicht der Gläubiger in Höhe von rd. 60 %) mit den jeweiligen Gläubigern zu schließen. Bei einer Vergleichsquote von rd. 40 % ergeben sich somit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von rd. DM 250.000. ... Auszahlungen aus diesem Darlehen erfolgen nach Einreichung der Überweisungen an die jeweiligen Gläubiger gemäß einer uns einzureichenden Gläubiger- bzw. Kreditorenliste über ein in unserem Hause einzurichtendes Girokonto. Auf dieses neu einzurichtende Girokonto ist ferner der Eigengeldeinsatz von Ihnen, sehr geehrter Herr (Kläger), in Höhe von DM 150.000 zu hinterlegen. Zahlungen über das Girokonto erfolgen analog der vorgenannten Bedingungen. ...".

Das von dem Kläger zu leistende "Eigengeld" in Höhe von 150.000 DM hatte dieser dadurch finanziert, dass ihm zum einen von einem Rechtsanwalt D, Hamburg, ein Darlehen in Höhe von 100.000 DM gewährt wurde. Entsprechend dem Darlehensvertrag vom 11.07.1996 (Bl. 7, 8 der Rechtsbehelfsakte) wurde der Darlehensbetrag auf ein zugunsten der GmbH eingerichtetes Anderkonto bei der B-Bank am 23.07.1996 eingezahlt. Weitere 50.000 DM wurden dem Kläger von einem Herrn C ebenfalls darlehensweise zur Verfügung gestellt. Nach dem zugrunde liegenden Schuldanerkenntnis vom 05.07.1996 (Bl. 87 der Rechtsbehelfsakte) war die Schuldsumme mit 11 % p.a. zu verzinsen und bis zum 31.07.1998 zurückzuzahlen. Die Darlehenssumme ging am 16.07.1996 auf dem Anderkonto bei der B-Bank ein. Im Laufe des Jahres 1996 hat der Kläger darüber hinaus durch Einzahlungen in Höhe von jeweils 20.000 DM am 21.05. und 29.08.1996 sowie in Höhe von 10.000 DM am 10.09.1996 der GmbH Eigenmittel zur Durchführung der Sanierung zur Verfügung gestellt.

Am 08.09.1997 stellte der Kläger für die GmbH bei dem Amtsgericht Y Konkursantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 03.11.1997 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse zurückgewiesen.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1997 erklärte der Kläger neben negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb aus einer einzelunternehmerisch betriebenen Handelsvertretung in Höhe von ./. 2.674 DM und einer Beteiligung an der T Beteiligungs-GmbH & Co. in Höhe von ./. 5.758 DM einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von ./. 128.785 DM. Diesen Verlust hatte der Kläger wie folgt errechnet:

Anschaffungskosten

Stammkapital (Kläger)

50.000,00

Gesellschafter-Darlehen Kläger

Stand gem. vorläufiger Bilanz zum 31.03.1997

63.784,78

Darlehensgewährung im Zusammenhang zur Durchführung des Moratoriums der GmbH

Tilgung 1997

15.000,00

128.784,78

Liquidationserlös

0,00

Verlust gem. § 17 EStG

128.784,78

Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 23.02.1999 den erklärten Veräußerungsverlust nicht. Zum einen sei allein mit Stellen des Konkursantrages die gesellschaftsrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft noch nicht vollzogen, zum anderen sei das von dem Kläger zur Verfügung gestellte Gesellschafter-Darlehen nicht eigenkapitalersetzend, da es vor Eintritt der Krise hingegeben und nach Kenntnis des Eintritts der Krise nicht abgezogen worden sei. Ob das im Zusammenhang mit dem Moratorium der GmbH gewährte Darlehen eigenkapitalersetzend sei, könne erst nach Einreichen des Darlehensvertrages beurteilt werden. Der Kläger legte gegen diesen Einkommensteuerbescheid am 19./24.03.1999 Einspruch ein und wies zur Begründung darauf hin, dass nach der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens die GmbH aufgelöst worden sei. Die von ihm gewährten Darlehen seien kapitalersetzend und damit nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Anteile, da sich die GmbH zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe bereits in der Krise befunden habe. Das Darlehen sei zu eine...

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