rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1988 bis 1990

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die 1982 gegründete Klägerin ist eine 100-prozentige Tochter der … M-F. mit Sitz in Frankreich. Die M-F ist einer der größten Produzenten von Malz und Malzgrieß und wickelt ihre geschäftlichen Aktivitäten in dem weltweit operierenden Konzern der X. ab Bl. 39, 56 d.A.). Geschäftsgegenstand der Klägerin ist insbesondere der Handel mit Gerste, Malz und entsprechenden Nebenprodukten (Bl. 18 d.A.). Die Klägerin verfügt über keine eigenen Geschäftsräume und kein eigenes Personal. Ihre Tätigkeiten werden in den Räumen und von dem Personal der – ebenfalls konzernzugehörigen – T. GmbH … und durch die M-F erledigt (Bl. 18, 221). Das abweichende Wirtschaftsjahr der Klägerin geht vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.

In ihren Jahresabschlüssen erklärte die Klägerin folgende Umsätze und Erträge:

Wirtschaftsjahr

Umsätze in Mio. DM rd.

Gewinn/Verlust

1982/83

78

- 45.057 DM

1983/84

120

+ 645 DM

1984/85

88

+ 67.248 DM

1985/86

54

- 7.516 DM

1986/87

56

+ 43.614 DM

1987/88

64

+ 14.134 DM

1988/89

59

+ 43.073 DM

1989/90

58

+ 102.191 DM

Acht-Jahres-Durchschnitt

577: 8 = rd. 72 Mio. DM

+ 219.132 DM: 8 = rd, 27.400 DM

1992/93 wurde bei der Klägerin für 1988 bis 1990 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Hierbei beanstandete der Prüfer Zahlungen an zwei Domizilgesellschaften in Panama und. Liechtenstein in Höhe von insgesamt 393.377 DM (1987/88), 96.736 DM (1988/89) und 88.416 DM (1989/90), siehe Tz 30 des Prüfungsberichts vom 29. März 1993 (Bl. 87 ff. Betriebsprüfungsakte). Das Finanzamt …

… schloß sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 3. Januar 1994 entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1988 bis 1990. Nach der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens erhob die Klägerin am 12. Oktober 1994 Klage.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung der Bescheide vom 3. Januar 1994 die Körperschaftsteuer 1988 bis 1990 unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben, und zwar

für 1988 in Höhe von 393.377 DM,

für 1989 in Höhe von 96.736 DM und

für 1990 in Höhe von 88.416 DM

sowie unter jeweiliger Anpassung der Gewerbesteuerrückstellungen festzusetzen,

hilfsweise,

die Körperschaftsteuerbescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, nach Maßgabe der gerichtlichen Erwägungen zur Ermessensausübung erneut über den Betriebsausgabenabzug der Provisionen zu entscheiden.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Geschäfte mit Brauereien in Schwarzafrika würden über die belgische Firma … G-SA. angebahnt, die ihrerseits zum … -Konzern (künftig: U-K) gehöre (Bl. 39 d.A.). Die G-SA verfüge über hervorragende Kontakte insbesondere in den französischsprechenden Ländern Schwarzafrikas, die teilweise frühere belgische Kolonien gewesen seien. Der Vertrag über die Lieferung der Ware werde in diesen Fällen zwischen der Klägerin und dem Käufer in Schwarzafrika abgeschlossen. Die Klägerin trete als Zwischenhändler auf und beziehe den Mais von der französischen Muttergesellschaft. Dieser werde von Frankreich direkt nach Schwarzafrika geliefert, ohne das Inland zu berühren. Bei diesem Geschäft sei zwischen der Klägerin und der M-F vereinbart, daß die Klägerin diejenigen Nebenkosten und Vermittlungsgebühren (Provisionen und ähnliches) zu tragen habe, die den Vereinbarungen entsprechen würden, die bei Direktgeschäften zwischen M-F und den afrikanischen Abnehmern unter Vermittlung der G-SA zustandekämen. Bei Geschäften mit Guinea sei vereinbart, daß die G.-SA für die Geschäftsanbahnung eine Provision von 5 % aus dem Wert der Maislieferung ohne Nebenkosten erhalte, bei Abschlüssen mit Zaire betrage die Provision 3 %. Zusätzlich erhalte die G-SA die Preisdifferenz erstattet, die sich aus der Differenz zwischen den von den afrikanischen Staaten beauftragten Kontrollorganen genehmigten Abschlüssen und den von der EG beschlossenen Exporterstattungen ergebe. Diese Zahlungen würden über die beiden Domizilgesellschaften in Panama und Liechtenstein abgewickelt (Bl. 42 ff.). Die Zahlungen seien damit an die G-SA bzw. den U-Konzern erfolgt. In einer Erklärung zur Vorlage beim Finanzgericht versichert der stellvertretende Generaldirektor der M-F, Herr L., daß weder M-F, noch deren Tochterunternehmen, noch Personen der Geschäftsleitung dieser Unternehmen mittelbar oder unmittelbar an den streitigen Domizilgesellschaften beteiligt seien (Bl. 50, 135). Des weiteren könnten die behaupteten Tatsachen durch verschiedene Zeugenbeweise nachgewiesen werden (Bl. 48, 50 d.A.).

Die Klägerin sei damit dem Benennungsverlangen nach § 160 AO nachgekommen bzw. habe nachgewiesen, daß die Zahlungen zu keiner Steuerminderung im Inland geführt hätten. Der Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung der G-SA bzw. des U-K sei dagegen nicht möglich, weil dies zu einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen führen könnte (Bl. 207 f.). Die angefochtenen Bescheide seien aber auch...

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