„Auszugsweise Abschrift der Begründung der Entscheidung (Urteil/) des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.09.88 Az. … Die Entscheidung ist rechtskräftig …”

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG erstreckt sich auch auf sogenannte Bagatellgeschenke

 

Leitsatz (amtlich)

Werden die Aufwendungen für Gegenstände der Streuwerbung (hier: Streichholzbriefchen und Minimerker) nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sind die Ausgaben unbeschadet des geringen Sachwerts jedes einzelnen Gegenstandes auf Grund des Abzugsverbots für Geschenke gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 6 Sätze 2, 1, Abs. 5 Nr. 1 S. 2

 

Gründe

Die Klägerin erzielte aus dem Betrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn gem. § 5 EStG.

Im Jahre 1979 wendete sie 900,74 DM und im Jahre 1980 1.366,25 DM für die Anschaffung von mit Werbeaufdrucken versehene Zündholzbriefchen und Minimerker auf, die sie in ihren Fahrzeugen und vor allem in Gaststätten- und Hotelbetrieben zur Kundenwerbung auslegte. Darüberhinaus erwarb sie im Jahre 1979 für 784,14 DM Blumen, von denen sie zu Neujahr 1978/1979 und Weihnachten 1979 50 Blumen a 5,94 DM und weitere 50 Topfblumen a 5,20 DM an Gaststätten- und Hotelbesitzer sowie 4 Blumenkörbe im Wert von 71,68 DM an die Stadtverwaltung, 5 Blumenkörbe im Wert 113,22 DM an Krankenhäuser und Altersheime und eine Schale im Wert von 31,58 DM an einen Gastwirt verschenkte.

Die Aufwendungen für die Zündholzbriefchen und Minimerker verbuchte die Klägerin auf dem Konto „Werbekosten”, in das im übrigen u. a. die Kosten für Zeitungsanzeigen und Postreklame aufgenommen worden waren. Die Aufwendungen für die Blumen verbuchte sie auf dem Konto „Geschenke”. Die Empfänger der Blumenpräsente hielt die Klägerin in ihrer Buchführung nicht fest.

Diesen Sachverhalt stellt der Beklagte bei einer im … durchgeführten Betriebsprüfung fest. Er vertrat die Ansicht, daß es sich bei den Zündholzbriefchen und Minimerkern um Geschenke handele, die gem. § 4 Abs. 6 EStG getrennt von den übrigen Betriebsausgaben in der Buchführung hätten aufgezeichnet werden müssen. Hinsichtlich der Blumenpräsente sei ebenfalls die gesetzlich angeordnete Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, weil die Empfänger der Blumenpräsente nicht in den Buchführungsunterlagen angegeben worden seien. Aus den vorgenannten Gründen versagte er für die Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug und erhöhte mit geändertem Bescheid vom … den gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinn für 1979 auf … DM und für 1980 auf … DM.

Mit Einspruchsentscheidung vom … (Zustellung …) wies der Beklagte den am … fristgerecht eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am … Klage erhoben.

Sie trägt vor, daß die für Werbezwecke angeschafften Streichholzbriefchen und Minimerker keine Werbegeschenke seien. Sie hätten für die Empfänger nahezu keinen Gebrauchswert. Vielmehr handele es sich um bloße Annehmlichkeiten. Der Sachwert der Artikel trete gegenüber dem allein verfolgten Werbezweck völlig zurück. Ein Geschenk liege auch deshalb nicht vor, weil die Streichholzbriefchen lediglich ca. 2–3 Pfennig wert seien. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Werbeartikel ganz überwiegend an eine Vielzahl häufig nicht individualisierbarer Empfänger verteilt worden seien und diese Art sogenannter Streuwerbung nicht von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG erfaßt werde. Zu Unrecht habe der Beklagte auch wegen der fehlenden Empfängerangaben die Blumengeschenke als nichtabzugsfähig angesehen. Entsprechend der von der Verwaltung in Abschnitt 22 Abs. 26 Nr. 1 EStR getroffenen Vereinfachungsregelung habe sie die Empfänger nicht anzugeben brauchen, weil es sich bei den Blumengeschenken um Werbegeschenke größerer Anzahl von geringem Wert (Massenwerbung) gehandelt habe. Es sei auch mit Sicherheit auszuschließen, daß bei den einzelnen Empfängern die 50 DM-Grenze überschritten worden sei. Die Angabe, daß die Empfänger Gastwirte gewesen seien, müsse zudem als glaubhaft angesehen werden, weil es davon in … und Umgebung entsprechend der Anzahl der verteilten Blumen ca. 50 gebe. Außerdem erfüllten die Blumenpräsente nicht den Geschenkbegriff, weil deren Abgabe im Zusammenhang mit der für sie günstigen Tätigkeit der Gastwirte, sie als Taxiunternehmerin zu vermitteln (Vermittlungstätigkeit), in Zusammenhang stehe. Gleiches gelte für die an Krankenhäuser, Altersheime und Stadtverwaltung verteilten Blumenkörbe, weil diese als Aufmerksamkeit für Auftragsvermittlung (Krankenhausfahrten und dergleichen) gedacht seien. Im übrigen sei zu berücksichtigten, daß es sich bei den Empfängern nicht um Einzelpersonen gehandelt habe und die Blumen in Empfangshallen und Besucherräumen Verwendung gefunden hätten.

Sie beantragt sinngemäß,

  • unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … die Feststellungsbescheide vom … zu ändern und die Gewinne für 1979 um … DM und für 1980 um … DM zu vermindern,
  • die...

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