Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.2000; Aktenzeichen VI R 9/98)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld für das dritte Kind des Klägers (3. Kind) ab 1.1.1996 zu bewilligen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Schreiben vom 11.12.1996, das beim Beklagten am 17.12.1996 einging, beantragte der Kläger für seine am 3.1.1976 geborene Tochter (3. Kind) rückwirkend ab Januar 1996 Kindergeld (für das dritte Kind). Er wies in seinem Antrag darauf hin, daß erst jetzt feststehe, daß die Einkünfte seiner Tochter im laufenden Jahr 12.000 DM nicht überstiegen. Ursprünglich habe alles darauf hingedeutet, daß die Einkunftsgrenze von 12.000 DM überschritten würde, was ihn von einer früheren Antragstellung abgehalten habe. Durch die Verzögerung des Umzugs des Arbeitgebers an einen anderen – zur Wohnung näher gelegenen – Standort hätten sich jedoch höherer Fahrtkosten ergeben als ursprünglich angenommen. Des weiteren sei auch die Jahresabschluß-Sonderzahlung 1996 erheblich geringer als vorhersehbar ausgefallen

Die Tochter (3. Kind) befand sich seit 1.8.1994 in Berufsausbildung zur Bürokauffrau. Die monatliche Ausbildungsvergütung belief sich für 1996 auf brutto 1.142 DM. Nach der Ausbildungsbescheinigung des Arbeitgebers bestand in diesem Jahr ferner ein Anspruch auf Weihnachtsgeld von 680 DM und auf Urlaubsgeld von 820 DM.

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte legte (3. Kind) mit dem PKW zurück. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte belief sich zunächst auf 18 km und nach der Verlegung des Betriebs am 2.11. 1996 auf 14 km. Im Laufe des Jahres 1996 erwarb die Tochter Fachliteratur für insgesamt 540 DM; im November 1996 entrichtete sie ferner 325 DM für einen Vorbereitungskurs zur IHK-Prüfung.

Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 1996 vom 20.3.1997 erzielte die Tochter in 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 11.598 DM.

Hierbei standen einem Bruttoarbeitslohn von 15.816 DM Werbungskosten von insgesamt 4.218 DM gegenüber.

Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 1.4.1997 unter Hinweis auf die 6-Monats-Frist des § 66 Abs.3 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Tochter (3. Kind) Kindergeld erst für die Zeit ab Juni 1996.

Mit seiner nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage trägt der Kläger vor:

Er habe erst zum Zeitpunkt der Antragstellung aus den im Antrag genannten – nicht vorhersehbaren – Gründen hinreichend sicher davon ausgehen können, daß die Einkunftsgrenze von 12.000 DM im Jahr 1996 nicht überschritten werde. Ein früher gestellter Antrag wäre vom Beklagten aller Voraussicht nach abgelehnt worden, da eine Prognose zu diesem früheren Zeitpunkt ein Überschreiten der Einkunftsgrenze hätte erwarten lassen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für seine Tochter (3. Kind) bereits ab 1.1.1996 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er weist darauf hin, daß es sich bei der Frist des § 66 Abs. 3 EStG um eine nicht verlängerbare Ausschlußfrist handele. Versäume der Berechtigte die rechtzeitige Antragstellung, so sei er mit seinen bis dahin entstandenen Ansprüchen für die zurückliegenden Monate materiell-rechtlich ausgeschlossen.

Auf die Motive für die verspätete Antragstellung komme es hierbei nicht an. Da das materielle Recht durch die Fristversäumung erlösche, komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Denn auch eine Wiedereinsetzung könne einen bereits erloschenen Anspruch nicht wieder aufleben lassen. Zudem seien gesetzliche Fristen, die als sog. uneigentliche gesetzliche Fristen eine letzte zeitliche Grenze für ein rechtlich bedeutsames Handeln der Beteiligten setzten, einer Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zugänglich.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger hat den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter (3. Kind) ab 1.1.1996 rechtzeitig gestellt. Der Senat wertet die Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG als verfahrensrechtliche Antragsfrist, die erst mit Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 63 iVm § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beginnt.

a) § 66 Abs. 3 EStG sieht vor, daß Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Vorschrift entspricht § 9 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) a.F. und wurde im Rahmen der Neuregelung des Familienlastenausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1996, 1959) insoweit unverändert in das EStG übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Vorgängervorschrift des § 9 Abs.2 BKGG a.F. bestand ohne entsprechenden Antrag auch bei Vorliegen der materiell- rechtlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld (BSG-Urteil vom 22.11.1979 8b Rkg 3/79, BSGE 49, 154). Das BSG hat in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften über den Rentenbeginn in § 1290 RVO Bezug genom...

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