Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2001; Aktenzeichen VI R 181/98)

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 05.08.1997 wird aufgehoben, soweit die Gewährung von Kindergeld an die Klägerin für die Zeit von Januar bis Oktober 1996 abgelehnt wurde. Die Einspruchsentscheidung vom 24.10.1997 wird in vollem Umfang aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn E. für die Zeit von Januar bis Oktober 1996 Kindergeld in Höhe von 200,– DM monatlich zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) Kindergeld für ihren Sohn E. für die Zeit von Januar bis Oktober 1996 zusteht, oder ob der Beklagte (Bekl.) zu Recht unter Hinweis auf § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf den von der Klin. am 06.05.1997 gestellten Antrag Kindergeld rückwirkend nur für die letzten 6 Monate, also ab November 1996, gewährt hat.

Die Klin. hatte zuletzt im August 1995 Kindergeld für ihren am 24.07.1978 geborenen Sohn Dietmar erhalten. Am 01.09.1995 begann der Sohn eine Ausbildung zum Energieelektroniker. Für die Zeit ab September 1995 wurde daher seinerzeit wegen Überschreitens der Einkommensgrenze von damals 750,– DM monatlich die Kindergeldgewährung mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14.09.1995 eingestellt.

Am 06.05.1997 stellte die Klin. erneut einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn Dietmar.

Nachdem geklärt worden war, daß der Sohn der Klin. in der Zeit von August bis Dezember 1996 Einkünfte von weniger als 5.000,– DM erzielt hatte, bewilligte der Bekl. der Klin. für die Zeit ab November 1996 Kindergeld in Höhe von 200,– DM monatlich. Die Bewilligung von Kindergeld für einen weiter zurückliegenden Zeitraum wurde unter Hinweis auf § 66 Abs. 3 EStG abgelehnt. Eine rückwirkende Zahlung von Kindergeld sei nur für 6 Monate vor dem Monat zulässig, in dem der schriftlich gestellte Kindergeldantrag eingegangen sei.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch begehrte die Klin. die Gewährung von Kindergeld auch für die Zeit von Januar bis Oktober 1996 und trug zur Begründung vor: Die Höhe der Einkünfte ihres Sohnes habe sie erst bei der 1997 erstellten Einkommensteuererklärung für 1996 feststellen können. 1996 habe sie die Höhe nicht abschätzen können, da ihr Sohn an verschiedenen Standorten eingesetzt gewesen sei und dadurch erhöhte Werbungskosten (WK) entstanden seien.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.1997, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wies der Bekl. erneut auf § 66 Abs. 3 EStG hin und führte ergänzend aus, daß es sich bei der 6-Monats-Frist des § 66 Abs. 3 EStG um eine gesetzliche Ausschlußfrist handele. Bei Versäumung der Ausschlußfrist sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Kindergeld habe daher erst – wie geschehen – ab November 1996 gewährt werden können.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.

Ergänzend trägt sie vor: Daß ihr, nachdem ihr ab September 1995 das Kindergeld wegen zu hohen Einkommens ihres Sohnes abgelehnt worden war, für 1996 doch Kindergeld zustehen könnte, insbesondere daß andere Einkommensgrenzen gelten würden, habe sie erst kurz vor der erneuten Antragstellung von einem Bekannten erfahren und dann sogleich den Kindergeldantrag gestellt.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Bekl. vom 05.08.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 24.10.1997 aufzuheben, soweit die Gewährung von Kindergeld für die Zeit von Januar bis Oktober 1996 abgelehnt wurde, und den Bekl. zu verpflichten, ihr, der Klin., für ihren Sohn E. für die Zeit von Januar bis Oktober 1996 Kindergeld in Höhe von monatlich 200,– DM zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Aus welchen Gründen die Klin. nicht früher als geschehen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld gestellt habe, sei rechtlich unerheblich. Nach der eindeutigen Rechtslage spielten die Gründe für die verspätete Antragstellung keine Rolle. Eine Gewährung von Kindergeld rückwirkend über die 6-Monats-Frist hinaus sei auch im Billigkeitswege nicht möglich. Der Billigkeitsweg sei bei der Gewährung einer Steuervergütung – eine solche liege hier nach § 31 Satz 3 EStG vor – nicht vorgesehen. Abgesehen davon, daß die Argumentation der Klin. rechtlich keine Rolle spielen könne, sei sie aber auch in sich nicht schlüssig. Der Sohn der Klin. habe erst mit Ablauf des 23.07.1996 sein 18. Lebensjahr vollendet. Für Kinder bis zu...

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