rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vercharterung eines registrierten Schiffes als ausländische Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vermietung eines in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffes beinhaltet die Vermietung unbeweglichen Vermögens, so dass insoweit alleine die Regelung in § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a EStG zur Anwendung kommt. Liegt dieses Schiff ausschließlich in einem türkischen Hafen, so erzielt der Steuerpflichtige durch die Vercharterung ausländische Einkünfte.

 

Normenkette

EStG § 2a

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, streitet mit dem Beklagten um die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Segelyacht und die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei seiner Ehefrau sowie bei ihm selbst.

Der Kläger und seine Ehefrau erzielten in den Streitjahren 1996 bis 1998 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer zweier Wohnungsbaugesellschaften, seine Ehefrau als Musikerin.

Am 21. Januar 1997 meldete der Kläger beim Gewerbeamt der Stadt Saarbrücken ein Gewerbe „Yachtcharter” an (Dok, Bl. 3). Er gab dabei an, die Tätigkeit habe am 2. September 1996 begonnen. Der Kläger hatte am 27. Dezember 1996 eine Segelyacht mit Namen „A” für 789.567 DM erworben (Akte Yachtcharter -künftig: Y-, Bl. 18 f.). Die Lieferung erfolgte im Frühjahr 1997 (Y, Bl. 19). Die Yacht hat eine Länge von 14 Metern und eine Breite von 7,30 Metern. Sie ist ausgerüstet mit vier Doppel-, vier Einzelkojen und vier Duschräumen. Die Eintragung ins deutsche Seeschiffsregister erfolgte am 20. Februar 1997. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte u.a. über ein Darlehen der Volksbank S über nominal 625.000 DM (Y, Bl. 21 f.). Der Darlehensvertrag wurde am 10. Juni 1997 abgeschlossen. Im Februar 1997 schloss der Kläger mit der Firma O einen „Vertrag über den Vermietungseinsatz einer Yacht” in M/Türkei (Y, Bl. 14 ff.). O übernahm die Vercharterung der Yacht in türkischen und griechischen Gewässern gegen eine Provision von 15 % des Charterpreises (Y, Bl. 15). Die Charterverträge wurden von O im Auftrag des Klägers in eigenem Namen abgeschlossen (Y, Bl. 15). Soweit eine Einschaltung von Agenturen erfolgte, erhielten diese eine Provision von 20 % des Charterpreises (Y, Bl. 15). Der Kläger als Eigner der Yacht sollte diese jederzeit selbst nutzen können, soweit nicht Wochen für Kunden gebucht waren (Y, Bl. 17).

Am 16. Oktober 2003 erfolgte im Schiffsregister beim Amtsgericht Hamburg eine Umschreibung der Yacht auf die Ehefrau des Klägers, wobei als Erwerbsgrund „Schenkung” verzeichnet ist (Bl. 288 f.).

Für die Streitjahre 1996 bis 1998 erklärte der Kläger bezüglich der Vermietung der Yacht jeweils Verluste aus Gewerbebetrieb (1996: 96.980 DM; 1997: 171.071 DM; 1998: 137.953 DM). Zunächst erkannte der Beklagte die Verluste unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) an. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 1998 stufte der Beklagte die Vermietung der Segelyacht wegen des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht als „Liebhaberei” ein, so dass die Verluste aus diesem Betrieb steuerlich nicht anzuerkennen seien.

Gegen den erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1998 sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 30. Januar 2001 legte der Kläger am 1. Februar 2001 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 2). Diese wies der Beklagte mit Entscheidung vom 17. Oktober 2001 (Rbh, Bl. 154 ff.) als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 20. November 2001 Klage (Bl. 1).

Der Beklagte erließ am 20. August 2002 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1996 und 1998 (Bl. 82 ff.). Die Änderung basierte auf Feststellungen im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt gegen inländische Kunden der Türkischen Nationalbank. Hierbei war festgestellt worden, dass auf den Namen der Ehefrau des Klägers 1994 ein Betrag von 100.000 DM eingezahlt und angelegt worden war. Nach Darstellung des Klägers handelt es sich um die treuhänderische Anlage zugunsten seines Schwagers, des Bruders seiner Ehefrau. Diesem hätten als in der Türkei lebenden Bürger die für türkische Arbeitnehmer in Deutschaland geltenden höheren Zinssätze nicht zugestanden.

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2002 eine Minderung im Rahmen der von ihm erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht hatte (Bl. 92), erließ der Beklagte am 27. November 2002 (Bl. 110 ff.) geänderte Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998, die diesem Antrag entsprachen.

Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass die K-GmbH (künftig: GmbH) in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1998 eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Kläger als ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer i.H. von 565.000 DM ausgewiesen und einen Zinsaufwand i.H. von 42.508,97 DM als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte, den der Kläger seinerseit...

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