Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgaben für die Herstellung eines Kalenders als Kundengeschenk. getrennte Aufzeichnung von Aufwendungen für Kundengeschenke innerhalb der Buchführung. Abgrenzung von Kundengeschenken zur Zugabe nach der Zugabeverordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Aufwendungen für die Herstellung von Kalendern, die an Personen verschenkt werden, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sind nur dann als Betriebsausgaben absetzbar, wenn die Herstellungskosten insgesamt 40 Euro nicht überschreiten.

2. Werbegeschenke an Kunden sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die diesbezüglichen Aufwendungen bei der Gewinnermittlung innerhalb der Buchführung besonders aufgezeichnet werden.

3. Dies gilt nicht für Zugaben nach der Zugabeverordnung, da dies keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sind.

4. § 4 Abs. 7 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

5. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung in einem Controllingsystem genügen nicht den Anforderungen an eine gesonderte Aufzeichnung, auch wenn sie eine Überprüfung der Aufwendungen mit einem angemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 7; KStG § 8 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Bau- und … herstellt und vertreibt.

Die Klägerin ließ zum Jahresende 2002 –wie auch in den Jahren davor– einen Wandkalender herstellen. Der Kalender des Streitjahres, der betitelt ist mit „A….”, enthält Fotografien von Z…, die jeweils ganz überwiegend den Platz auf den einzelnen Monatsseiten beanspruchen. Die Monatstage sind ohne ausdrückliche Angabe der Wochentage, aber mit farblicher Hervorhebung der Sonntage aufgeführt. Am rechten Rand ist jeweils das Unternehmenslogo der Klägerin abgebildet. Im Vorwort der Geschäftsführerin Frau Y heißt es:

„…”

Von den im Streitjahr insgesamt hergestellten 14.976 Kalendern sind 9.869 Exemplare an inländische Empfänger –ohne Tochtergesellschaften und eigene Arbeitnehmer– übersandt worden. Die inländischen Empfänger teilten sich wie folgt auf:

Kunden:

1.621 Stück

Verarbeiter (keine Kunden der Klägerin):

1.553 Stück

Planer (Architekten und Planungsbüros – keine Kunden der Klägerin):

4.600 Stück

Sonstige Empfänger (nicht näher zu klassifizieren – keine Kunden der Klägerin):

899 Stück

Streuempfänger (nicht näher identifizierbare Empfänger, Kalender mit großer Wahrscheinlichkeit auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen verteilt):

1.196 Stück

Sämtliche Kalender wurden ohne individuelles Begleitschreiben versandt. Lediglich eine Grußkarte, auf der ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr 2003 gewünscht wurde, war beigefügt.

Die Herstellungskosten für sämtliche Kalender in Höhe von 174.196,88 EUR (ohne Umsatzsteuer) wurden im Streitjahr –wie beabsichtigt– auf dem Konto 679000 (Dienstleistungen) und bezüglich zweier Rechnungen auf dem Konto 687310 (Werbedrucksachen) verbucht. Auf beiden Konten wurden auch nicht unter § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) (i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–) fallende Betriebsausgaben sowie nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gebucht.

Im Rahmen einer die Jahre 2002 bis 2005 betreffenden Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, es handele sich bei den Kalendern um Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Er versagte den Abzug der Aufwendungen für die Herstellung der Kalender in Höhe von 202.068 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), da –entgegen § 4 Abs. 7 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG)– die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben verbucht worden seien.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) machte sich diese Auffassung zu Eigen und erließ am 2. März 2010 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Dagegen legte die Klägerin am 18. März 2010 Einspruch ein. Nach ihrer Auffassung seien die Kalender nicht als Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Es handele sich vielmehr um eine reine Werbemaßnahme, für die keine besonderen Aufzeichnungspflichten gälten. Aber auch bei Bejahung des Geschenkebegriffs sei das Erfordernis der gesonderten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG durch die jederzeitige Abrufbarkeit im Controlling erfüllt.

Zudem ...

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